BGH: Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung des Umfangs und die Verlängerung seiner Betreuung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie gegen den Wechsel des für ihn bestellten Betreuers.

Der Betroffene steht seit November 2008 unter rechtlicher Betreuung. In einem am 13. Oktober 2009 eingeleiteten Überprüfungsverfahren hat das Amtsgericht auf der Grundlage eines vom Betreuer eingeholten Attestes der behandelnden Ärztin die bisherige Betreuung verlängert und sie um die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung erweitert. Zudem hat es einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Auf den vom Beteiligten zu 1 aus persönlichen Gründen beantragten Betreuerwechsel hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer entlassen und den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt.

Gegen beide amtsgerichtlichen Entscheidungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat das Landgericht den Betroffenen angehört und den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin Ltd. Medizinaldirektor a. D. Dr. H. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Notwendigkeit einer Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung sowie zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beauftragt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Landgericht die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit es die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 23. November 2009 zurückgewiesen hat.

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Nach der im Beschwerdeverfahren nachgeholten förmlichen Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten liege bei dem Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsstörung vor. Diese sei charakterisiert durch manischkämpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen. Aufgrund seines Wahngebäudes sei der Betroffene auch weiterhin weder in der Lage, die bislang schon in den Aufgabenkreis des Betreuers aufgenommenen noch die neu aufgenommenen Angelegenheiten allein zu regeln. Aus dem Gutachten ergebe sich ebenfalls, dass wegen der krankheitsbedingt völligen Uneinsichtigkeit in seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich sei, da andernfalls eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen bestünde. Schließlich ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne. Der angeordnete Betreuerwechsel sei zu Recht erfolgt, weil das Vertrauensverhältnis des bisherigen Betreuers zu dem Betroffenen so empfindlich gestört sei, dass dem Betreuer eine Fortsetzung seiner Aufgabe unzumutbar sei.

2.

Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. November 2009 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung im Hinblick auf den Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft erfolgt.

a)

Zu Recht hat das Landgericht allerdings im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Grundsätzlich ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (§ 293 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Unterlässt das Erstgericht – wie im vorliegenden Fall – diese zwingend gebotene Verfahrenshandlung, ist sie vom Beschwerdegericht nachzuholen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 57). Denn im Beschwerdeverfahren findet nicht nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 12).

b)

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genügt.

(1) Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 18). Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 mwN). Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404).

(2)

Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 3. März 2010 nicht gerecht. Es mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend. Der Sachverständige führt hierzu nur aus, dass der Betroffene an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide, die durch manisch-kämpferische Elemente und wahnhaft anmutende Vorstellungen charakterisiert sei. Eine differenzialdiagnostische Klärung fehlt ebenso wie die erforderliche Klassifizierung der Diagnose (vgl. Bohnert in BeckOK FamFG § 280 Rn. 42).

(3)

Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (Müther FamRZ 2010, 857, 859).

3.

Soweit sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde auch gegen den angeordneten Betreuerwechsel wendet, hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Für diese Entscheidung sind allein die Voraussetzungen der §§ 1908 b Abs. 2, 1908 c BGB maßgeblich. Deshalb beruht sie nicht auf dem mangelhaften Sachverständigengutachten. Andere Rechtsfehler werden in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

4.

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (§ 70 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Daher war das Verfahren unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Vor einer erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Sachverständige über die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche Qualifikation verfügt.

(1)

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (vgl. zu den Voraussetzungen Dodegge in Schulte-Bunert/ Weinreich FamFG 2. Aufl. § 321 Rn. 11; siehe auch Heiderhoff in Bork/Jacoby/ Schwab aaO § 280 Rn. 4). Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726 Rn. 13; MünchKommZPO/ Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 Rn. 12; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 280 Rn. 6; Bohnert in BeckOK FamFG § 280 Rn. 50; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 280 FamFG Rn. 4; Müther FamRZ 2010, 857, 859).

(2)

Aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 3. März 2010 ergibt sich lediglich, dass der bestellte Sachverständige Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie und Sozialmedizin ist. Da diese Formulierung keiner anerkannten aktuellen Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Psychiatrie entspricht, wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird darzulegen sein, inwieweit der Sachverständige über Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifizieren.

(3)

Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726 Rn. 16; vgl. Müther FamRZ 2010, 857, 859). Denn die erheblich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Verlängerung einer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lassen sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verlässlich festgestellt sind.

BGH, Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 256/10

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