OLG Dresden: Kein Umgangsrecht der Geschwister nach Adoption

  1. Die Beschwerden des Betroffenen zu 1. sowie der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meißen vom 27.04.2011 werden zurückgewiesen.
  2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist das Umgangsrecht des leiblichen Bruders mit seiner Schwester, nachdem diese adoptiert  wurde.

Der am … geborene J. und die am … geborene R. sind die leiblichen Kinder der weiteren Beteiligten zu 1) (im Folgenden: leibliche Mutter). Nach ihrer Geburt wuchs R. zunächst ganz überwiegend in einer Pflegefamilie auf. Im April 2005 konnte R. wieder in den Haushalt der Mutter wechseln, wo auch J. lebte. Im Mai 2006 wurden die Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen. Nach einem Aufenthalt in einem Kinderheim lebten die Geschwister in einer therapeutischen Wohngruppe. Am 14.06.2006 wurde der Mutter das Sorgerecht für J. und R. teilweise entzogen und die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht gem. SGB VIII dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 27.08.2008 willigte die Mutter in die Adoption R. ein. Seit dem 01.12.2008 lebt R. im Haushalt der weiteren Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Adoptiveltern). Ein Umgang zwischen den Geschwistern fand seitdem ebensowenig statt wie telefonischer, brieflicher oder sonstiger Kontakt. In der Folgezeit entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen der leiblichen Mutter, dem damaligen Ergänzungspfleger R. sowie Mitarbeitern des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden einerseits und den Adoptiveltern andererseits, ob der Umgang und Kontakt der Geschwister für diese kindeswohldienlich seien und welche Bedeutung Absprachen hätten, die die leibliche Mutter und die Adoptiveltern zu Beginn des Adoptionsverfahrens hierzu getroffen hatten. Im Februar 2010 wurde auf Antrag des damaligen Ergänzungspflegers R. das vorliegende Verfahren zur Regelung des Umgangs der Geschwister bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dresden eingeleitet, in dessen Bezirk J. seinen Aufenthalt hat. Gleichzeitig bemühte sich die Mutter gegenüber dem Amtsgericht Meißen, in dessen Bezirk die Adoptiveltern mit R. leben und bei dem das Adoptionsverfahren geführt wurde, darum, ihre Einwilligung zur Adoption rückgängig zu machen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 30.08.2010 wurde R. als gemeinschaftliches eheliches Kind der Adoptiveltern angenommen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Am 17.03.2011 wurde das vorliegende Verfahren vom Amtsgericht – Familiengericht – Dresden zuständigkeitshalber an das Amtsgericht – Familiengericht – Meißen abgegeben. Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.04.2011 die Anträge J. als unbegründet zurück. Ein Umgangsrecht bestehe nach der unanfechtbaren Adoption weder gemäß § 1685 Abs. 1 noch gem. § 1685 Abs. 2 BGB.

Hiergegen wendet sich die leibliche Mutter mit ihrer Beschwerde. Die Adoptiveltern hätten getroffene Vereinbarungen gemäß einer halboffenen Adoption nicht eingehalten. Sie hätten jeglichen Kontakt der Kinder unterbunden und im Umgangsverfahren nicht mitgewirkt. R. habe große gesundheitliche Probleme. Der Kontakt beider Kinder stehe einer Eingliederung in die Adoptivfamilie nicht entgegen.

Auch J.’s Verfahrensbeistand hebt mit seiner Beschwerde hervor, der Mutter sei schon seit Beginn des Adoptionsverfahrens der fortbestehende Kontakt der Kinder wichtig gewesen. Dies habe auch die Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden bestätigt. J. habe auf Grund seiner Entwicklung eine besonders enge Beziehung zu seiner Schwester entwickelt. R. sei nach wie vor im Bewusstsein ihres Bruders präsent. Er wünsche sich wechselseitige Besuche.

Die Adoptiveltern sind dem entgegengetreten. Das Amtsgericht Meißen habe mit dem Adoptionsbeschluss alle Gesichtspunkte berücksichtigt. Ein Umgangsrecht bestehe danach nicht mehr. R. gehe es gut. Umgang mit ihrem Bruder wünsche sie nicht. Es sei wichtig, dass sie bei ihnen als Adoptiveltern ungestört aufwachsen könne. R. sei in der Vergangenheit sexuell missbraucht worden, auch von ihrem Bruder. Wenn R. eines Tages Kontakt mit J. wünsche, nähmen sie mit ihm Kontakt auf.

