OLG Koblenz: Zur Frage der Wirksamkeit von Eheverträgen

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Zur Sachdarstellung wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Parteien leben nach ihren übereinstimmenden Angaben seit dem 17.11.2000 getrennt.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe geschieden. Weiterhin hat es festgestellt, dass eine Entscheidung im Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei und den von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gestellten Antrag hat es zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 15.12.2004 wirksam sei. Da der Scheidungsantrag am 15. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Ausschluss nicht wegen § 1408 II 2 BGB unwirksam.

Zwar gehöre der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen (BGH, FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 185). Es müsse daher geprüft werden, inwieweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit dem Gebot der ehelichen Solidarität vereinbar sei.

Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei im vorliegenden Verfahren nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Notarvertrags vom 15.12.2004 schon mehrere Jahre getrennt gelebt hätten (Trennungszeitpunkt: 17.11.2000). Die Antragsgegnerin hätte daher einen Scheidungsantrag stellen können, ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem notariellen Vertrag zu vereinbaren.

Sie habe sich nicht in einer Notlage oder Zwangssituation befunden, die durch den Abschluss des notariellen Vertrages vom 14.12.2005 beseitigt worden wäre. Von der Haftung für die Schulden des Gewerbeparks sei sie durch den Vertrag gerade nicht freigestellt worden. Der Antragsteller habe lediglich erklärt, dass er ohne Eingehung einer Rechtspflicht beabsichtige, die weiterhin hinsichtlich des Gewerbeparks anfallenden monatlichen Kapitaldienstleistungen und sonstigen Kosten und Auslagen zu übernehmen, soweit ihm dies möglich sei. Geleistete Zahlungen sollten ihm nach einem beabsichtigten Verkauf erstattet werden, falls nach Abzug der aus dem Kauferlös abzulösenden Grundpfandrechte noch ein an die Antragsgegnerin (Miteigentümerin zu 1/3) auszuzahlender Kaufpreis verbleibe.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs Teil einer Gesamtregelung sei, die neben Freistellung hinsichtlich von Schulden, Freistellung von Steuerzahlungen und Freistellung von einer Bürgschaft, die Begründung eines Wohnrechts zugunsten der Antragsgegnerin, die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge der Krankenversicherung der Antragsgegnerin und – nach Eintritt des Antragstellers in das Rentenalter – die Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Antragsgegnerin beinhalte. Außerdem seien die erfolgten Übertragungen von Immobilien an die volljährigen Kinder der Parteien zu berücksichtigen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass es sich um eine insgesamt unausgewogene Regelung hinsichtlich der Scheidungsfolgen, insbesondere auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs handele.

Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Falle einer Vertragsreue binnen eines Jahres nach Abschluss des Vertrages durch Stellung des Scheidungsantrages erreichen können, dass der Versorgungsausgleich doch durchgeführt worden wäre.

Auch im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs sei der notarielle Vertrag vom 15. Dezember 2004 als wirksam anzusehen.

Die Antragsgegnerin, die früher auch Immobilien verwaltet habe, sei nicht ohne jede Geschäftserfahrung gewesen.

Es habe auch nach Abschluss des Vertrages sich keine unerwartete Veränderung ergeben, die eine Anpassung im Rahmen einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB rechtfertigen würde.

Die Antragsgegnerin habe daher auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung im Rahmen einer den Zugewinn betreffenden Stufenklage mit dem Ziel einer nachfolgenden Bezifferung eines Zahlungsantrags.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin.

Sie ist der Auffassung, dass man nicht nur den Ehevertrag vom 15.12.2004, sondern auch den Ehevertrag vom 26.9.2002 – URNr. 633/2002 der Notarin – und den Schenkungsvertrag vom 21.9.2004 in die Betrachtung einbeziehen müsse mit dem Ergebnis, dass die Auswirkungen aller 3 Verträge sich als sittenwidrig darstellen würden.

