Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 – bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 – wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 97/09 – (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.
G r ü n d e :
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sie einen Trennungsunterhaltsanspruch nicht über 354,00 € monatlich geltend macht.
Im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat die Klägerin in dieser Höhe einen Trennungsunterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB ausreichend glaubhaft gemacht.
Auszugehen ist von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von netto 1.700,00 €. Unter Berücksichtigung der geänderten Lohnsteuerklasse ergibt sich zwar für das Jahr 2009 lediglich ein Nettoeinkommen von rund 1.650,00 €. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Beklagten, der sich noch für das Jahr 2009 einen Freibetrag eintragen lassen kann, ein Realsplittingvorteil jedenfalls in solcher Höhe zugutekommt, dass sich das von der Klägerin vorgetragene Nettoeinkommen von 1.700,00 € ergibt.
Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind H, geboren am 01.07.1998, hervorgegangen. Für die Tochter wird ein Kindesunterhalt von 273,00 € (Zahlbetrag) geschuldet. Entsprechend ist auch der Klägerin bezüglich des geltend gemachten Kindesunterhaltes in dieser Höhe Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Dementsprechend ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 1.427,00 €.
Demgegenüber kann der Klägerin aus eigener Erwerbstätigkeit allenfalls ein (teilweise fiktives) monatliches Einkommen von maximal 600,00 € zugerechnet werden.
Soweit die Klägerin Pflegegeld für das von ihr betreute Enkelkind bezieht, kann dies nicht in voller Höhe angerechnet werden. Zwar mag, wie sich aus dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Kontoauszug ergibt, das Pflegegeld für das am 21.09.2003 geborene Enkelkind auf insgesamt 616,00 € belaufen. Gleichwohl kann der Klägerin als Eigeneinkommen hiervon nur ein Betrag – wie von dieser eingeräumt – von 200,00 € monatlich angerechnet werden. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII umfasst das Pflegegeld den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sowie die Kosten der Erziehung. Die Klägerin kommt für den Bar- und Betreuungsbedarf des Enkelkindes so auf, als wäre es ihr eigenes Kind. Die wahren Aufwendungen können deshalb wegen ihrer eindeutigen Zweckbestimmung trotz des Umstandes, dass auf sie nicht das Kind selbst in eigener Person einen Anspruch hat, nicht als Einkommen der Klägerin berücksichtigt werden. Vielmehr ist das Pflegegeld nur in der Weise zu berücksichtigen, dass die für die Erziehung entstehenden Kosten dem Einkommen des Pflegenden hinzuzurechnen sind. Dies gilt deswegen, weil nicht die Eltern des Minderjährigen diesen betreuen und erziehen und diese Aufgabe deshalb Dritten – hier der Klägerin – gegen Entgelt anvertraut worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2009 – 9 WF 170/09 in juris Rechtsportal.
Berücksichtigt man darüber hinaus den Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Enkelkind, so lange die Ehegemeinschaft noch bestand, auch im Einverständnis mit dem Beklagten von der Klägerin betreut wurde und die Klägerin während der Ehe insgesamt vier Kinder erzogen und betreut hat bzw. noch betreut, so kann ihr unter Berücksichtigung der gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute und insbesondere der Tatsache, dass die heute 49 Jahre alte Klägerin mit dem Beklagten im Alter von 17 Jahren die Ehe geschlossen hat und während der Ehe weder einen Beruf erlernt noch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, aus einer weiteren Erwerbstätigkeit allenfalls das Einkommen aus einer Geringverdienertätigkeit zugerechnet werden.
Dabei schätzt der Senat die dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnenden Betreuungskosten auf 1/3 des gesamten Pflegegeldes, also gerundet 200,00 €.
Die Klägerin hat im Übrigen die Belastungen geschildert, denen sie aus der auch vom Ehemann ursprünglich gewollten Pflegetätigkeit ausgesetzt ist. Berücksichtigt man, dass ihr für die Pflegetätigkeit bereits ein eigenes Einkommen, welches nicht um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen ist, zuzurechnen ist, die Zeit für die Pflegetätigkeit also vergütet wird, kann der Klägerin nicht zugemutet werden, noch vollschichtig darüber hinaus tätig zu werden. Dies gilt im Rahmen von Billigkeitserwägungen gerade auch im Hinblick darauf, dass vorliegend die Parteien noch nicht geschieden sind, vielmehr Trennungsunterhalt geltend gemacht wird.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bisher nicht bzw. kaum berufstätige Klägerin ungelernt ist, und daher nur begrenzt vermittelbar ist. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass sie sich bei der ARGE um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und dass die ARGE Umschulungsmaßnahmen ins Auge gefasst hat. Auch wenn das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, wird man im Rahmen der Neuorientierung und der schlechten beruflichen Qualifikation der Klägerin diese Bemühungen durchaus zu honorieren haben. Auch kann kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin mit ihren jetzigen Qualifikationen nur schwer vermittelbar ist.
Der Senat verkennt nicht, dass für ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keine tatsächliche Vermutung dahin besteht, dass sie nicht in Arbeit vermittelt werden können. Allerdings wird man zu berücksichtigen haben, dass auf dem Arbeitsmarkt für diese häufig nur gering vergütete Tätigkeiten zur Verfügung stehen. In Anbetracht der zeitlichen Anspannung der Klägerin und ihrer zusätzlichen Belastung aus der vergüteten Pflegetätigkeit kann jedenfalls im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren davon ausgegangen werden, dass die Klägerin allenfalls 400,00 € netto zusätzlich hinzuverdienen kann.
Damit ergibt sich ein Nettoeinkommen der Klägerin von rund 600,00 € und ein Differenzeinkommen der Parteien von 827,00 €.
Als Unterhaltsanspruch ergibt sich damit ein Betrag von rund 354,00 € als monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch.
In dieser Höhe ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Eine Beschwerdegebühr entfällt, da die sofortige Beschwerde der Klägerin überwiegend erfolgreich geblieben ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2009
4 WF 160/09