Auf den angefochtenen Beschluss sowie die gewechselten Schriftsätze und Schreiben der Beteiligten wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) ist zulässig, der Verfahrensbeistand hat gemäß § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG im Interesse des Kindes J. ein Beschwerderecht.

b)

Die Beschwerde der leiblichen Mutter ist unzulässig, soweit das Rechtsmittel auch im eigenen Namen eingelegt wurde. Die leibliche Mutter behauptet keine Verletzung in eigenen Rechten. Ihr geht es nicht um den eigenen Umgang mit R., sondern um den ihres Sohnes J.. Ihr Schreiben ist aber dahin zu verstehen, dass sie als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Beschwerde einlegt. Das Sorgerecht ist ihr zwar für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit und Antragsrecht gem. SGB VIII entzogen. Das Umgangsrecht wird aber nicht vom Aufenthaltsbestimmungsrecht erfasst, sondern ist neben diesem ein weiterer Teilbereich der Personensorge (Ziegler, in: Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 10. Aufl., § 1626 Rn. 15).

Die leibliche Mutter kann daher etwaige umgangsrechtliche Ansprüche für J. geltend machen. Eine eigene Rechtsbeziehung der leiblichen Mutter zu R. besteht gemäß § 1755 Abs. 1 BGB nach deren Adoption nicht mehr.

2.

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.

a)

Ein Umgangsrecht des leiblichen Bruders J. gemäß § 1685 Abs. 1 BGB mit seiner Schwester R. besteht nicht mehr. Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen mit der rechtswirksamen Adoption alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse, sodass J. im Rechtssinn nicht mehr R. leiblicher Bruder ist. Mit dem Erlöschen des Verwandschaftsverhältnisses durch die Adoption erlischt auch das Recht der Geschwister untereinander und sonstigen Verwandten auf Umgang mit dem Adoptivkind (Enders, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 655 Rn. 9; Heiderhoff, in: jurisPK-BGB, § 1755 Rn. 3; Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1755 Rn. 3; Hoffmann, JAmt 2003, S. 453 [460]; a.A. Finger, in: Anwaltskommentar, § 1755 Rn. 6; Friederici, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 1755 Rn. 2 ohne nähere Begründung).

b)

Ein Umgangsrecht des bisherigen leiblichen Geschwisterkindes besteht auch nicht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann Umgang gewährt werden für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

aa)

Nach dem Wortlaut trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. J. hat für R. keine Verantwortung im eigentlichen Sinne getragen. Zum Zeitpunkt der Trennung der Geschwister im Dezember 2008 war J. acht und R. sechs Jahre alt. Zwar mag der Bruder in einem kindlich-spielerischen Sinn gelegentlich der „Beschützer“ seiner kleinen Schwester gewesen sein. Die Übernahme von Verantwortung im eigentlichen Wortsinn bedeutet dies jedoch nicht. Diese kann allenfalls bei älteren Geschwistern mit größerer Reife in Betracht kommen.

Auch wenn § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB die Übernahme tatsächlicher Verantwortung aus einer für längere Zeit bestehenden häuslichen Gemeinschaft herleitet, so liegt dem der Gedanke einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Erwachsenen und Kindern zugrunde. Im Verhältnis der Geschwister zueinander fehlt es an einer solchermaßen ausgestalteten sozialen Beziehung.

bb)

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm folgt nichts anderes.

(1) Mit der Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003, Az.: 1 BVR 1493/96 (BVerfGE 108, 82 ff.; vgl. dazu BT-Drs. 15/2253) reagiert. Die Entscheidung betraf das Umgangsrecht des leiblichen, nicht aber rechtlichen Vaters, der mit dem Kind längere Zeit in einem Haushalt zusammengelebt hatte. Anknüpfungspunkt war hierbei der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, also die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 88 f.). Das vor der Geschwistertrennung praktizierte elternlose Zusammenleben zweier Geschwister fällt indes nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (BVerwGE 94, 35 ff., juris Rn. 48; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 16; a. A. Pieroth, in: Jarras/Pieroth, GG, 11. Aufl., Rn. 6 f.). R. hat insgesamt lediglich rund 16 Monate mit Mutter und Bruder zusammengelebt. Bei der Trennung der Geschwister im Dezember 2008 hatten diese den Haushalt der Mutter bereits seit fast 2 1/2 Jahren verlassen.

