1. Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008 (66 F 2307/08) insoweit Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 09.03.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 € begehrt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 € ab Februar 2009 zu zahlen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 03.09.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.
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