OLG München: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München, bewilligt, soweit er mit seiner Berufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis 30.9.2009 anstrebt sowie er sich gegen die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts ab 1.1.2008 von mehr als 214,55 €. Im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird ihm ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München,
bewilligt.

Die Anträge der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung und ihre Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX München, bewilligt.

Gründe:

Die Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer vollumfänglichen Abweisung des nachehelichen Unterhalts ist unbegründet, weshalb ihm mangels hinreichender Erfolgsaussicht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht voll umfänglich bewilligt werden konnte.

Das Amtsgericht-Familiengericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zusteht. Die paranoid-halluzinatorische Psychose, unter der die Antragsgegnerin leidet und die durch Sachverständigengutachten vom 13.1.2006 festgestellt wurde, ist ursächlich für ihre Nichterwerbstätigkeit. Eine Ehebedingtheit der Erkrankung ist nicht Voraussetzung (BGH FamRZ 1994, 566; 2004, 779). Die Unterhaltspflicht ist nicht davon abhängig, dass die Krankheit in der Ehe aufgetreten ist, ausreichend ist vielmehr jede, auch schon vor der Ehe eingetretene Krankheit. Ist die Krankheit wie im vorliegenden Fall während der Ehe eingetreten, steht dem Anspruch nach § 1572 BGB nicht entgegen, dass der Ehegatte auch unabhängig von der Ehe krank geworden wäre.

Der Antragsteller trägt selbst vor, dass es sich bei der Erkrankung der Antragsgegnerin um eine bereits bei Eheschließung vorhandene unerkannte Erkrankung handele, die schon vor der Ehe angelegt gewesen sei. Die Antragsgegnerin bestreitet dies nicht substantiiert.

Grundsätzlich war in einem solchen Fall bis zum 31 .12.2007 eine Befristung und ein voller Wegfall des Unterhalts nicht möglich (BGH NJW 1999, 1630). Erst seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 erweitert § 1578 b BGB die Möglichkeit einer höhenmäßigen Begrenzung und einer zeitlichen Befristung des Unterhalts auf alle Unterhaltstatbestände und führt in Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig wäre, zu einer Begrenzung der Anspruchshöhe sowie gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist zum völligen Wegfall des Anspruchs. Dies betrifft insbesondere Fälle mit nicht „ehebedingter“ Bedürftigkeit‘ (BT-Drucksache 16/130 S. 18f.).

Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die andauernden Unterhaltzahlungen den Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens besonders belasten, wobei die Anforderungen an die Unbilligkeit hier geringer sind als bei § 1579 BGB (vgl. Palandt/Bmdermüller, Nachtrag zur 67. Auflage, § 1578 b, RdNr. 4).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Ehe der Parteien war auch unter Berücksichtigung der Aufhebung des ersten. Scheidungsurteils vom 15.12.1999 von kurzer Dauer; die Zustellung des Scheidungsantrags im neuen Scheidungsverfahren nach Aufhebung des Scheidungsurteils vom 15.12.1999 erfolgte am 21.10.2004. Damit liegt eine Ehezeit von weit unter 10 Jahren vor.

Eine Befristung ist daher sachgerecht, zumal es für den wieder verheirateten Antragsteller, der für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, unbillig wäre, weiter als bis zum 30.9.2009 (2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung) noch Unterhalt zu zahlen.

Was die Höhe des bis dahin zu zahlenden Unterhalts angeht, hält der Senat die Berechnung des Amtsgerichts für richtig. Die Antragsgegnerin verfügt krankheitsbedingt über kein Einkommen. Der Antragsteller hat in den Jahren 2002 bis 2006 aus der CXXX MXXX GbR Gewinne von insgesamt 236.158,53 € erzielt. Das Amtsgericht-Familiengericht hat vollkommen zu Recht für die Unterhaltsberechnung einen Schnitt aus 5 Jahren gebildet, weil ein Prozess von längerer Dauer vorliegt und das Einkommen des Antragstellers größeren Schwankungen unterliegt.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht die Ansparabschreibungen unterhaltsrechtlich zum Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet. Diesen stehen als Investitionsförderung kleinerer und mittlerer Betriebe keine entsprechenden Ausgaben gegenüber. Sie werden entweder spätestens nach 2 Jahren wieder aufgelöst oder sind bei Anschaffungen nach § 7 g EStG gewinnerhöhend aufzulösen (BGH FamRZ 2004, 1117). Sie sind damit generell nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie wurden im ausgewählten Jahresdurchschnitt wieder aufgelöst und damit bei der Durchschnittsberechnung wertneutral. Da ein solcher Fall nicht vorliegt, war die Hinzurechnung gerechtfertigt.

