OLG Brandenburg: Verwirkung Unterhaltsanspruch wegen versuchten Prozessbetrugs und anderem

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 2/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Abänderung des am 26. Mai 2005 vor dem erkennenden Senat im Verfahren zu dem Az: 9 UF 8/05 geschlossenen Vergleichs der Beklagten seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren 1. Instanz auf 8.000 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Voraussetzungen der Scheidung nach Trennungsjahr

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 – 20 F 107/2008 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin … in B. beurkundete Ehevertrag nichtig ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.

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OLG Brandenburg: Unterhaltsberechnung unter Anrechnung fiktiven Einkommens

1. Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.

2. Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig.

3. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt.

4. Fiktive Einkünfte sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehung

1. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

2. Der für § 1579 Nr. 7 BGB erforderliche Schuldvorwurf kann dem Unterhaltsberechtigten nur gemacht werden, wenn eine schriftlich festgehaltene Scheidungsabsicht des Unterhaltsverpflichteten sich als das Ergebnis eines bereits vorangegangenen einseitigen Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten darstellt.

3. Die Aufnahme intimer gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch den Unterhaltsberechtigten mit der Folge des zwei Tage später erfolgten Auszugs aus der Ehewohnung und des Umzugs zu dem neuen Partner stellt eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen dar.

4. Bei der Beweiswürdigung ist auch die Situation der Kinder, zweier minderjähriger und eines privilegierten volljährigen Kindes, zu berücksichtigen, die auf die Betreuung und Versorgung durch den nicht berufstätigen Unterhaltsberechtigten angewiesen waren.

5. Entscheidend für die geplante Dauerhaftigkeit ist, dass die Beziehung nach den bei der Aufnahme vorhandenen Vorstellungen über eine flüchtige Augenblicksbeziehung hinausgehen soll.

6. Fühlt sich ein Ehegatte durch die eheliche Beziehung stark belastet und sieht für sich nur noch eine Lösung in der Trennung, rechtfertigt das für sich genommen nicht den Schluss auf eine bereits endgültig zerrüttete Ehe.

7. Sagt ein Ehegatte sich von der Ehe los, um gleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn die neue Beziehung zu einem Partner des anderen Geschlechts aufgenommen wird.

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OLG Brandenburg: Abänderung einer Jugendamtsurkunde

1. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht, so dass diese auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden können.

2. Erhält ein unterhaltsverpflichteter Maurer eine Winterkündigung, ist davon auszugehen, dass er im Frühjahr beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung findet, so dass er nicht gehalten ist, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zuzumuten, während der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.

3. Die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage ist einkommensmindernd zu berücksichtigen.

4. Eine starre Wesentlichkeitsgrenze besteht schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, nicht.

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OLG Brandenburg:Sorgerechtsübertragung bei alkoholkranker Mutter

1. Fehlt die Kommunikationsfähigkeit von Kindeseltern dergestalt, dass ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint, ist zwingend die elterliche Sorge aufzuheben.

2. Waren Kinder durch die alkoholkranke Kindesmutter erheblicher körperlicher Gewalt und übertriebenen Strafmaßnahmen, wie etwa zweistündiges Stehenlassen der Kinder an einem und demselben Ort, ausgesetzt, wurde die schulische Überwachung vernachlässigt und wurde die Wohnung als verschmutzt und verdreckt beschrieben, sprechen diese Umstände dafür, dass es zu einer Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB gekommen ist.

3. Unter Beachtung des Kindeswohls ist es geboten, dass jedenfalls nicht zeitnah zu der Rückkehr aus einer Therapie auf Grund einer Alkoholsucht eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erfolgen kann.

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OLG Brandenburg: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.

2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.

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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Mietvorteil, Selbstbehalt

1. Gegenüber einem volljährigen Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig; befindet sich die Kindesmutter im Erziehungsurlaub und erhält lediglich Erziehungsgeld in Höhe von 230,00 € monatlich, ist sie nicht leistungsfähig, aber auch nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet.

2. Der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung des bisherigen Titels begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein derzeitiges Einkommen, für seine Leistungsunfähigkeit, für alle Umstände, die seine Leistungsfähigkeit ausschließen oder mindern, für den Wegfall bestimmter Einkünfte und dafür, dass sie nicht mehr in zumutbarer Weise erzielt werden können.

3. Bewohnt der Unterhaltsschuldner ein in seinem Eigentum stehendes Haus, ist der gegenüber minderjährigen Kindern geltende notwendige Selbstbehalt um einen Mietanteil zu kürzen.

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