Dass im ersten Ehevertrag vom 26.9.2002 Gütertrennung vereinbart und außerdem auf in der Zeit vom 1.1.2001 bis 26.9.2002 entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet worden sei, außerdem auch auf Zugewinnausgleichsansprüche bezüglich der Firmen des Antragsgegners sowie umgekehrt ihrer Einzelfirma müsse im Zusammenhang mit der im Vertrag vom 21.9.2004 erfolgten schenkungsweisen Übertragung von Immobilien an den Antragsteller und die gemeinsamen Kinder und die dann schließlich im Ehevertrag vom 15.12.2004 – URNr. 875/2004 der Notarin – gesehen werden. Im letztgenannten Vertrag sei außerdem weiterer Grundbesitz auf den Antragsteller übertragen worden, für sie ein Wohnrecht im Objekt eingetragen worden und als weitere Gegenleistung im Zusammenhang mit der in diesem Vertrag erfolgten Zugewinnausgleichsregelung ein Angebot des Antragstellers an die beiden volljährigen Kinder betreffend der Schenkung weiteren Immobilieneigentums erfolgt.

Man habe die Eheverträge nur zu dem Zweck geschlossen, um sie vermögenslos zu machen. Der Hintergrund sei, dass der Gewerbepark, der weiterhin ihr zusammen mit 2 weiteren Gattinnen gehöre, die ebenfalls beim Erwerb des Gewerbeparks vorgeschoben worden seien, noch mit Schulden belastet sei, die in Höhe von 2,4 Mio. Euro valutieren würden. Man habe sie daher vermögenslos machen wollen, um so gemeinsame Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Diese Motivation führe bereits zur Sittenwidrigkeit des Vertrages.

Die vertraglichen Vereinbarungen hätten dazu geführt, dass sämtliche gemeinsamen erwirtschafteten Vermögenswerte beim Antragsteller verblieben seien, während sie nicht nur vermögenslos sondern überschuldet sei. Der Antragsteller habe die auf den Gewerbepark entfallenden Kapitaldienste und Kosten nur bis einschließlich März 2007 bedient, weil er danach nach eigenen Vermögensumschichtungen kein Haftungsrisiko mehr im Außenverhältnis gehabt habe. Die von ihm gegebene Bürgschaft für das Objekt sei inzwischen zurückgegeben worden.

Der Antragsteller habe zwar eine einmalige Steuernachzahlung in Höhe von 40.000,00 € aus den Jahren 1994 bis 2000 übernommen, im Gegenzug dazu aber im Jahre 2000 aus einer gemeinsamen Veranlagung eine Steuererstattung von 140.000,00 € erhalten.

Die im Ehevertrag vom 15.12.2004 erfolgten Schuldfreistellungen hätten ausschließlich eigene Verbindlichkeiten des Antragstellers betroffen.

Die Schenkungen an die beiden volljährigen Kinder seien durch die Parteien gemeinsam erfolgt. Auch insoweit ergebe sich aus den Verträgen kein Vorteil der Antragsgegnerin. Dass sie die Hälfte der Vermögenswerte in einem Depot in Höhe von 500.000,00 € erhalten habe, stelle keine Beseitigung des Ungleichgewichts dar, da es sich hierbei ohnehin um ein Oderkonto gehandelt habe. Soweit sie später noch 90.000,00 € erhalten habe, hätten diese zur Renovierung der Wohnung, für die ihr das Wohnrecht eingeräumt worden sei, aufgewendet werden müssen. Die Zahlung sei seitens des Antragstellers geleistet worden, weil sonst die Wohnung nicht bewohnbar gewesen sei.