(2) Weiterer Anlass zur Neufassung von § 1685 BGB war das Übereinkommen des Europarats über den Umgang mit Kindern vom Mai 2003 (vgl. dazu BT-Drs. 15/2253, S. 7 f.). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers wird dort der Kreis der umgangsberechtigten „Personen, die nicht Eltern sind“ in drei unterschiedliche Personengruppen aufgeteilt, nämlich
(1.) Personen, die kraft Gesetzes eine enge familiäre Beziehung zu dem Kind haben (z.B. Großeltern und Geschwister),
(2.) Personen, die zu dem Kind eine faktisch familiäre Beziehung haben (z.B. Onkel/Tante), sowie
(3.) Personen, die sonstige persönliche – nicht familiäre – Bindungen zu dem Kind haben (BT-Drs. 15/2253, a.a.O.).

Das Konzept des Gesetzgebers enthält in § 1685 Abs. 1 BGB die Regelung des Umgangs von Großeltern und Geschwistern; für weitere enge Bezugspersonen des Kindes sieht es lediglich bei Verantwortungsübernahme das Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB vor. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber dem von ihm anerkannten Konzept des Übereinkommens des Europarats – offenbar bewusst – nicht deckungsgleich gefolgt ist. Das Kriterium der familiären bzw. anderweitig engen Beziehung wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um den Gesichtspunkt der Verantwortungsübernahme ergänzt. Hätte der Gesetzgeber das bloße Bestehen familiärer oder sonstiger enger Beziehungen genügen lassen wollen, hätte es nahegelegen, die offeneren Formulierungen nach dem Verständnis des Europarats-Übereinkommens zu gebrauchen. Dies ist nicht geschehen.

Die in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 8) vom Gesetzgeber zitierten Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen ebenfalls allein Fälle des Umgangs zwischen Erwachsenen und Kindern, nicht aber zwischen Geschwistern.

cc)

Sinn und Zweck der Vorschrift leiten sich ebenfalls aus der Entstehungsgeschichte ab. Es geht darum, Personen, die in einer dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG vergleichbaren Art und Weise mit einem Kind in einer sozial-familiären Beziehung gelebt haben, auch ein Umgangsrecht zu gewähren.

Dies ist hier nicht der Fall, denn – wie bereits aufgezeigt – fehlt es an der erforderlichen Verantwortungsübernahme und auch der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Es liegt auch kein familiäres Zusammenleben in einem weiteren Sinn vor. R. und J. haben – abgesehen von zwei Monaten im Jahre 2003 – nur für einen überschaubaren Zeitraum – von April 2005 bis Mai 2006 – mit der Mutter als Familie zusammengelebt. Zum Trennungszeitpunkt im Dezember 2008 hatten sie sich bereits seit mehr als zwei Jahren in einem Kinderheim und in einer Wohngruppe mit anderen Kindern aufgehalten. Dies entspricht nicht dem Leitbild einer mit Art. 6 Abs. 1 GG vergleichbaren sozial-familiären Beziehung.

dd)

Gegen ein Umgangsrecht sprechen auch systematische Gründe.

Das Umgangsrecht darf nicht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Adoption treten. Ziel der Volladoption ist die vollständige Eingliederung und Sozialisation des Kindes in der Adoptivfamilie. Die Beziehung zur Herkunftsfamilie tritt daneben, wie sich aus § 1755 BGB ergibt, in den Hintergrund (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, S. 1865 ff., juris Rn. 222; OLG Schleswig, FamRZ 2004, S. 1057 f., juris Rn. 15).

Die Adoptionsentscheidung setzt eine umfassende Prüfung aller kindeswohlrelevanten Belange voraus. Dazu gehört auch die Frage der nicht mehr bestehenden oder u.U. erheblich eingeschränkten Umgangsmöglichkeiten (Frank, a.a.O., § 1741 Rn. 17). Hier ist der Ort für die sorgsame Abwägung, ob die Gründe des Kindeswohls, die für eine Adoption sprechen, ausnahmsweise die Trennung von Geschwistern mit allen tatsächlichen und rechtlichen Nachteilen rechtfertigen.

