Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 3.5.2007 – 40 F 219/06 AG Bonn – wird zurückgewiesen.
Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.
Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
G r ü n d e :
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde des Antragsstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat es das Familiengericht grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern belassen.
Allerdings war nach Auffassung des Senates von Amts wegen betreffend das Kind P den Kindeseltern die Personensorge insoweit zu entziehen, als es die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und die psychotherapeutische Gesundheitsfürsorge betrifft.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder P und T verbleiben.
Die geschiedenen Eltern streiten um die Aufteilung der Ausübung des Sorge- bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts untereinander. Aufgrund des vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dipl.-Psychologin U vom 6.1.2007 (siehe Anlagenhefter zu dieser Akte) kann zur Überzeugung des Senates zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Kindeswohl am Besten gedient ist, wenn die Kinder sich wechselweise bei den Elternteilen
aufhalten. Eingehend und für den Senat nachvollziehbar hat die Sachverständige festgestellt, dass beide Elternteile ihre Kinder sehr
lieben und an ihrer Entwicklung stark interessiert sind. Dieser Eindruck hat sich – trotz aller Defizite in der Erziehungsgeeignetheit der
Kindeseltern – auch für den Senat bei der Anhörung der Kindeseltern im Termin am 29.1.2008 ergeben. Die Probleme der Kindeseltern liegen nicht so sehr in der Wertschätzung ihrer Kinder als in der Aufarbeitung ihrer gescheiterten Beziehung.
Wechselseitig sprechen sie sich ihre Erziehungsfähigkeit ab. Insbesondere der Kindesvater (Antragsteller) meint, dass er alleine das Kindeswohl garantieren könne. Während sich die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung durchaus kooperativ gezeigt hat, neigte der Kindesvater dazu, seine Erziehungsfähigkeit herauszustellen und sein Erziehungsverhalten als das allein Richtige
darzustellen. Andererseits wurde bei der mündlichen Anhörung der Kindeseltern auch deutlich, dass die Kindesmutter vor allem wegen ihrer sprachlichen Defizite nicht die gleichen schulischen Fördermöglichkeiten bieten kann wie der Kindesvater. Dagegen scheint sie nach Auffassung des Senates für die Belange des täglichen Lebens kompetenter zu sein als der in starren Denkstrukturen verhaftete Kindesvater.
Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern – bis auf die vom Senat ausgenommenen Teilbereiche – steht nicht entgegen, dass – wie oben bereits angedeutet – die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können.
Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senates (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29.3.2005, FamRZ 2005; 2087) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der
Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (so Senatsbeschluss vom 29.3.2005, FamRZ a.a.O.).
Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Konflikte der Kindeseltern auch auf die hier betroffenen Kinder auswirken. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass es gerade die Streitigkeiten in Betreuungs- und Erziehungsfragen sind, die für die Kinder belastend und daher dem Kindeswohl nicht förderlich sind. Vielmehr leiden – wie auch die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat – die Kinder insbesondere unter der Trennung der Parteien und der fehlenden Bereitschaft, nach der Trennung wieder zumindest insoweit aufeinander zuzugehen, um vernünftig miteinander sprechen zu können. Die Kinder brauchen das Gefühl der Verantwortung beider Elternteile, um ihre Wertschätzung – insbesondere auch gegenüber der Kindesmutter, die stark unter der Einflussnahme des Kindesvaters gelitten hat – zu behalten bzw. wieder aufzubauen. Hier ist insbesondere anzusprechen, dass der Sohn P – wie die Sachverständige in ihrem Gutachten im Einzelnen belegt hat – gerade unter dem Einfluss des Kindesvaters sich ein sehr negatives Bild von der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gebildet hat. Hier gilt es, Einiges aufzuarbeiten. Insbesondere wird der Antragsteller gehalten sein, seine persönlichen Feindseligkeiten gegenüber seiner früheren Ehefrau hintan zu stellen, um einer (weiteren) Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Auch der Senat ist aufgrund der Anhörung der Parteien und seines persönlichen Eindruckes von dem Kindesvater zu der Überzeugung gelangt, dass es das sehr starre und einfach strukturierte Erziehungsverhalten des Kindesvaters ist, welches die Kinder – und hier insbesondere P – immer wieder in Konfliktsituationen auch zur Kindesmutter bringt.
Hier nutzt der Kindesvater seine starke Bindung zu P, um ein negatives Persönlichkeitsbild P’s von seiner Mutter zu verfestigen. Diesem gilt es zu begegnen. Zeigen sich doch bereits in P’s Entwicklung recht negative Auswirkungen gerade auch in der Akzeptanz der mütterlichen Autorität. Dem kann aber nicht dadurch entgegen getreten werden, dass nunmehr dem Kindesvater allein die elterliche Sorge oder auch nur Teilbereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen wären. Zutreffend weist die Sachverständige in ihrem Gutachten darauf hin, dass es für das Kindeswohl von mitentscheidender Bedeutung ist, dass die Kinder die gemeinsame Verantwortung ihrer Eltern für sie positiv erfahren. Nur so kann ihre Wertschätzung der Mutter gegenüber
erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.