Mittlerweile müsse sie für die Bestreitung ihres Unterhalts den Vermögensstamm angreifen. Mittlerweile habe der Antragsteller im Rahmen des von ihm geführten Vernichtungsfeldzuges sie auch um die Einkünfte aus der Hausverwaltung gebracht (X des Vertrags vom 15.12.2004). Nachdem der Antragsteller ihr zu Unrecht Straftaten im Zusammenhang mit der Hausverwaltung vorgeworfen habe (z.B. Veruntreuung von Geldern), habe sie die Verträge kündigen müssen, um die Wohnungseigentümer zu schützen. Der Antragsteller habe die Eigentümer der Immobilien angeschrieben und ihr finanzielle Unregelmäßigkeiten vorgeworfen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht sei sittenwidrig, weil sie bei Abschluss des Vertrags bereits unter schweren psychischen und psychosomatischen Erkrankungen gelitten habe und man daher bereits damals nicht habe davon ausgehen können, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund einer eigenen Berufstätigkeit nachhaltig werde selbst sichern können.

Sämtliche Verträge seien auf Druck des Antragstellers zustande gekommen. Diesen habe er vor allem mit der Drohung ausgeübt, dass er die Zahlungen für den Gewerbepark einstellen würde, falls sie die Verträge nicht unterschreibe. Den Vertrag vom 15.12.2004 habe sie einen Tag vor dem Abschluss per Fax erhalten. Es habe keine Vorbesprechung gegeben. Sie habe deswegen die vertraglichen Vereinbarungen überhaupt nicht voll erfassen können.

Gerade weil sie eine gewisse Geschäftserfahrung gehabt habe, habe sie gewusst, was auf sie zukommen würde, wenn sie den Forderungen des Ehemannes nicht nachkomme und er seine Drohung wahr mache. Man dürfe allerdings ihre Geschäftserfahrung nicht überbewerten. Sie habe von 1984 bis 1995 eine Töpferei betrieben. Ihre gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Hausverwaltung habe erst im April 1997 begonnen. Bis dahin habe sie lediglich die Nebenkostenabrechnungen für private Immobilien gemacht.

Das Amtsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Verhältnisse nach Abschluss des Vertrages nicht verändert hätten. Damals habe er noch die Zahlungen bezüglich des Gewerbeparks bedient, die er dann im Jahr 2007 eingestellt habe. Nachdem sie nun die Wirksamkeit der Verträge in Frage gestellt habe, habe er auch die Zahlungen betreffend ihrer Krankenversicherung eingestellt.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei deswegen nicht wirksam, weil eine angemessene Gegenleistung nicht erfolgt sei. Eine betriebliche Altersversorgung mit einem Anspruch auf 500,00 € monatlich habe der Antragsteller verschwiegen. Seine Verpflichtung, die Rente, die er nach Erreichen des Rentenalters von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalte, an sie auszuzahlen sei kein hinreichendes Äquivalent für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wenn der Antragsteller vorher sterbe, erhalte sie hierauf nichts. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Rente (gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.10.2007, Bl. 9 der Unterakte VA nach damaligem Stand 378,56 € monatlich) unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Gegebenenfalls könne sie daher auch nicht vollstrecken.

Die zur Absicherung der Zahlungsverpflichtung vereinbarte Eintragung einer Buchgrundschuld über 50.000,00 € auf dem Anwesen in S…, K…weg ., stelle keine taugliche Absicherung dar. Sie sei auf einem Erbpachtgrundstück eingetragen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Sie beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 6.2.2009 – 2 F 14/08 AG Alzey – das Verfahren an das Amtsgericht Alzey zur erneuten Entscheidung zu verweisen,

hilfsweise,

den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft

über sein Endvermögen durch ein von ihm persönlich zu unterzeichnendes detailliertes, geordnetes und systematisches Verzeichnis aller aktiven und passiven Vermögenspositionen per 15.02.2008 zu erteilen

und

den Antragsteller zu verurteilen, den Wert der GmbH und des Ingenieurbüros zu ermitteln und hierzu die Jahresabschlüsse der Jahre 2005 bis 2007 mit allen dazugehörigen Anlagen vorzulegen.

Soweit Immobilienbesitz vorhanden ist, ist die Auskunft durch Vorlage der vollständigen Grundbuchauszüge zu belegen, der Wert der Immobilien ist zu ermitteln.

