Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.
Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirksame Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.
1.
Es wird festgestellt, dass den Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das Kind P. S., geb. am 28.1.2005, gemeinsam zusteht.
2.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Geschäftswert: 3000 €.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes.
Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende Erklärung beurkunden lassen:
„Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen.
Aus unserer Verbindung ist unser Sohn P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen.
Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 – Vorgang 92/05 GK.
P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen.
Für den Fall der Trennung legen wir uns deshalb hiermit auf den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge fest.
Wir wollen auch nach einer evtl. Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für unseren Sohn P. ausüben.
Einigkeit besteht weiterhin hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter, Frau S. S., alleine zustehen soll.
Wir sind einig, dass dies insbesondere im Fall unserer Trennung gelten soll.
Sollten weitere Erklärungen des Kindesvaters erforderlich sein, so wird er diese abgeben zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes.
Dem Kindesvater wird für den Fall der Trennung ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt.
Unser Sohn soll im Fall der Trennung bei der Kindesmutter bleiben und allein von ihr versorgt werden. So ist es nach unserer Auffassung am besten.
Aus diesem Grunde soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein von ihr ausgeübt werden.“
Nach der Trennung hat die Beteiligte zu 2) bei dem zuständigen Jugendamt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Negativattest) beantragt und erhalten. Sie ist der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung unwirksam sei und ihr das Sorgerecht für das betroffene Kind allein zustehe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass die Beteiligen zu 1) und 2) gemeinsame Sorgerechtsinhaber des minderjährigen P. S. sind, durch Urteil abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Die Beteiligte zu 2) tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Obwohl die Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft durch Urteil ergangen ist, ist sie als erstinstanzliche Endentscheidung über eine Familiensache, die die elterliche Sorge über ein Kind betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (§ 621e Abs. 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 621e ZPO geht als Sonderregelung für Endentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bzw. der HausratVO) der Bestimmung des § 511 ZPO, der für durch Urteil ergangenen erstinstanzliche Entscheidungen das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, vor. Die in § 621e Abs. 1 ZPO genannten Verfahren sind deshalb (bei isolierter Anfechtung) auch dann mit der befristeten Beschwerde anfechtbar, wenn die angefochtene Entscheidung durch Urteil ergangen ist.
Die eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1) wird deshalb nach dem Meistbegünstigungsprinzip als befristete Beschwerde behandelt.
III.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1) Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über die Wirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen hat der Beteiligte zu 1) ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung der gemeinsamen Sorge.
2) Die abgegebenen Sorgeerklärungen wurden wirksam abgegeben und haben gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes zur Folge, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam ausüben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in notariell beurkundeter Form (§ 1626 Abs. 1 BGB) persönlich (§ 1626c Abs. 1 BGB), unbedingt und unbefristet (§ 1626b Abs. 1 BGB) erklärt, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
Die weiter abgegebene Erklärung, dass der Beteiligten zu 2) im Falle der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen soll, ist zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden kann.
Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.
Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen wird durch den Wortlaut des § 1626e BGB „Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.“ auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung können jedenfalls die in den § 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden.
Diese mit der Regelung für andere statusrelevanten Erklärungen, insbesondere im Bereich der Vaterschaftsanerkennung (§ 1598 BGB) vergleichbare Beschränkung der wirksamkeitsrelevanten Elemente auf formale und leicht überprüfbare Erfordernisse findet ihre innere Rechtfertigung in dem gesteigerten Bedürfnis nach Statussicherheit und Rechtsklarheit, das im Bereich der elterlichen Sorge besteht (vgl. BT-Drucks 13/4899, 95; Erman – Michalski, BGB, 11. Auflage, Rn. 1 zu § 1626e; Staudinger – Coester, BGB (2001), Rn. 1, 3 zu § 1626 e).
Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, ist eine andauende Unsicherheit über die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, mit dem Kindeswohl regelmäßig nicht vereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 KostO, 13a Abs. 1 FGG. 38
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008
II-8 UF 267/07