Das schließt aber eine weitere Einschränkung des Personensorgerechts der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater aus. Dies würde nämlich nach Auffassung des Senates die begründete Gefahr eröffnen, dass der Kindesvater diese neue „Machtstellung“ gegenüber der Kindesmutter zum Nachteil des Kindeswohls ausnutzen würde. Der Senat sieht auch keine zwingende Veranlassung dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater zu übertragen. So haben sich die Kindeseltern angesichts der familiengerichtlich getroffenen Regelung durchaus in der Lage gesehen, im täglichen Leben den Umgang mit ihren Kindern praktikabel zu lösen.
Soweit der Kindesvater zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen anführt, er fühle sich lediglich als Dienstleister, während die Betreuungstätigkeit der Mutter sich vorwiegend darin erschöpfe, den Kindern Wohnanschrift und Schlafstätte zu bieten, trifft dies erkennbar nicht zu. Allerdings hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass der Antragsteller bezüglich seiner Kinder erhebliche – insbesondere sportliche – Aktivitäten wünscht und unterstützt und allein dadurch zeitlich enorm eingebunden wird. Auch hier hat sich die Kindesmutter durchaus kooperationsbereit gezeigt und ist dem Willen des Antragstellers insoweit entgegengekommen, als sie die vom Familiengericht festgelegte Umgangsrechtsregelung flexibel handhabt und auf die zeitlichen Wünsche des Antragstellers eingeht. Dieses Entgegenkommen kann ihr allerdings nunmehr nicht im Sorgerechtsverfahren
als negativ dahin angelastet werden, dass sich die Kindesmutter nicht um eine liebevolle Betreuung ihrer Kinder kümmere. Auch dieser Vorwurf zeigt wieder, dass der Kindesvater dazu neigt, die Kinder stark an sich zu binden – auch durch die Einbindung in besondere Freizeitaktivitäten, bei denen er sie begleitet – und die Kindesmutter in den Augen der Kinder schlecht zu machen sucht; hierdurch durch den Vorwurf, sie betreue die Kinder nicht ordentlich. Dies hat bereits zu einer gewissen Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter geführt. Der Kindesvater vermittelt den Kindern, die sehr gern eine intakte Familie wieder hätten, das Gefühl, dass die Kindesmutter an dem Zerbrechen der Familie schuld ist. Dieses Gefühl wird dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin wieder eine neue Beziehung eingegangen ist, die von den Kindern als Gefahr für den Bestand der Familie angesehen wird. Auch hier gilt es, dass der Kindesvater den Kindern diese Ängste nimmt und nicht noch schürt.
Andererseits kann nicht verkannt werden, dass auch die Antragsgegnerin zur Verunsicherung ihrer Kinder dadurch beiträgt, dass sie diesen gegenüber zu Überreaktionen neigt und bei den Kindern ein ambivalentes Gefühl hinterlässt, ob sie denn wirklich von der Mutter gewollt seien. So hat sie die Kinder schon bei Auseinandersetzungen mit ihnen aus dem Haus gewiesen und zum Vater geschickt. Auch hat sie sich im Verlaufe der vielen Streitereien mit dem Kindesvater über das Sorgerecht dahin geäußert, dass der Antragsteller es haben könne. Dann würden die Kinder sie nicht mehr sehen. Das verängstigte die Kinder und eröffnete Zweifel,
gewollt zu sein. Insoweit muss die Antragstellerin ebenfalls lernen, die Konflikte mit ihrem Ehemann nicht in ihr Erziehungsverhalten mit einzubinden. Es mag sein, dass die Kinder versuchen, die konfliktgeladene Beziehung der Kindeseltern dahin auszunutzen, diese gegeneinander auszuspielen. Dem kann die Antragsgegnerin aber nicht dadurch begegnen, dass sie „mit Liebesentzug“ droht.
Auch die Antragsgegnerin ist gehalten, ihre Emotionen gegenüber ihren Kindern in den Griff zu bekommen und am Kindeswohl orientiert zu handeln. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des Senates scheint bei ihr insoweit die Einsichtsbereitschaft durchaus gegeben zu sein, indes mangelt es im Einzelfall bei erhöhtem Druck durch den Antragsgegner an der Fähigkeit, nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht zu handeln. Insbesondere muss es die Antragsgegnerin vermeiden, in Konfliktsituationen mit ihren Kindern diese als quasi „verlängerten Arm“ des Antragstellers zu sehen und zu behandeln.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass beide Elternteile nur bedingt in der Lage sind, ihren Kindern Grenzen zu setzen, was insbesondere zu Aufsässigkeiten gegenüber der Kindesmutter führt. Um letzteren zu begegnen, fehlt im Übrigen auch die Unterstützung des Antragstellers.