Bei Lebensversicherungen ist der Zeitwert bei unterstellter Weiterführung der Versicherung bis zu deren Ablauf zu ermitteln und zu belegen.

Sie hat weiterhin hilfsweise beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin Auskunft über sein Endvermögen durch ein von ihm persönlich zu unterzeichnendes detailliertes, geordnetes und systematisches Verzeichnis aller aktiven und passiven Vermögenspositionen per 31.12.2001 zu erteilen.

Sie hat weiterhin angekündigt, dass sie nach erteilter Auskunft beantragen werde, den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen, fällig mit Rechtskraft der Scheidung und dann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Außerdem hat sie beantragt:

Den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsteller beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des Vertrags vom 15.12.2004 dessen Inhalt voll erfasst, folglich sei sie sich hinsichtlich der Rechtsfolgenwirkungen der getroffenen Vereinbarung völlig im Klaren gewesen. Keineswegs treffe es auch zu, dass sie bei dem Abschluss des notariellen Vertrages überrumpelt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem zu den Akten gereichten Schreiben vom 12.12.2004 (Bl. 242 bis 244 d.A.). In diesem Schreiben habe die Antragsgegnerin Änderungen des Vertrages gewünscht. Die getroffenen Vereinbarungen seien in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren ausgehandelt worden. Es gebe noch eine umfangreiche Korrespondenz über die gesamte Entwicklung der Einigung der Parteien aus den Jahren 2002 bis 2004, die bei Bedarf vorgelegt werden könne.

Hinsichtlich des Kontos, dessen Guthaben zur Hälfte zwischen den Parteien aufgeteilt worden sei, so dass die Antragsgegnerin 500.000,00 DM erhalten habe, sei er alleiniger Kontoinhaber gewesen. Das auf diesem Konto befindliche Guthaben sei von ihm erwirtschaftet worden.

Aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergebe sich, dass er im Jahre 2000 nicht
– wie von der Antragsgegnerin behauptet – eine Steuererstattung von 140.000,00 € erhalten habe.

Da die Antragsgegnerin die Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der Immobilien mangelhaft durchgeführt habe (u.a. auch Veruntreuung vereinnahmter Gelder), habe deswegen die Kündigung erfolgen müssen.

Die Einstellung der Zahlungen für die Krankenversicherung sei nur erfolgt, weil die Antragsgegnerin die Vereinbarung als sittenwidrig dargestellt habe. Bei Sicherstellung der Wirksamkeit der Vereinbarung würden die Krankenversicherungsbeiträge wieder gezahlt.

Es sei gerade auch der Wunsch der Antragsgegnerin gewesen, Immobilien auf die Kinder zu übertragen. Für den Fall ihrer Vermögenslosigkeit habe sie Zugriff auf das so erworbene Vermögen ihrer Kinder, weil diese ihr sehr gewogen seien. Keinesfalls seien Drohungen seinerseits erfolgt, die die Antragsgegnerin zum Abschluss des Ehevertrages veranlasst hätten.

Offenbar habe sie die Verwalterverträge, die sie mit ihm geschlossen habe, nicht als Einnahmequelle benötigt, da sie diese ansonsten nicht an ihren Lebensgefährten weiterübertragen hätte. Dass sie ihre Hausverwalterverträge gekündigt habe, sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Vielmehr habe sie aufgrund der von ihm vorgelegten Belege den Eigentümern nicht mehr gegenübertreten können.

Die Behauptung, dass er nicht mehr als Bürge für die Forderungen des Gewerbeparks hafte, sei nicht nachvollziehbar. Vor kurzem habe der Sachbearbeiter der Sparkasse … ihm noch bedeutet, dass er auf die Bürgschaft einen erheblichen Betrag zahlen solle.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin die Frage einer Pfändung hinsichtlich der Anwartschaften bzw. der Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Raum stelle.

