Leistungsunfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzgl. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
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Kategorie: OLG Brandenburg
OLG Brandenburg: Kind ins Heim statt zum Vater = Kindeswohl
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 3. August 2007 – 53 F 86/07 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
OLG Brandenburg: Kostenaufhebung bei Rücknahme Antrag Einstweilige Anordnung
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
OLG Brandenburg: Fiktiven Einkommen, wenn keine Berufsausbildung vorliegt
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwedt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
OLG Brandenburg: Härteklausel bei der Ehescheidung
Der Antrag des Antragsgegners vom 5. Dezember 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer beabsichtigten Berufung gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil des AG Oranienburg wird zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Umfang der Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit
- Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Berufungswert beträgt 6.319,00 €.
- Den Klägerinnen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Grehn in Senftenberg bewilligt.
OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. April 2005 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt
– vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 76 € und
– vom 1. Januar 2004 bis zum 5. April 2005 in Höhe von 52 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % zur Last.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.091,85 € festgesetzt.
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