Vor dieser Situation ist es schwerlich mit dem Kindeswohl vereinbar, die sorgerechtliche Stellung des Kindesvaters noch zu stärken. Dieser gestaltet – wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben ist – nach dem Vortrag der Antragsgegnerin den Umgang mit seinen Kindern entsprechend seinen jeweiligen Vorstellungen und den von ihm festgelegten Bedürfnissen der Kinder. Um hier ein willkürliches Verhalten des Kindesvaters für die Zukunft zu verhindern, muss es bei der grundsätzlichen Regelung des Amtsgerichtes verbleiben.
Auch der Kindeswille steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Zwar ist dieser nicht ganz eindeutig festzustellen. Emotional neigen die Kinder derzeit wohl mehr zum Vater, sind aber einem Wechselmodell nicht abgeneigt. Wie oben bereits festgestellt muss verhindert werden, dass der Vater die Kinder der Mutter noch weiter entfremdet.
Soweit der Kindesvater mit der Beschwerdebegründung den Eindruck vermittelt hat, er fühle sich nur für die Schule und zur Regelung der Freizeitaktivitäten der Kinder zuständig, muss dieses Gefühl aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung von ihm durchaus relativiert werden. Nach dem Eindruck des Senates ist es nämlich der Kindesvater, der diese intensiven Freizeitaktivitäten veranlasst hat und so seinen Kindern wenig Raum lässt für rein persönliche Unternehmungen mit dem Vater. Gerade der Kindesvater ist es – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat -, der auch an den Wochenenden die „gebundenen Aktivitäten“ der Kinder fördert und so selbst verhindert, dass bei ihm ein „ausgedehntes Familienleben“ stattfinden kann. Auch
hier wird der Kindesvater in der Beschränkung eine Lösung zu suchen haben. Zeigen sich doch gerade auch bei P – wie weiter unten auszuführen sein wird – erhebliche Defizite im Sozialverhalten. Diese Defizite können nicht durch ausgedehnte sportliche Aktivitäten „behandelt“ werden, zumal auch vermehrt Zeit aufgewendet werden muss, um die schulischen Defizite aufzuarbeiten.
Die vom Antragsteller vor der Sachverständigen gezeigte totale „Kindbezogenheit“ erscheint in der täglich geäußerten Art und Weise
nicht gänzlich bedenkenfrei im Hinblick auf die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder. Auch seine Sicht, sich als „Dienstleister“ zu
sehen, deckt sich nur bedingt mit seinem vehement vertretenen Anliegen, die Entwicklung der Kinder entscheidend unter Hintanstellung aller eigenen Belange zu fördern. Hier zeigt sich die Kindesmutter in ihrer Rolle als betreuender Elternteil weniger fordernd. Ihre Rolle muss zum Wohle der Kinder gestärkt werden, um eine weitere Entfremdung der Kinder von ihr zu verhindern und die emotionale Entwicklung zu fördern. So hat die Sachverständige überzeugend die diesbezüglichen Gefahren für die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder und schon eingetretene Schäden aufgezeigt. Auch bekommen die Kinder durch die negativen Äußerungen des Antragstellers über die Antragsgegnerin wohl ein recht verzerrtes „Frauenbild“ vermittelt. Auch dem muss begegnet werden.
Die oben gezeigten Konflikte, denen die Kinder sich ausgesetzt sehen und denen durch eine einseitige Überlassung der elterlichen Sorge nicht begegnet werden kann, haben allerdings bei P bereits erhebliche, vor allem psychische und soziale Entwicklungsstörungen verursacht. Da die Kindeseltern – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – nicht in der Lage sind, P dazu zu bringen, sich einer psychologischen Therapie zu unterziehen, bedarf es hierzu Hilfe von außen in Form der
Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt. Die dementsprechende Anordnung erfolgt gemäß §§ 1666, 1666 a ZPO. Dabei verkennt der Senat nicht, dass wegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Erziehung der Kinder primär in die Verantwortung der Eltern gelegt ist, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfG NJW 1982, 1375). Wenn Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, greift das Wächteramt des Staates nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicher zu stellen.
Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat (vgl. BverfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233 ff.). Dabei kann das Wohl des Kindes gefährdet sein, ohne dass die Eltern ein Schuldvorwurf trifft oder jedenfalls ihr Verschulden bewiesen werden kann. So können Eltern trotz bestem Willen und persönlichem Einsatz der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sein. Entscheidend ist die objektiv feststellbare
Kindeswohlgefährdung, die nicht hinnehmbar ist.
