OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt; neu verheiratet; Additionsmethode

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.

Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Keine Befristung, ehebed. Nachteile, Aufgabe Berufsausbildung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Aufstockungsunterhalt – Berechnung und Befristung des Anspruchs

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Perleberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen:

– 28,57 € für den Monat Mai 2007,
– 158 € für die Monate Juli bis Dezember 2007,
– 260 € für die Monate Januar bis Dezember 2008,
– 259 € für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2013.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, monatlichen Unterhalt, wie folgt, an den Service für Arbeit … zu zahlen:

– 127,43 € für den Monat Mai 2007,
– 156 € für den Monat Juni 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 49 % und dem Beklagten zu 51 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Befristung, Krankheitsunterhalt

a) § 1578 b BGB ist – auch – im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.

b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.

c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
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BGH: Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt

a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.

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OLG Schleswig: Auskunftsanspruch des Scheinvaters

Nach Treu und Glauben kann zur Vorbereitung eines Rückgriffs ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines Kindes auf Auskunft bestehen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Für die erforderliche Sonderverbindung genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt, weshalb die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung – hier: Anerkennung der Vaterschaft, Gewährung von Betreuungsunterhalt – ausreicht.
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OLG Hamm: Krankenvorsorgeunterhalt; Kosten einer privaten Krankenversicherung als ehebedingten Nachteil; Herabsetzung; Befristung

1)

Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.

2)

Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
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BGH: Dauer des Betreuungsunterhaltes

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05FamRZ 2008, 1739, 1748).

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OLG Thüringen: Inanspruchnahme eines kinderbetreuenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt

  1. I. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in E., bewilligt, soweit er beantragt, die Beklagte in Abänderung des am 18.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt, Az. 35 F 123/08, zu verurteilen an ihn einen monatlichen Ehegattenunterhalt

    1. vom 01.10. bis 30.11.2007 in Höhe von 364,- €,
    2. vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 522,- €,
    3. vom 01.02. bis 31.05.2008 in Höhe von 352,- €,
    4. für Juni 2008 in Höhe von 219,- €,
    5. vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 389,- € und
    6. ab dem 01.01.2009 in Höhe von 391,- € zu zahlen.

    II. Im Übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

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