OLG Bremen: Unterhaltsanspruch bei neuer Ehe des Pflichtigen

1. Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.03.2009 (153 F 1146/08) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 05.12.2006 (153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich 200 € (davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt nach Kindesadoption, neue Ehe, Selbstbehalt

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 07.08.2008 wird der Beklagten für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus F mit Wirkung ab dem 12.08.2008 in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 10.09.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie
1) die Abweisung der erhobenen Abänderungsklage für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 11.08.2008 insgesamt begehrt
2) und sich gegen eine Reduzierung ihrer Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
– für den Zeitraum zwischen dem 12.08.2008 und dem 30.09.2008 auf monatlich weniger als 255,00 €,
– für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2008 und dem 31.12.2008 auf monatlich weniger als 237,00 €,
– für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und dem 28.02.2009 auf monatlich weniger als 236,00 €, sowie
– für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2009 und dem 31.03.2009 auf weniger als 213,00 € verteidigt.

Die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 im Übrigen wird zurückgewiesen.

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OLG Hamm: Einkommensfiktion auf 30 Wochenstunden

 

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 13.11.2008 abgeändert und die Klage – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.08.2008 – abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte vorab.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.175 Euro festgesetzt.

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OLG Thüringen: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsstreit

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird  der Beschluss des Landgerichts Gera – Einzelrichterin – vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von € 1.115,00 versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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OLG Brandenburg: Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.

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OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt bei Erkrankung und keiner Erwerbstätigkeit

1)

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabstinenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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OLG Brandenburg: Unterhaltsberechnung unter Anrechnung fiktiven Einkommens

1. Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.

2. Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig.

3. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt.

4. Fiktive Einkünfte sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

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OLG Köln: Nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen bei Arbeitslosigkeit

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts – Familiengericht – Brühl –32 F 509/07 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

– für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;
– für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;
– ab 01. Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Klägers gemäß § 1612 a BGB n.F., abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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