OLG Stuttgart: Keine Kindesrückführung nach HKÜ bei Unruhen im Zielstaat

I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückführung der Kinder

A. B.
S. B. und
J. B.,

nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stuttgart (20 F 1111/08) vom 9. Oktober 2008 nach Maßgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.Oktober 2008 (17 UF 234/08) findet nicht statt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

IV. Geschäftswert Wiederaufnahmeverfahren: 3.000,– Euro

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OLG Zweibrücken: Erfordernis Kindesanhörung für Namensänderung

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. August 2008 – 2 F 187/08 SO – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der
Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

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OLG Brandenburg: Keine gerichtliche Änderung einvernehmlicher Umgangseinigung

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

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OLG Stuttgart: Befristung Ehegattenunterhalt

Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen.

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KG Berlin: Keine Vollerwerbstätigkeit mit 8-jährigem Kind

1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Die Revision wird zugelassen.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden – Stand 01.01.2009

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

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OLG Schleswig: Befristung des Unterhaltsanspruchs

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

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