Die Entziehung des Sorgerechtes bleibt daher gem. der §§ 1666, 1666 a BGB das letzte Mittel. Die Gerichte haben hiernach zunächst zu versuchen, etwa durch Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote und Verbote die Gefahr von dem Kinde abzuwehren. Nur wenn anzunehmen ist, dass diese Mittel nicht ausreichen, darf das schärfste Mittel des teilweisen oder vollständigen Entzugs der Personensorge angewandt werden (vgl. hierzu BT-Dr 8/2788, Seite 59 f.). Danach hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es dem Familienrichter ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze erschien es geboten, für das Kind P die Personensorge der Kindeseltern betreffend die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der Gesundheitsfürsorge zur Durchführung einer Psychotherapie zu entziehen. Soweit erforderlich ist hiervon auch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindeseltern betroffen.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich nämlich auch unter dem Eindruck der Anhörung der Kindeseltern im Termin vom 29.1.2008 ergeben, dass P dringend der psychologischen Behandlung bedarf, es den Kindeseltern aber bisher nicht gelungen ist, P dazu zu bringen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass die Kindeseltern es nicht schaffen, ohne fremde Hilfe eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu leiten. So haben die Kindeseltern selbst in der mündlichen Verhandlung am 29.1.2008 übereinstimmend erklärt, dass sie es bisher nicht geschafft hätten, P zu veranlassen, sich entsprechend behandeln zu lassen. Auch hier zeigt sich wieder das Defizit der Kindeseltern – insbesondere beim Sohn P –, ihre
elterliche Autorität dahin einzusetzen, das Kind von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen und eine solche einzuleiten und auf eine lückenlose Durchführung dieser Behandlung hinzuwirken. Vielmehr haben sich die Kindeseltern dem Willen P’s letztendlich gefügt und die eingeleitete Behandlung abgebrochen, ohne dass nach Auffassung des Senates die begründete Hoffnung bestünde, dass die Kindeseltern von selbst die Durchführung der Behandlung erneut in Angriff nehmen werden.
Eine solche Behandlung wäre dringend geboten. So lassen die Gründe für die Ordnungsmaßnahme nach § 93 SchulG gegen P vom 14.11.2007 (Bl. 177 GA) bereits auf eine gewisse seelisch-geistige Verwahrlosung schließen. Bei seinem Verhalten am 12.11.2007 machte P deutlich, dass er es bisher nicht gelernt hat, auf Beleidigungen in adäquater Weise zu reagieren. Vielmehr reagierte er völlig überzogen und sozial inakzeptabel. Dementsprechend musste P gemäß der vorgenannten Maßnahme für 5 Schultage
vom Unterricht ausgeschlossen werden. Auch weitere Berichte der Realschule O aus Oktober und November 2007 (Bl. 174 – 176 GA) belegen, dass P in seinem Arbeits- und Sozialverhalten bereits deutlich gefährdet und dem Einfluss seiner Eltern entglitten ist. Auch die Sachverständige hat in ihrem Gutachten unter Ziffer 4.5 erhebliche soziale Defizite bei P festgestellt. Dies führte zu der Empfehlung, dass P eine Kinderpsychotherapie besuchen solle, um die Trennung seiner Eltern zu verarbeiten. Hierbei ist es wichtig, dass P lernt, die einseitige Zuschreibung für das Scheitern der Ehe seiner Eltern zu überwinden. Aufgrund seines Entwicklungsstandes und der Einflussnahme des Antragstellers ist P bislang nicht ausreichend in der Lage zu erkennen, dass an dem Scheitern von Partnerschaftsbeziehungen – hier der Beziehung seiner Eltern zueinander – stets zwei Personen beteiligt sind.
Infolgedessen schreibt er das Scheitern der Ehe und damit auch das Zerbrechen der Familie einseitig dem Verhalten seiner Mutter zu. Dies belastet nicht nur die Beziehungen zwischen P und seiner Mutter, sondern führt auch zu einer Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit im allgemeinen sozialen Verhalten, wie die in den Akten dokumentierten auch außerfamiliären Verhaltensweisen P’s zeigen (vgl. hierzu auch Ziffer 6. „Empfehlung“ des Sachverständigengutachtens). Auch die Durchführung sozialpädagogischer Hilfen, denen sich P ebenfalls zu entziehen versucht, ist demnach in die Hände Dritter zu legen.
Dagegen bedarf es bezüglich des Sohnes T keiner weiteren Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB, da die Kindeseltern es geschafft haben, T zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu bewegen. Eine Verfestigung sozialwidrigen Verhaltens, dem die Kindeseltern nicht adäquat begegnen können, ist bei T gerade nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000,– € (§ 30 Abs. 3, 2 KostO).
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2008
4 UF 119/07