OLG Bremen: Unterhalt gegenüber geschiedener und neuer Frau und Kindern, Drittelmethode

1. Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008 (66 F 2307/08) insoweit Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 09.03.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 € begehrt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 € ab Februar 2009 zu zahlen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 03.09.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.
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BGH: Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.

b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.

c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

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OLG Frankfurt: Anforderungen an PKH-Bewilligung für Unterhaltsklage

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 6.7.2007 Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache Unterhalt bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus dem Beschluss vom 6.7.2007.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 1, 3 GKG i.V.m. KV 1812; § 127 IV ZPO).

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BVerfG: Kein Umgangsausschluss bei Weigerung / Beeinflussung des Kindes

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 – 124 F 7952/06 – und des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – haben den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

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BGH: Zurechnung fiktiver Einkünfte

a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

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OLG Braunschweig: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung ADS-Kind

  1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13- bis 15-jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.
  2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die gegebenenfalls nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten »Drittelrechnung« zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechnung getragen, daß der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10% erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5% gesenkt werden.
  3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer im Sinne der §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB.

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