OLG Thüringen: Aufkündigung des Wechselmodells

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  4. Dem Antragsteller wird Verfahrenskosten zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

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OLG Saarbrücken: Sorgerechtliches Eilverfahren bei Kindesmitnahme

 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. April 2011 – 40 F 120/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

4. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell

  1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen.
  2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.

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OLG Saarbrücken: Kindesmitnahme bei Trennung, Erziehungseignung

1. Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung heraus, so dient dies häufig nicht dem Wohl des Kindes. Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung dieses Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzen Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2009, 189).

2. Eine erforderliche Bestellung des Verfahrensbeistandes muss so frühzeitig (§ 158 Abs. 3 S. 1 FamFG) erfolgen, dass dieser noch auf das Verfahren Einfluss nehmen kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.3.2011 – XI ZB 407/10).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 15. Februar 2011 – 20 F 4/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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OLG Saarbrücken: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fortwährender Herabwürdigung

1. Das am 1. Januar 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene KSÜ ist hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts auch auf Verfahren anwendbar, die vor diesem Tag eingeleitet wurden (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10).
2. Zur vollständigen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei steten und massiven Herabwürdigungen eines Elternteils durch den anderen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 – 40 F 212/08 SO – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 23. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

4. Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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OLG Brandenburg: Nicht ehelicher Vater, Herstellung gemeinsames Sorgerecht, fehlender Kooperationswille

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 18. November 2010 abgeändert.

Dem Beteiligten zu 1. wird die elterliche Mitsorge für das Kind M… S…, geboren am …. Januar 2010, übertragen, sodass gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. besteht.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
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OLG Köln: Häufige Umzüge und Trennungen, Sorgerecht an Jugendamt

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht – Eschweiler vom 03.01.2011 – 13 F 133/10 -, mit welchem den Kindeseltern unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 14.12.2004 – 39 F 2168/04 – die elterliche Sorge für die im Beschlussrubrum genannten beteiligten minderjährigen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund das Jugendamt T. bestimmt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

II.

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.

III,

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Köln niedergelassenen Rechtsanwalts.
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BGH: Bindungstoleranz des Elternteils bei Auswanderung

Auf die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 1. Senat für Familiensachen (9. Zivilsenat) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.
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KG Berlin: Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 – 24 F 880/10- bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L… A… B… – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt – wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
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