a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in Vetracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20.12.2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 09.11.2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).