Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
I.
1. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf Anordnung des Amtsgerichts München durchsucht. Der Durchsuchung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte als damaliges Vorstandsmitglied des Vereins „R.e.V.“ im Jahr 1995 bei der Postbank München ein Konto für dessen Ortsgruppe München einrichten lassen. Zeichnungsberechtigt waren drei Münchner Vereinsmitglieder. Das Konto wurde genutzt, um Mitgliedsbeiträge und Spenden zu verbuchen. Hierzu wurde das Konto öffentlich, etwa in Broschüren, bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer schied im Jahr 2000 aus dem Vereinsvorstand aus.
Im Januar 2003 wurde ein Fall des Verstoßes gegen das Markengesetz bekannt. Der spätere Anzeigeerstatter hatte bei dem Internetauktionshaus Ebay eine Uhr der Marke „Rado“, die sich als Fälschung erwies, ersteigert und per Nachnahme bezahlt. Vom Verkäufer, der im Internet den Kontaktnamen „s.“ verwendete und als Kontonummer diejenige des Vereins „R.e.V.“ angegeben hatte, war die Rückabwicklung des Geschäfts verweigert worden. Im E-Mail-Verkehr mit dem Anzeigeerstatter hatte der Verkäufer die E-Mail-Adresse „s.“ gebraucht. Nach einer im Zuge der polizeilichen Ermittlungen erteilten Auskunft des Internetanbieters Ebay handelte es sich beim Verkäufer um D. aus München. Die Firma Ebay teilte außerdem mit, die Kontoverbindung sei für eine Vielzahl von weiteren Accounts, also von weiteren Anbietern, verwendet worden. Über diese Accounts seien bei Ebay auch Computerprogramme verkauft worden. D. gab in der Beschuldigtenvernehmung an, mit dem Verkauf der Uhr nichts zu tun zu haben.
Eine Bankanfrage ergab, dass auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto des Vereins nur ein Zahlungsvorgang verbucht war, der sich auf Verkäufe über den Internetanbieter Ebay bezog. 36,33 € waren von Ebay eingezogen und nach Widerspruch der Kontoinhaber zurückgebucht worden.
2. Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 21. September 2004 die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers und der drei nach den Kontounterlagen zeichnungsbefugten weiteren Vereinsmitglieder zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von Unterlagen an, die Aufschluss darüber gäben, dass die Beschuldigten Uhrenplagiate sowie Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert haben könnten. Alle vier Personen seien verdächtig, Plagiate der Marke „Rado“ sowie verschiedene Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert zu haben. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2004 durchsucht.
3. Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, stellte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. – (NStZ-RR 2006, S. 110) fest, dass der Durchsuchungsbeschluss und der ihn bestätigende Beschwerdebeschluss sowie die Wohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Die Beschlüsse wurden aufgehoben. Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff habe außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden. Bei der bestehenden Sachlage wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen.
4. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde nichts gefunden, was auf einen Zusammenhang mit der Tat hindeutete, wegen der das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei der Durchsuchung der Wohnung, die der Beschwerdeführer mit anderen Personen im Rahmen einer Wohngemeinschaft bewohnte, wurden aber in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer in einem Nachttisch rd. 463g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rd. 39g THC sowie zwei Feinwaagen gefunden. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24. Januar 2006 verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. September 2006 mit der Begründung aufgehoben, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft, soweit es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers gehe. Weiter führte das Oberlandesgericht aus, die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers sei unbegründet; denn die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel unterlägen keinem Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
5. Nach Zurückverweisung der Sache teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht schriftlich mit, das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden sei, sei allein und ausschließlich von ihm benutzt worden. In der neuen Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und schwieg zur Sache. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2007 freigesprochen. Das Amtsgericht begründete dies damit, die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung unterlägen im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß einem Verwertungsverbot. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. In der Berufungsverhandlung widersprach der Beschwerdeführer erneut der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und machte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht Hamburg hob mit Urteil vom 5. Oktober 2007 das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer führte aus, aus dem Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG durch die Wohnungsdurchsuchung folge kein Verwertungsverbot. Die Kammer schließe sich der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 5. September 2006 an und mache sich dessen Argumentation zu eigen, falls diese Ausführungen nicht ohnehin bindend sein sollten. Ein Verwertungsverbot sei nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen. Die Durchsuchung habe den Beschwerdeführer gewichtig in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings sei einschränkend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Personen teilte, so dass von einem gegenüber einer Einzelwohnung herabgesetzten Privatheitsanspruch auszugehen sei. Dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung gebühre hier der Vorrang, da der Beschwerdeführer schweres Unrecht verwirklicht habe und die Durchsuchung auch in rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können. Es könne dahinstehen, ob der Durchsuchungsbeschluss weitere formelle Fehler aufweise. Anhaltspunkte für einen bewussten oder willkürlichen Rechtsverstoß lägen nicht vor.
6. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. September 2008 als unbegründet. Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Der Senat gehe bei seiner Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass bei Anordnung und Durchführung der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer kein ausreichender Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß bestanden habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Wohnungsdurchsuchung sei nicht gegeben. Das etwaige Bestehen weiterer lediglich formaler Fehler könne dahinstehen, da darin gegenüber dem materiellrechtlichen Rechtsfehler und der Grundrechtsverletzung durch den Durchsuchungsbeschluss kein zusätzliches Gewicht liege. Der Beschwerdeführer habe mit der durch die Durchsuchung aufgedeckten Tat schweres Unrecht verwirklicht. Zwar habe das Landgericht die Tat als minder schweren Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet, da es sich bei dem Haschisch lediglich um eine so genannte „weiche“ Droge gehandelt habe und eine Bestimmung des Haschisch zum Handeltreiben nicht festgestellt worden sei. Doch sei die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels hier um ein Mehrfaches überschritten gewesen und aufgrund der erheblichen Menge der Droge habe die typische Gefahr der Abgabe eines Teils der zum Eigenkonsum bestimmten Drogen an andere Personen bestanden. In der Gesamtabwägung überwiege daher das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess. Für die Gewichtung sei auch zu berücksichtigen, dass das zu Tage getretene Betäubungsmittelverbrechen ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung der durchgeführten Durchsuchung gerechtfertigt hätte.
II.
Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 13 Abs. 1 GG.
Die Verwertung der Erkenntnisse aus der grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung verletze den Beschwerdeführer erneut in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Aus der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchung folge ein Beweisverwertungsverbot, das keine Abwägung voraussetze. Doch auch wenn man der Ansicht folgen wollte, das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes sei im Wege der Abwägung zu ermitteln, hätten die Gerichte hier eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung neben der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und dem fehlenden Tatverdacht das Bestehen möglicher weiterer Fehler der Durchsuchung nicht offenlassen dürfen. Diese weiteren Fehler vertieften die Rechtsverletzung und seien daher abwägungsrelevant. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei richtiger Würdigung kein Anfangsverdacht eines Markenrechtsverstoßes gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, der Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und sogar willkürlich gewesen sei, da er auf einem objektiv grob falschen polizeilichen Ermittlungsbericht beruht habe. Die in diesem Bericht enthaltene Darstellung des angeblichen Ermittlungsstandes, die Überweisungen aus den Ebay-Verkäufen seien auf das besagte Konto gelaufen und insbesondere bei der Buchung und Rückbuchung von 36,33 € habe es sich eindeutig um die Bezahlung von Anbieterkosten bei Ebay gehandelt, sei falsch und objektiv irreführend. Die Gerichte hätten zudem fälschlich mit der Möglichkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs argumentiert, obwohl ein solcher angesichts des fehlenden Tatverdachts und der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung nicht denkbar gewesen wäre. Schließlich sei in der Abwägung der grundrechtliche Schutz der Wohnung nicht angemessen gewichtet worden. Das Landgericht habe zudem den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG falsch bestimmt, indem es davon ausgegangen sei, der Unverletzlichkeit der Wohnung komme bei einer Wohngemeinschaft nur ein geringerer grundrechtlicher Schutz zu. Die Verwertung der Ergebnisse aus einer grundrechtswidrigen Durchsuchung entspreche bei dieser Sachlage nicht mehr rechtsstaatlichen Mindeststandards und verletze daher auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.
a) Die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen und erstreckt sich auch auf den Gebrauch, der von den durch das Eindringen in die Wohnung erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 109, 279 <325 f.>). Die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung verletzte den Beschwerdeführer zwar in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005 festgestellt hat. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verstößt dagegen nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.