Die Behauptung, dass ohne den Abschluss der notariellen Verträge ein Zugewinnausgleich bezüglich eines Vermögens von 3 Mio. Euro hätte erfolgen müsse, sei aus der Luft gegriffen.

II.

Die von den Parteien geschlossenen notariellen Verträge, insbesondere die Eheverträge vom 26.9.2002 – URNr. 633/2002 der Notarin – und der Ehevertrag vom 15.12.2004 – URNr. 875/2004 der Notarin – sind wirksam und nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie diese Verträge, insbesondere den Vertrag vom 15.12.2004, aufgrund einer für sie bestehenden Zwangslage habe schließen müssen, da der Antragsteller gedroht habe, sonst die Zahlungen für den Gewerbepark einzustellen.

Auch nach Auffassung des Senats sind der Gewerbepark und die darauf lastenden Verbindlichkeiten, die noch mit 2,4 Mio. Euro valutieren sollen, Hintergrund der abgeschlossenen Verträge, insbesondere des Schenkungsvertrags vom 21. September 2004, durch den Grundstücke auf die volljährigen Kinder der Parteien und den Antragsteller übertragen wurden und des Ehevertrags vom 15. Dezember 2004, in dem weitere Grundstücke übertragen wurden. Die Antragsgegnerin, die an dem Gewerbepark zu 1/3 beteiligt ist, haftet für die Schulden als Gesamtschuldnerin. Die Kapitaldienstleistungen und die sonstigen Kosten für den Gewerbepark, eingetragen im Grundbuch hat der Antragsteller in der Vergangenheit übernommen. Aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus der Behauptung der Antragsgegnerin, dass man die Verträge geschlossen habe, um die Gläubiger der auf dem Gewerbepark lastenden Schulden zu benachteiligen, ergibt sich, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vom 21. September 2004 und 15.12.2004 die Möglichkeit gesehen haben, dass dem Antragsteller dies in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Dies ist auch aus dem Absatz unter E der notariellen Urkunde vom 15.12.2004 ersichtlich. Dort ist aufgenommen worden, dass der Antragsteller beabsichtigt, soweit ihm dies möglich ist, auch weiterhin die auf die Antragsgegnerin entfallenden monatlichen Kapitaldienstleistungen und sonstigen Kosten und Auslagen bezüglich des Gewerbeparks zu übernehmen. Ein Verkauf des Objekts war beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien den Schenkungsvertrag vom 21. September 2004 und den Ehevertrag vom 15. Dezember 2004 abgeschlossen. Im Schenkungsvertrag vom 21. September 2004 sind eine ganze Reihe von Immobilien auf die volljährigen Kinder der Parteien übertragen worden.

Im Ehevertrag vom 15.12.2004 sind dann auch Immobilien auf den Antragsteller übertragen worden. Dass die Antragsgegnerin sich hierdurch eines größeren Vermögens begeben hat, ergibt sich allerdings nicht aus den vertraglichen Regelungen. Der Wert des ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in W… beträgt gemäß der Urkunde 20.000,00 €. Auf dem Grundstück, Bl. 1837, bezüglich dessen die Antragsgegnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an dem bestehenden Erbbaurecht an den Antragsteller übertragen hat, valutierten per 31.12.2004 Grundpfandrechte von 150.000,00 €. Diese hat der Antragsteller alleine übernommen. Auf dem Grundstück, Bl. 5154, bezüglich dessen ebenfalls die Übertragung des ½-Miteigentumsanteils von der Antragsgegnerin auf den Antragsteller erfolgt ist und das nach den Angaben im notariellen Vertrag einen Wert von 55.000,00 € hat, waren ebenfalls Grundpfandrechte eingetragen, die per 31.12.2004 mit 151.164,00 € valutiert haben. Auch diese hat der Antragsteller alleine übernommen.

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten persönlicher Schuldner war. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass der Erwerb der Immobilien in der Ehe auf der Geschäftstätigkeit des Antragstellers bezüglich seiner verschiedenen Firmen, die sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien befasst haben, zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keinen Vorteil von der Ablösung der Schulden gehabt habe, weil diese alleine persönliche Schulden des Antragstellers gewesen seien.

