Betreut eine Mutter ihr nichteheliches Kind selbst, erhält sie Betreuungsunterhalt zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn sie darüber hinaus Unterhalt vom Vater des Kindes verlangt, muss die Mutter erläutern und belegen, warum sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise einen bereits ausgeübten Teilzeitjob auszuweiten.
OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07