Dabei sind auch die Folgen einer damit einhergehenden Einschränkung der Kontakte oder deren vorübergehende oder längerfristige Aussetzung zu bedenken. Wird die Adoption gleichwohl vollzogen, treten damit die umgangsrechtlichen Beschränkungen ein, die nicht durch ein parallel laufendes oder nachträgliches gesondertes umgangsrechtliches Verfahren im Grundsatz korrigiert werden können. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erziehungseignung der Adoptiveltern zu prüfen, ob diese gegebenenfalls auch in der Lage sind, den Umgang mit der Herkunftsfamilie in verantwortbarer Weise zu regeln. Wurde die Erziehungseignung der Eltern – wie hier geschehen – bejaht, verlangt das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Interesse der Adoptiveltern und R. an einer möglichst ungestörten Entwicklung eines neuen familiären Bezugssystems unbedingt Beachtung. Dem hat der Gesetzgeber auch durch das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB Ausdruck verliehen.

c)

Es besteht kein Raum für eine analoge Anwendung von § 1685 BGB.

Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat mit § 1685 Abs. 1 das Umgangsrecht für Verwandte, mithin auch für Geschwister im Rechtssinn, ausgestaltet, in § 1685 Abs. 2 BGB für weitere Bezugspersonen mit Verantwortungsübernahme für ein Kind. Gerade im Hinblick auf die vergleichsweise weitgehenden Umgangsregelungen des Übereinkommens des Europarats hätte es nicht ferngelegen, ein Umgangsrecht für alle Personen mit familiären Bindungen schlechthin vorzusehen.

Dies ist – wie bereits ausgeführt – offenbar bewusst nicht geschehen.

Der mitunter beklagte Widerspruch, dass sich der allein leibliche Vater auch nach der Adoption des Kindes durch Dritte auf § 1685 Abs. 2 BGB stützen könne, nicht aber der rechtliche Vater im Adoptionsfall (Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., vor § 1741 Rn. 34, in der Tendenz noch anders, ders., a.a.O., §§ 1754, 1755 Rn. 6), besteht bei Geschwistern nicht.

Hier gibt es bis zum Eintritt der Adoptionswirkung gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Auseinanderfallen von leiblichen und rechtlichen Geschwistern (§ 1589 Abs. 1 BGB).

d)

Ein Umgangsrecht kann sich nicht aus etwaigen Vereinbarungen zwischen leiblicher Mutter, Adoptionsvermittlungsstelle und Adoptiveltern ergeben. Deren Inhalt im Einzelnen kann daher für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

Zulässig ist eine Beschränkung der Einwilligung zur Adoption nur dergestalt, dass der Annehmende bestimmte objektivierbare Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, z.B. was Religionszugehörigkeit, Nationalität oder Beruf angeht (Frank, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung Januar 2007, § 1747 Rn. 33 m.w.N.). Solche Beschränkungen sind von einem bloßen Wunsch zu unterscheiden und müssen überdies Bestandteil der notariell beurkundeten Einwilligungserklärung sein (Frank, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In der Vereinbarung künftiger Umgangsgestaltungen wäre keine zulässige Beschränkung der Einwilligungserklärung mehr zu sehen, die sich an einer nachprüfbaren Eigenschaft der Adoptiveltern festmacht, sondern es würde sich um eine unzulässige Auflage zur künftigen Ausgestaltung des Sorgerechts handeln (gegen eine Umgangsvereinbarung zwischen leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Jugendamt vgl. auch OLG Schleswig, FamRZ 2004, S. 1054 f., juris Rn. 19 m.w.N.).

e)

Neben §§ 1684 f. BGB gewährt § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB kein eigenes Recht auf Umgang (OLG Bamberg, FamRZ 1999, S. 810; Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1626 Rn. 3; Frank, in: Staudinger, BGB, Stand Januar 2007, § 1755 Rn. 7; a.A. nur OLG Rostock, FamRZ 2005, S. 744 f.).

f)

Inwieweit die Voraussetzungen für eine Kontaktaufnahme und/oder einen Umgang zwischen den Geschwistern zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gegeben sind, kann nur im Rahmen eines Verfahrens gem. § 1666 Abs. 1 BGB geprüft werden.

aa)

Für eine solchermaßen begründete Besorgnis reicht eine Beeinträchtigung des Wohles des Kindes J. aber nicht aus.