Unstreitig ist auch die Darstellung des Antragstellers geblieben, dass das auf dem früheren gemeinsamen Depot vorhandene Guthaben von 1 Mio. DM, das zwischen den Parteien aufgeteilt wurde, auch auf diese Geschäftstätigkeit zurückgeht. Es ist daher nicht richtig, dass dieser Betrag bei der Beurteilung der Angemessenheit der getroffenen Regelungen außer Betracht zu lassen sei, da er der Antragsgegnerin ohnehin bereits zur Hälfte gehört habe. Es handelt sich insoweit auch um in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen aufgrund der Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Die Aufteilung des Kontos stellt daher jedenfalls teilweise einen Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns dar.

Die Darstellung der Antragsgegnerin, dass sie sich in einer Zwangslage befunden habe und sich deswegen aufgrund der Drohungen des Antragstellers, die Zahlungen für den Gewerbepark einzustellen, zum Abschluss der Verträge entschlossen habe, überzeugt den Senat nicht. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sie, wenn die notariellen Verträge nicht abgeschlossen worden wären und der Zugewinnausgleich durchgeführt worden wäre, in der Lage gewesen wäre, ihren Anteil an den Verbindlichkeiten betreffend den Gewerbepark abzudecken. Damit wäre die Zwangslage hinsichtlich des Gewerbeparks beseitigt gewesen.

Das Motiv der Parteien für den Abschluss der Verträge war eindeutig, einen großen Teil des Immobilienbesitzes auf die volljährigen Kinder der Parteien zu verlagern und dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Selbst wenn die Behauptung des Antragstellers nicht zutreffen sollte, dass die Kinder „im Lager der Antragsgegnerin stünden“ und sie für den Fall der Not an den Erträgen aus diesen Grundstücken teilhaben könne, nicht zutrifft, hatte die Antragsgegnerin zumindest ein starkes Interesse daran, den Grundbesitz für ihre Kinder zu erhalten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verträge unter großem Zeitdruck überhastet abgeschlossen worden sind. Die Parteien haben seit dem 17.11.2000 getrennt gelebt. Der erste Ehevertrag vom 26.9.2002, in dem Gütertrennung und ein Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche für die Zeit vom 1.1.2001 bis 26.9.2002 vereinbart wurden, ist am 26.9.2002 geschlossen worden, d.h. fast 2 Jahre nach der Trennung. Der Schenkungsvertrag ist ziemlich genau 2 Jahre später geschlossen worden und der zweite Ehevertrag vom 15.12.2004 wieder fast 3 Monate später.

Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsgegnerin der Vertrag vom 15.12.2004 erst so kurzfristig vorher zur Verfügung gestellt wurde, dass sie dessen Inhalt nicht mehr hätte richtig erfassen. Das Gegenteil ergibt sich aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.12.2004 (Bl. 242 ff. d.A.). In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin Änderungen verlangt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben selbst erklärt, dass sie „zu Hause in Ruhe die seitens des Antragstellers im Vertrag vorgenommenen Veränderungen noch einmal nachgelesen habe“. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass sich die Antragsgegnerin der Bedeutung des Umstandes bewusst gewesen ist, dass vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Vertrages kein Scheidungsantrag gestellt werden darf, wenn die Versorgungsausgleichsregelung Bestand haben soll. Darauf ist dann auch im Vertrag noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden. Die Antragsgegnerin wusste daher, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam geworden wäre, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hätte. Dass sie diesen Weg nicht beschritten hat, spricht dafür, dass die im Vertrag getroffenen Regelungen auch von ihr als angemessen angesehen wurden, insbesondere auch im Hinblick auf die im Schenkungsvertrag vom 21.9.2002 erfolgte Übertragung von Immobilien auf die volljährigen Kinder und das auch im Vertrag vom 15. Dezember 2004 zusätzlich erfolgte Schenkungsangebot bezüglich weiterer Grundstücke an die Kinder, das die Kinder angenommen haben.