Die Feststellungen zur Tat des Beschwerdeführers im Urteil des Landgerichts stützten sich maßgeblich auf die bei der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174 <196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 – 2 BvR 1990/96 -, NJW 2000, S. 3556; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 – 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 – 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ 2000, S. 489 <490>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 <285>; 9, 174 <196>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 <3054>).
Dabei gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 <219 f.>; 44, 243 <249>; 51, 285 <289 f.>; vgl. auch Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 105 Rn. 119; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10). Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>). Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1474>). Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243 <249>; 51, 285 <290>). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können – müssen indes nicht in jedem Fall – danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 51, 285 <292>; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 <450>).
Auch bei der Frage eines Beweisverwertungsverbots wegen Mängeln der Durchsuchungsanordnung ist eine Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem betroffenen Individualinteresse erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2001 – 2 BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113). Die Strafprozessordnung stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216). Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfGE 113, 29 <61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1998 – 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, S. 273 <274>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684 <2686>).
b) Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Anwendung des rechtlichen Maßstabes auf den vorliegenden Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme musste nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dabei als Zufallsfund beschlagnahmten Beweismittel führen.
Die Gerichte haben die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung noch angemessen gewichtet. Die Gerichte haben hier den Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 102 StPO durch die Durchsuchung und den damit verbundenen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung der Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Durchsuchung sind die Gerichte zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es bei Anordnung der Durchsuchung an einem Tatverdacht hinsichtlich eines Markenrechtsverstoßes ganz fehlte. Das Landgericht hat dabei zwar in seinem Urteil den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG unscharf gefasst, indem es ein geringeres grundrechtliches Schutzniveau für Wohngemeinschaften andeutete. Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jedoch jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht (vgl. BVerfGE 109, 279 <326>). Dessen ungeachtet legte aber auch das Landgericht seiner Abwägung eine erhebliche Grundrechtsverletzung zugrunde, ebenso wie das Oberlandesgericht bei korrekter Anwendung des grundrechtlichen Maßstabes ein Verwertungsverbot in nicht zu beanstandender Weise ablehnte. Die Gerichte gingen zu Recht davon aus, dass keine Anhaltspunkte für einen bewussten oder willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorlagen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände, die ermittelnden Polizeibeamten hätten sich bewusst über das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts hinweggesetzt, findet im Verfahrensablauf keine Tatsachengrundlage. Die beanstandete Darstellung im Ermittlungsbericht war fehlerhaft, jedoch ohne dass man daraus auf eine bewusst rechtswidrige oder willkürliche Rechtsanwendung durch den Ermittlungsrichter schließen könnte.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte bei ihrer Abwägung das Vorliegen möglicher weiterer, formaler Fehler des Durchsuchungsbeschlusses offen ließen. Das Fehlen des Tatverdachts als materieller Mangel der Anordnung, den die Gerichte hier zugrunde legten, und die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung gehen über die behaupteten formalen Fehler des Beschlusses bereits hinaus. Da es bereits am Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung fehlte, konnte der Durchsuchungsbeschluss ersichtlich keine inhaltlich korrekten und bestimmten Angaben zur Tat, zu den Verdachtsgründen oder zur Verhältnismäßigkeit enthalten.
In der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 BtMG konnten die Gerichte daher von einer Verwertbarkeit der Beweismittel ausgehen. Die weiteren Erwägungen der Gerichte zur Möglichkeit eines hypothetischen, rechtmäßigen Ersatzeingriffes in diesem Fall bezogen sich allein darauf, dass hinsichtlich des Zufallsfundes der Betäubungsmittel die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund der Schwere der Tat verhältnismäßig gewesen wäre. Die Gerichte haben dabei nicht übersehen, dass vor der Durchsuchung kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines Betäubungsmitteldeliktes bestand.
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Begründung eines Verwertungsverbots ist hier weder im Hinblick auf die betroffenen Verfahrensbelange des Beschwerdeführers noch zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt verfassungsrechtlich geboten.
Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung im prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1474>). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 <250>; 80, 367 <375>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1474>).
Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 – 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 <2663>). Hier liegen jedoch – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor. In Fällen wie dem vorliegenden ist daher die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009
2 BvR 2225/08