Zwar erlaubt § 1666 Abs. 4 BGB in Angelegenheiten der Personensorge die Anordnung von Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten. Der Zweck von § 1666 BGB Abs. 4 geht jedoch dahin, durch Anordnung gefahrenabwehrender Maßnahmen seitens des Familiengerichts den Eltern ein eigenes gerichtliches Vorgehen gegen Dritte zu ersparen. Es soll nicht notwendig sein, dass das Gericht die Eltern – sofern diese untätig blieben – verpflichtet, gegen den Dritten gerichtlich vorzugehen (BT-Drs. 8/2788, S. 59; Olzen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1666 Rn. 203). Die Vorschrift hat Kindeswohlgefährdungen im Auge, die beispielsweise von einem drogenkonsumierenden Wohnungsnachbarn ausgehen (BT-Drs. 8/2788, a.a.O.). Der Abwehrcharakter der Vorschrift bietet dagegen keine Grundlage, einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch Verpflichtung eines seinerseits minderjährigen (Geschwister-)Kindes und seiner Sorgeberechtigten zu einem positiven Verhalten – der Wahrnehmung bzw. Gewährung von Umgang – abzuhelfen. Insoweit enthalten die §§ 1684 f. BGB speziellere Regelungen.

bb)

Allerdings könnte es für R. selbst kindeswohlgefährdend sein, dass der Umgang mit ihrem Bruder unterbleibt (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1755 Rn. 3; Enders, a.a.O., Rn. 9.2; Maurer, a.a.O., §§ 1754, 1755 Rn. 6; Hoffmann, a.a.O., S. 458 f.). Der anzulegende Maßstab unterscheidet sich jedoch deutlich von dem eines Umgangsverfahrens gem. § 1684 f. BGB. Es ist nicht zu prüfen, ob gegen den generell kindeswohlförderlichen Geschwisterumgang ausnahmsweise besondere Gründe sprechen, vielmehr kommt es darauf an, ob das Kindeswohl R. durch den unterbleibenden Umgang mit J. auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, namentlich des Schutzes der Adoptionsfamilie und des Zeitablaufs seit der Geschwistertrennung, konkret gefährdet ist.

Der vorliegende Sachverhalt ist gekennzeichnet durch eine abrupte Geschwistertrennung, die generell Risiken für das Kindeswohl beinhalten kann (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1039 ff., juris Rn. 16). Die Geschwister dürften einen stärkeren Bezug zueinander gehabt haben, weil die Eltern als natürliche Ressource weitgehend nicht präsent waren.

Unter diesen Umständen kann der plötzliche Beziehungsabbruch zu ihrem Bruder auch für R. möglicherweise mit nicht zu unterschätzenden Wirkungen für die künftige Herausbildung einer eigenen Identität verbunden sein. Der frühere Ergänzungspfleger R. hat in diesem Zusammenhang bereits auf mögliche Entwicklungsdefizite hingewiesen.

Zu beachten sind andererseits aber auch Hinweise, nach denen es offenbar deutlich unangemessene Verhaltensweisen J. gegenüber R. in der Vergangenheit gegeben haben soll. Die Zurückhaltung der Adoptiveltern mag auch von der nachvollziehbaren Befürchtung getragen sein, dass die leibliche Mutter, die die Adoptionsfreigabe zwischenzeitlich bereut, versucht sein könnte, R. mit Hilfe des Kontaktes zu ihrem Bruder gegenüber den Adoptiveltern negativ zu beeinflussen.

Es wird deshalb keinen Umgang geben können, der dazu führt, dass die Integration R. in die Adoptivfamilie gefährdet wird oder eine nicht hinzunehmende Belastung für die Adoptivfamilie und damit wiederum eine Kindeswohlgefährdung für R. entsteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von 1 Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Rechtsbeschwerde und die Begründungsschrift müssen von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2011
21 UF 581/11

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