Die Antragsgegnerin, die auch nach ihren eigenen Angaben jedenfalls seit 1997 auch mit der Verwaltung von Immobilien betraut war, war nicht gänzlich geschäftsunerfahren. Sie wusste auch, jedenfalls im Wesentlichen, welche Vermögenswerte vorhanden waren. Hinsichtlich des Stichtags 31.12.2000, der im Ehevertrag vom 26. September 2002 als Ende der Zugewinngemeinschaft festgelegt wurde, ist ausdrücklich im Vertrag vom 26.9.2002 festgehalten worden, dass der Bestand des beiderseitigen Vermögens zum Stand 31.12.2000 beiden Parteien bekannt war (Bl. 12 der Unterakte GÜ). Hinsichtlich der Immobilien gibt es auch eine Aufstellung per 31.12.2000 (Bl. 18 der Unterakte GÜ), auf die sich die Antragsgegnerin auch als Anhaltspunkt dafür bezogen hat, welche Vermögenswerte ihr entgangen seien. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zugewinnausgleichs dürfte daher bereits deswegen nicht bestehen, weil eine Nichtigkeit des Vertrags vom 26.9.2002, in dem vereinbart wurde, dass die Zugewinngemeinschaft rund 1 Monat nach der Trennung endet, keinesfalls anzunehmen ist. Da die Antragsgegnerin im notariellen Vertrag vom 26.9.2002 erklärt hat, dass sie den Bestand des beiderseitigen Vermögens zum Stand 31.12.2000 kennt, hat sie insoweit auch keinen Auskunftsanspruch.

Es ist auch nicht richtig, dass im Vertrag vom 15.12.2004 keine abschließende Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs bis zum 31.12.2000 erfolgt sei. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Erklärung am Anfang der Urkunde: „Zum Ausgleich des vom Beginn der Ehe bis zum 31.12.2000 entstandenen Zugewinns treffen wir nachfolgende Regelungen“. Unter XII findet sich außerdem der Satz: „Mit Abschluss und Vollzug dieser Urkunde nebst Vollzug der beiden unter Ziffer XI näher bezeichneten Schenkungsangebote an die Abkömmlinge sind der Zugewinn sowie der nacheheliche Unterhalt und die Rentenanwartschaften vollständig geregelt“.

Zwar ist einzuräumen, dass die Regelung bezüglich des Versorgungsausgleichs für die Antragsgegnerin das Risiko enthält, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Tod des Antragstellers erlischt. Davon, dass auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs höhere Anwartschaften als die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Auskunft vom 12.10.2007 als voraussichtliche Regelaltersrente mitgeteilten 378,56 € monatlich begründet worden wären – auch im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin behauptete betriebliche Altersversorgung des Antragstellers in Höhe von 500,00 € -, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch die Antragsgegnerin hat unter Umständen in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe nicht bekannt ist.

Insgesamt trifft jedoch auch für den Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Modifikation, dass der Antragsteller ab Bezug seiner Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund diese an die Antragsgegnerin auszahlt und im Hinblick auf den Unterhaltsverzicht die Feststellung zu, dass die Antragsgegnerin sich nicht in einer solchen Drucksituation befand, dass sie dadurch veranlasst wurde, einen nach ihrer jetzigen Behauptung für sie ungünstigen Vertrag abzuschließen. Die Gefahr, dass der Antragsteller die Zahlungen für den Gewerbepark einstellen würde, ist durch den Vertrag vom 15.12.2004 gerade nicht beseitigt worden. Eine Verpflichtung des Antragstellers, die Zahlungen für den Gewerbepark auch in Zukunft zu leisten, ist gerade nicht in den Vertrag aufgenommen worden. Unter E ist lediglich eine Absichtserklärung erfolgt und außerdem erklärt worden, dass ein Verkauf des Objekts beabsichtigt sei. Es bestand daher weiter die Gefahr, dass dann, wenn sich ein Verkauf des Objekts auf längere Zeit nicht realisieren ließ, eine Einstellung der Zahlungen erfolgen würde. Gerade zu diesem Zweck ist auch nach den eigenen Angaben der Antragstellerin eine Übertragung von Immobilieneigentum für die volljährigen Kinder der Parteien erfolgt. Dies ist nach Angaben der Antragsgegnerin deswegen vereinbart worden, um einen Zugriff der Gläubiger auf das Immobilieneigentum bei Einstellung der Zahlungen durch den Antragsteller zu verhindern.

Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 15.12.2004 ergibt sich allerdings auch nicht deswegen, weil dieser in der Absicht geschlossen worden sei, die Gläubiger zu benachteiligen. Inwieweit die Gläubiger mit ihren Rechten bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. einer Zwangsvollstreckung ausfallen, ist nicht abschließend festzustellen. Dies hängt von einem bei der Veräußerung bzw. Zwangsversteigerung erzielten Erlös ab. Außerdem ist noch ein Guthaben der Antragsgegnerin im Ausland vorhanden. Falls dies zusammen mit dem Erlös zur Begleichung der Schulden nicht reichen sollte, stellt sich allerdings die Frage, ob es wirklich im Interesse der Antragsgegnerin liegt, auch die Übertragungen von Immobilien auf die Kinder rückabzuwickeln und diese dem Zugriff von Gläubigern wieder auszusetzen. Da insoweit an den Verträgen auch die volljährigen Kinder beteiligt sind – insbesondere am Schenkungsvertrag vom 21.9.2004, aber auch am Vertrag vom 15.12.2004 hinsichtlich der dort am Ende erfolgten Schenkungsangebote – steht auch nicht fest, ob eine Rückabwicklung dieser Verträge problemlos möglich ist. Dies muss jedoch nicht abschließend geprüft werden, da weder von einer Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gemäß § 138 I BGB auszugehen ist noch von einer erforderlichen Anpassung gemäß § 242 BGB. Es hat sich insoweit an der Situation, wie sie sich bei Abschluss des Vertrages vom 15.12.2004 darstellte, nichts geändert. Auch die im März 2007 erfolgte Einstellung der Zahlungen für den Gewerbepark durch den Antragsteller stellt eine solche Änderung nicht dar, da diese unter E des Vertrages bereits für möglich gehalten wurde. Die Beiträge zur Krankenversicherung wird der Antragsteller nachzahlen.

Auch die Kündigung der Hausverwaltertätigkeit, die nach den Angaben der Antragsgegnerin letztlich durch sie selbst erfolgt ist mit der Begründung, der Antragsteller habe ihr zu Unrecht finanzielle Unregelmäßigkeiten vorgeworfen und sie habe die Eigentümer schützen wollen, stellt keine Veränderung dar, die eine Anpassung des Vertrags nach sich ziehen müsste. Unter X des Vertrags war festgehalten worden, dass eine Kündigung des Hausverwaltervertrages aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin „die Hausverwalterverträge auf ihren Lebensgefährten übertragen habe“.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bereits krank gewesen sei. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Attest vom 16.5.2008 (Bl. 269 d.A.) nicht. Dort ist mitgeteilt worden, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund einer schweren psychischen und psychosomatischen Erkrankung in fachärztlicher Behandlung befinde. Es ist hierbei nicht mitgeteilt worden, ab wann sie sich in Behandlung befindet. Aus dem Attest ergibt sich auch nicht, dass sie aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ist.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat weicht im vorliegenden Urteil nicht von den seitens des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Eheverträgen ergangenen Entscheidungen ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 993.505 € festgesetzt (VA: 2.000,– Zugewinn auf der Grundlage der Vermögensaufstellung von 31.12.2000 991.505,– €).

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2009
11 UF 242/09

AG Alzey, Urteil vom 06.02.2009
2 F 14/08

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