OLG Brandenburg: Keine Verfahrenskostenhilfe in einfachen Umgangssachen

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 – Az.: 51 F 301/09 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die am 28. Dezember 2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Im Streitfall handelt es sich um eine Kindschaftssache betreffend das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr. 2 FamFG, für die Anwaltszwang nicht besteht (§§ 10, 114 FamFG). Demnach richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließlich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten oder die Frage, ob der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kommt es dagegen nicht an (vgl. BT-Drucksache 16/6308, Seite 214; Horndasch/Viefhues/Götsche, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, § 78 Rdnr. 28 ff.; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, § 78 Rdnr. 4). Allerdings ist zu beachten, dass das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verlangen, dass die Situation bemittelter und unbemittelter Parteien angeglichen wird. Deshalb kommt es auch nach der Neuregelung der Verfahrenskostenhilfe im FamFG wie schon im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO darauf an, im Einzelfall festzustellen, ob die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf die besondere Lage des Betroffenen geboten ist. Eine pauschale Versagung oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf das betreffende Rechtsgebiet (z.B. Sorgerecht oder Umgangsverfahren) oder einen bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz kommt nicht in Betracht. Vielmehr müssen im Einzelfall die objektiven und subjektiven Gegebenheiten überprüft werden (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713; FamRZ 2002; 447, BGH, FamRZ 2009; 857, FamRZ 2006; 481, FamRZ 2003; 3136, erkennender Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009, Az. 9 WF 376/09, und vom 2. Juni 2010, Az. 9 WF 404/09).

Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nur beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.

Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet im Streitfall die erstrebte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Dabei kann dahin stehen, ob es – gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift – ausreichend ist, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 580), denn vorliegend ist nach Aktenlage sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde durch Auszug des Antragstellers im März 2009 beendet. Die Tochter blieb im Haushalt der Kindesmutter. Weder im Rahmen eines Elterngesprächs im Jugendamt im Mai 2009 noch im Ergebnis einer vorgerichtlichen weiteren Aufforderung an die Kindesmutter konnte für die vom Antragsteller erstrebte Umgangsregelung Einvernehmen erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 wurde deshalb das Familiengericht zur Regelung des Umgangs zwischen Tochter und Vater angerufen. Die Kindesmutter hat das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der Tochter nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern ihr Hauptaugenmerk mit Blick auf das Alter des Kindes und den mehrmonatigen Kontaktabbruch auf eine aus ihrer Sicht erforderliche behutsamere Kontaktanbahnung gerichtet. Der Streit konzentrierte sich demnach auf die Frage der Umgangsmodalitäten. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zeichnete sich damit aus Sicht des Senates nicht ab; tatsächlich zeigt auch die Beschwerde konkrete besondere Schwierigkeiten rechtlicher und/oder tatsächlicher Art nicht auf.

Dass der Streitfall vorliegend eher einfach gelagert war, bestätigt schließlich der weitere Verfahrensgang. Bereits im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 27. November 2009 zeichnete sich eine einvernehmliche Lösung ab, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass dafür besondere tatsächliche oder rechtliche Hürden zu nehmen gewesen wären. Mit weiterer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berichtet das Jugendamt, dass die Kindeseltern anknüpfend an den ersten im Anhörungstermin vereinbarten Umgangskontakt in der Folgezeit ein Umgangsregelung getroffen hätten, mit der beide Kindeseltern gut leben können.

Es wird auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die persönlichen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, ihre Interessen und diejenigen des Kindes in dem hier angestrengten Umgangsverfahren ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht wahrzunehmen, in irgendeiner Weise eingeschränkt sein könnten. Auch hier streitet der Verfahrensgang eher deutlich dafür, dass die Kindeseltern zu einer vernünftigen Wahrnehmung ihrer und des Kindes Interessen durchaus in der Lage sind.

Im konkreten Fall ist danach lediglich festzustellen, dass es den Kindeseltern offenbar nicht gelungen ist, sich ohne Anrufung des Gerichts über eine allen Beteiligten entgegenkommende Umgangsgestaltung zwischen Vater und Tochter verständigen konnten. Allein die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts ist aber für den Gesetzgeber ersichtlich noch kein hinreichend tragfähiger Anlass, zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich zu erachten, die in diesen Verfahren eben nicht kraft Gesetzes vorzunehmen ist, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht festzustellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG inzwischen durchaus umstritten; die ablehnende Entscheidung ist hier aber nicht darauf gestützt, dass besonders strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Beiordnung gestellt werden, wie etwa die Forderung nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die generelle Nichtberücksichtigung besonderer in der Person des Antragstellers liegender Gründe, sondern darauf, dass bei Würdigung der bekannt gewordenen Umstände des Einzelfalls schon die unumstrittenen Mindestvoraussetzungen jedenfalls nicht vorliegen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2010
9 WF 4/10

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