1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 30. Juni 2010 – 40 F 383/09 UE – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. März 2008 – 40 F 65/06 S – in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 – 2 UF 10/08 – wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags des Antragstellers teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, der Antragsgegnerin ab dem 9. Oktober 2009 monatlich einen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fälligen nachehelichen Unterhalt von 483 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller 30 %, die Antragsgegnerin 70 %.
3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 2. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin B., I., bewilligt, soweit sie sich mit der Beschwerde dagegen wendet, dass der ihr in Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. März 2008 – 40 F 65/06 S – in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 – 2 UF 10/08 – zuerkannte nacheheliche Unterhalt ab dem 9. Oktober 2009 auf einen Betrag von weniger als 483 EUR monatlich herabgesetzt wird. Ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.