BGH: Antragsrecht für Aufhebung eines Kontaktverbots

Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kontaktverbots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch beschwerdeberechtigt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats – 5. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. August 1009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist heute siebzehn Jahre alt und lebt in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Nachdem sich zwischen dem Kind und dem Antragsteller, ihrem damaligen Lehrer, eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, erließ das Familiengericht auf den Antrag der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, im Jahr 2007 ein Kontaktverbot. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, das Kontaktverbot aufzuheben und ihm zu gestatten, wieder Umgang mit dem Kind zu haben.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Grenzen des kindlichen Umgangs zu regeln, gehöre zu den originären Rechten der sorgeberechtigten Personen. Das Kontaktverbot sei angesichts der Vorgeschichte weiterhin verständlich und vom Antragsteller zu akzeptieren. Ein eigenes Recht des Antragstellers könne sich nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Er gehöre jedoch nicht zu dem in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Ein davon unabhängiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten, gebe es nicht. Dass die Entscheidung sich mittelbar auf die Interessen des Antragstellers auswirke, genüge nicht, um die Verletzung subjektiver Rechte zu begründen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nach dem bis August 2009 geltenden Verfahrensrecht. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (aF), § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.

b) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Antragsteller beschwerdeberechtigt.

Nach § 20 Abs. 1 FGG aF steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Maßnahme beeinträchtigt ist (ebenso § 59 Abs. 1 FamFG). Die Regelung des Umgangs betrifft nicht nur das Kind in seinem Verhältnis zu den sorgeberechtigten Eltern, sondern kann nach § 1632 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch mit Wirkung gegen Dritte getroffen werden. Das hier ausgesprochene Kontaktverbot stellt eine solche Maßnahme dar. Weil dem Antragsteller durch den Ausgangsbeschluss der Kontakt zu dem Kind verboten worden ist, ist seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt worden. Da es sich um ein dauerhaftes Verbot handelt, wirkt diese Maßnahme fort. Das Kontaktverbot ist insbesondere gegen den Antragsteller vollstreckbar (zur Vollstreckung vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; Keidel/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 33 Rn. 15). Dem Antragsteller, gegen den im Übrigen Vollstreckungsmaßnahmen verhängt worden sind, muss demnach neben der Beschwerdebefugnis gegen den Ausgangsbeschluss auch das Recht offenstehen, bei veränderter Sachlage eine Aufhebung des in seinen Rechtskreis eingreifenden Verbots zu erwirken. Daraus folgt auch eine entsprechende Beschwerdeberechtigung.

Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Antragsteller gehöre nicht zu den antragsberechtigten Personen für eine Umgangsregelung nach § 1685 BGB, trifft die Sache nicht. Denn das in Rede stehende Kontaktverbot geht über die Ablehnung einer Umgangsregelung nach § 1685 BGB hinaus. Sie versagt dem Antragsteller nicht lediglich eine von ihm erstrebte Umgangsregelung (zur Beschwerdeberechtigung in diesem Fall Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 – XII ZB 161/98 – FamRZ 2001, 1449; BayObLG FamRZ 1993, 1222), sondern verbietet ihm jeglichen Kontakt mit dem Kind und schränkt ihn – nicht zuletzt auch durch die drohende Vollstreckung – in seinen Rechten ein.

Da – wie ausgeführt – auch nichts anderes gelten kann, wenn es nicht um die erstmalige Anordnung eines Kontaktverbots geht, sondern der Antragsteller als von dem Verbot betroffener Dritter die Aufhebung des Verbots erstrebt, ist der Antragsteller nach § 20 FGG (aF) beschwerdeberechtigt (ebenso – ohne ausdrückliche Begründung – BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 419; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2009, 810 zum gegen die Tochter einer Betreuten verhängten Kontaktverbot).

BGH, Beschluss vom 29.09.2010
XII ZB 161/09

AG Brake, Entscheidung vom 22.06.2009
5 F 72/09

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.08.2009
14 UF 106/09

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