1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.
2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
In der Familiensache
1. L…. W…..,
2. S….. W…..,
beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter
K…… W…..,
alle wohnhaft
Kläger- und Berufungsklägerinnen
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
A…… W…..,
Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Kindesunterhalt
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 24. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S….., Richterin am Oberlandesgericht S….. und Richter am Oberlandesgericht Dr. H…. beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerinnen sind die neun- und zwölfjährigen Töchter des Beklagten. Die Eltern der Klägerinnen sind geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen den Mindestkindesunterhalt geltend.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Einkommens nicht leistungsfähig sei.
Das Familiengericht hat dem Beklagten ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich zugerechnet und ihn zur Zahlung von 50,00 EUR monatlich für jede seiner Töchter verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie meinen, bei gehöriger Anstrengung müsse es dem Beklagten möglich sein, ein Einkommen zu erzielen, welches die Zahlung des Mindestunterhalts ermögliche.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat sieht nicht, dass es dem Beklagten möglich sein wird oder in der streitigen Zeit seit dem 10.09.2007 möglich gewesen wäre, ein Einkommen zu erzielen, dass die Zahlung von mehr als den durch das Amtsgericht titulierten 50,00 EUR für jede Tochter ermöglicht.
Das Familiengericht hat nach ausführlicher Erörterung der Angelegenheit mit den Parteien eine schriftliche Anfrage an die ARGE für Beschäftigung A……. Stadt gerichtet. Aus deren Schreiben vom 22.10.2008 ergibt sich, dass der Beklagte seit nunmehr 4 1/2 Jahren als arbeitsuchend gemeldet ist und dass ihm seit 2006 insgesamt 29 Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden. Die dem Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten waren im Helferbereich (Lager, Produktion, Metall), im Verkauf und im Callcenterbereich. Nach Einschätzung der zuständigen ARGE A……. Stadt ist Hintergrund der erfolgslosen Vermittlung neben teilweise fehlender Eignung die lange Arbeitslosigkeit und der fehlende Führerschein.
Das Familiengericht hat sich im Ergebnis davon überzeugt, dass der Beklagte angesichts der Gesamtumstände nicht in der Lage sein wird, mehr als 1.000,00 EUR netto monatlich an Einkommen erzielen zu können. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
Der Beklagte ist als Vater zweier minderjähriger Töchter verpflichtet, jede ihm zumutbare Anstrengung zu unternehmen, um seinen Kindern den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Dass der Beklagte diese ihm zumutbaren Anstrengungen nicht übernommen hat, bedarf keiner weiteren Erwähnung. Ob und inwieweit er sich tatsächlich beworben hat, bleibt im Dunkeln. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Zahlung von 100 % des Kindesunterhalts ist jedoch weiterhin die Überzeugung, dass es dem Unterhaltspflichtigen möglich wäre, bei Einsatz aller seiner Fähigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um den Unterhalt zu zahlen. Das vom Beklagten erzielbare Einkommen hat das Familiengericht zutreffend mit 1.000,00 EUR angenommen. Der Beklagte ist seit Jahren arbeitslos. Er ist gelernter Feinmechaniker, war allerdings in diesem Beruf letztmalig vor 25 Jahren tätig. Nachfolgend war er als Lagerarbeiter tätig und als Ungelernter im Werkzeugbau und in der Katalysatorenproduktion.
In der Folge versuchte er u.a. eine selbständige Tätigkeit, die ihm aber gleichfalls keine dauerhaften Einkünfte bescherte. Mit diesem Hintergrund ist mit dem Familiengericht – letztlich sehen dies wohl auch die Klägerinnen so – dem Beklagten ein fiktives Einkommen nur aus ungelernter Helfertätigkeit zurechenbar. In diesem Bereich allerdings kann er mehr als 1.000,00 EUR monatlich netto kaum erzielen.
Die Vielzahl der von den Klägerinnen vorgelegten Stellenangebote widerspricht dem nicht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Angebote von Zeitarbeitsfirmen. Aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Tarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem Bundesverband für Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB ergibt sich für Helfertätigkeiten (Entgeltgruppen 1 oder 2) ein Stundensatz von unter 8,00 EUR. Der AMPTarifvertrag, auf den einige Angebote verweisen, sieht für Helfer der Entgeltgruppen 1 (West) einen Stundenlohn von 7,35 EUR brutto, monatlich 1.114,77 EUR brutto, vor.
Davon ist die Zahlung von Kindesunterhalt nicht möglich. Der Beklagte benötigte einen Stundenlohn von brutto mindestens 9,00 EUR, um auf ein Nettoeinkommen von knapp 1.000,00 EUR zu kommen. Dann könnte er den vom Familiengericht tenorierten Unterhalt von 50,00 EUR monatlich für jedes Kind zahlen. Bereits dieses Einkommen ist nach den vorgelegten Stellenangeboten schwer zu erzielen. Dass der Beklagte tatsächlich mehr verdienen könnte, ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Angeboten nicht, zumal die besser dotierten Stellen regelmäßig auch eine Fahrerlaubnis voraussetzen, über die der Beklagte nicht verfügt. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Zurechnung eines fiktiven Einkommens von bereinigt mehr als 1.000,00 EUR netto monatlich nicht möglich.
Der Prozesskostenhilfeantrag war deshalb zurückzuweisen.
OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2009,
24 UF 0342/09
AG Dresden, Urteil vom 28.05.2009
306 F 2698/07