BGH: Abänderungsklage bei Aufgabe der Arbeitsstelle

Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.

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OLG Dresden: Änderung einer Jugendamtsurkunde

Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.
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OLG Brandenburg: Mindestunterhalt bei fehlender Ausbildung und schlechten Deutschkenntnissen

  1. Das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (Az. 31 F 250/06) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an das Kind M B zu Händen der Klägerin für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 177 Euro und ab Juli 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 175 Euro zu zahlen, die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Tag eines jeden Monats.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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BGH: Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Einkommensänderungen

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.

c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

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OLG Brandenburg: Kind ins Heim statt zum Vater = Kindeswohl

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 3. August 2007 – 53 F 86/07 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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OLG Frankfurt: Umgangszeiten müssen exakt festgelegt werden

Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit,  Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.
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OLG Stuttgart: 10 Bewerbungen im Monat nicht ausreichend

1. Dem Beklagten wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F
126/07) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F 126/07) zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 18.07.2007 (Az. 5 F 126/07) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an die Kläger in folgender Höhe verurteilt worden ist:

An die Klägerin Ziff. 1:

– 01.06.2007 bis 30.06.2007 101,00 EUR
– 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97,00 EUR
– ab 01.11.2007 monatlich 85,00
EUR

An den Kläger Ziff. 2:

– 01.06.2007 bis 30.06.2007 101,00 EUR
– 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97,00 EUR
– ab 01.11.2007 monatlich 72,00
EUR

Die Unterhaltsbeträge sind jeweils fällig im voraus zum 1. eines jeden Monats und für den Zeitraum von Juni 2007 bis Februar 2008 im jeweiligen Monatsbetrag ab dem 1. des jeweiligen Monats zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.07.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Parteien jeweils 1/3.

Der Beklagte trägt jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/3. Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Klage der Klägerin Ziff. 1: 1.527,00 EUR
Klage des Klägers Ziff. 2: 1.394,00
EUR
insgesamt somit 2.921,00
EUR

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OLG Braunschweig: Nachehelicher Unterhalt bei Seitensprüngen

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Braunschweig vom 19.04.2007 (249 F 480/05) abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a) für den Monat Mai 2005 einen Betrag von 277,70 € und für Juni 2005 einen solchen von 202,70 €,
b) für den Monat Juli 2005 einen Betrag von 201,48 €,
c) für die Zeit von August bis November 2005 einen Betrag von monatlich je 185,70 €,
d) für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 einen Betrag von monatlich je 320,77 €,
e) für die Zeit von März 2006 bis Januar 2007 einen Betrag von monatlich je 440 €,
f) für die Zeit von Februar bis Juni 2007 einen Betrag von monatlich je 400,94 €,
g) für die Zeit von Juli bis August 2007 einen Betrag von monatlich je 366,55 €,
h) für die Zeit ab September 2007 einen Betrag von monatlich je 286,55 €,

und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich 116,67 € auf das Anerkenntnis des Beklagten hin, und für die Monate ab Februar 2006 jeweils im voraus bis zum 5. eines jeden Monats.

3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

8. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 7.635,33 € festgesetzt.

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