Die Gewinnverteilung der GbR zwischen dem Antragsteller und seiner jetzigen Ehefrau von 1/3 Antragsteller und 2/3 Ehefrau ist unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen und auch nicht nachzuvollziehen. Ursprünglich bei Gründung der Firma war im Gesellschaftsvertrag eine. Gewinnvertellung von 50 zu 50 vereinbart worden; diese wurde dann mit Wirkung ab April 2002 geändert (offensichtlich rückwirkend im Jahre 2004), weil sich herausgestellt haben soll, dass die Ehefrau des Antragstellers mehr arbeitet als dieser, nämlich mindestens 30 Stunden wöchentlich. Dies würde eine weniger als Halbtagstätigkeit des Antragstellers indizieren, der jedoch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Außerdem trägt der Antragsteller nicht einmal selbst vor, dass er nur eine Tätigkeit in diesem geringen Umfang ausübt.

Das Amtsgericht-Familiengericht ist daher zu Recht von einem hälftigen Gewinn in Höhe von 1.968 € ausgegangen und hat davon die Kosten für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen, ebenso die Kosten für die Allianz Lebensversicherung, für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Zusatzversicherung Berufsunfähigkeit und die Familienversicherung für die Tochter l… im Gesamtbetrag von 651,45 €. Versicherungsbeiträge, die der Antragsteller nach nunmehrigem Vortrag in früheren Jahren bezahlt hat, bleiben ebenso außer Betracht, wie die bereits Ende 2001 zurückgeführte Darlehensschuld bei seiner Tante K… G…

Sollte der Antragsteller tatsächlich die Beiträge an die Allianz Lebensversicherung nicht mehr zahlen, wird man den Abzug der sogenannten Kinderversicherung zu überprüfen haben.

Nach Abzug des Unterhalts für die Tochter Ixxx ergibt sich damit ein Einkommen von 876 €, so dass die vom Amtsgericht vorgenommene Mangelfallberechnung vorzunehmen ist, an der bis 31.12.2007 nichts zu beanstanden ist.

Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Antragsgegnerin habe höchstens Anspruch auf 345 € (Hartz IV), weil die Mangelfallberechnung einen geringeren Unterhaltsbetrag ergibt.

Ab 1.1.2008 ist die minderjährige Töchter des Antragstellers nach § 1609 Nr. 1 BGB im ersten Rang der Unterhaltsberechtigten, während die Antragsgegnerin sich im 3. Rang befindet. Die jetzige Ehefrau des Antragstellers, die im 2. Rang wäre, ist nicht unterhaltsbedürftig, da sie über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Der Kindesunterhalt ist daher vorweg abzuziehen. mit einem Tabellenbetrag von 279 € abzüglich 77 € hälftiges Kindergeld = 202 €. Von dem nach Abzug der anzuerkennenden Belastungen verbleibenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.316,55 € ist daher der Kindesunterhalt von 202 € in Abzug zu bringen, so dass sich 1.114,55 € ergeben. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Antragsgegnerin stehen nach Abzug des Selbstbehalts nur noch 214,55 € zu (davon 130 € Krankenvorsorgeunterhalt 84,55 € Elementarunterhalt).

Insgesamt ist daher die Berufung des Antragstellers teilweise begründet, was die Befristung und die Unterhaltshöhe ab 1.1.2008 betrifft, im Übrigen unbegründet. Prozesskostenhilfe konnte ihm daher nur insoweit gewährt werden..

Dementsprechend sind Berufung und Anschlussberufung der Antragsgegnerin unbegründet, weshalb ihr die insoweit beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden musste.

OLG München, Beschluss vom 28.04.2008
12 UF 1860/07

AG München
513 F 8002/99 AG München


wegen Scheidung

hier: nachehelicher Unterhalt

erlässt der 12. Zivilsenat – Familiensenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx der Rich­ter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Qberlandesgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2008 folgendes

ENDURTEIL:

Auf die Berufung des Antragstellers wird Satz 2 von Ziffer 1 des Endurteils des Amtsgerichts München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung am 30.09.2009 endet.

Auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers wird der 1. Satz von Ziffer 1 des Endurteils des Amts­gerichts München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass für Januar 2008 ein Unterhalt von 114,- Euro und ab 01.02.2008 ein monatlicher Unterhalt von 248,- Euro geschuldet wird (118,- Euro Ele­mentarunterhalt und 130,- Euro Krankenvorsorgeunterhalt).

Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG München, Urteil vom 30.04.2008
12 UF 1860/7

AG München, Urteil vom 16.11.2007
513 F 8002/99

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