OLG Saarbrücken: Änderung Einstweilige Anordnung nicht ohne schwerwiegende Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 13. August 2010 – 52 F 342/10 EASO – wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben im Jahr 2001 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 6. Dezember 2002 geborene Sohn L.B. hervorgegangen. Er leidet an ADHS und nässt und kotet immer wieder ein; er befindet sich in ständiger ärztlicher Behandlung und hatte erhebliche Schwierigkeiten in der Schule, unter anderem deswegen, weil er häufig gehänselt wurde. Seit 2003 lebten die Kindeseltern voneinander getrennt. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Kaiserslautern vom 8. April 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. L. lebte seit der Trennung im Einvernehmen der Kindeseltern bei der Antragstellerin in Saarbrücken und hatte regelmäßig Umgang mit dem Antragsgegner.

Dieser hat am 8. August 2008 wieder geheiratet. Er lebt mit seiner jetzigen Ehefrau sowie mit der aus der Beziehung zu ihr hervorgegangenen, am 18. Oktober 2007 geborenen Tochter E. in L..

Die Antragstellerin hat am 19. Juni 2010 ebenfalls wieder geheiratet und zog zu ihrem Ehemann nach D..

Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner über ihre Umzugspläne unterrichtet hatte, kam es zu Unstimmigkeiten über den künftigen Aufenthalt des Kindes. Mit am 2. März 2010 beim Familiengericht in Saarbrücken – 52 F 78/10 SO – eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und seinerseits beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Das Familiengericht hat die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Das daraufhin erstellte Gutachten (Bl. 154 ff. d.A.) wurde am 9. August 2010 vorgelegt. Das Familiengericht hatte bereits Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. August 2010 anberaumt. In diesem Termin hat das Familiengericht Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt und der gerichtliche Sachverständige, der den Aufenthalt des Kindes beim Antragsgegner als vorzugswürdig angesehen hatte, hat sein Gutachten erläutert. Außerdem hat nunmehr der Antragsgegner beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Am 13. August 2010 ist eine Anhörung des Kindes durch das Familiengericht erfolgt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner übertragen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf sich erstrebt. Sie bittet weiterhin darum, die Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Antragstellerin trägt vor, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn L. weiterhin bei ihr lebe. Dies entspreche auch dem Wunsch des Kindes. Außerdem erhebt die Antragstellerin massive Einwände gegen das Gutachten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen und bittet um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Verfahrensbeistand verweist darauf, dass – was unstreitig ist – sich L. seit dem 15. August 2010 im Haushalt des Antragsgegners aufhalte und nunmehr die Grundschule an dessen Wohnort besuche. Es gebe Anhaltspunkte für eine massive Beeinflussung des Kindes durch die Antragstellerin. Auch müsse möglicherweise das Gutachten im Hauptverfahren noch nachgebessert werden; zudem sei noch die Frage der Bindungstoleranz des Antragsgegners zu klären. Vor dem Hintergrund des unklaren Ausgangs des Hauptsacheverfahrens sollte aber ein erneuter Wechsel des Kindes – nunmehr in den Haushalt der Antragstellerin – vermieden werden und daher die Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss nicht ausgesetzt werden.

Das Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Die angefochtene einstweilige Anordnung hat im Ergebnis aus Gründen des Kindeswohls Bestand. Dabei ist die Annahme des Familiengerichts, wonach bei der für das einstweilige Anordnungsverfahren gebotenen nur summarischen Prüfung in Anbetracht der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass auch eine endgültige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner erfolgen werde, letztlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat zwar hiergegen massive und durchaus nachvollziehbare Einwände erhoben, andererseits haben die Feststellungen des Sachverständigen erhebliches Gewicht und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten grundlegende Fehler aufweist und die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken nicht noch ausgeräumt werden könnten.

Das Familiengericht hat auch zu Recht angenommen, dass ein dringendes Regelungsbedürfnis für den Erlass der einstweiligen Anordnung bestand, da sich die Kindeseltern über den künftigen Aufenthalt von L. nicht einigen konnten und diesbezüglich wegen des Umzugs der Antragstellerin und des damit zwangsläufig verbundenen Schulwechsels für das Kind wesentliche Entscheidungen getroffen werden mussten.

Allerdings sind, wovon auch das Familiengericht ausgeht, im Hauptsacheverfahren noch weitere Feststellungen zu treffen und dessen Ausgang ist zumindest als offen anzusehen. In Bezug auf den Erlass der einstweiligen Anordnung bedeutet dies, dass die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, jedoch ein Beteiligter, der eine Änderung der bestehenden Regelungen erreichen will, mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen sind, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem betreffenden Beteiligten im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist von erheblichem Gewicht und daher besonders zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Ortswechsel das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde (BVerfG, FamRZ 2007, 1626). Daraus folgt auch, das es regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes entspricht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 24. September 2009 – 9 WF 67/09 -; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 445, sowie FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181). Dies ist insbesondere auch bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu berücksichtigen (so ausdrücklich OLG Köln, a.a.O.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1998, 1249).

Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Anordnung nach ihrem Erlass sofort vollzogen und L. ist bereits am 16. August 2010 in der Grundschule W. am Wohnort des Antragsgegners angemeldet worden, wo er seither auch regelmäßig zur Schule geht. Es ist anzunehmen, dass dem Kind damit deutlich geworden ist, dass sein Aufenthalt beim Antragsgegner mit einer einschneidenden Änderung seiner bisherigen Lebensumstände verbunden ist und über einen bloßen Ferienbesuch weit hinausgeht. Dies sind Vorgänge, die für ein Kind erfahrungsgemäß nicht einfach zu verkraften sind. Im Hinblick darauf, dass der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen betrachtet werden muss und durchaus die Möglichkeit besteht, dass die hier streitige Regelung auch dort Bestand hat, ist es nicht zu verantworten, L. einen erneuten Wechsel, nunmehr zur Antragstellerin, zuzumuten und ihn den damit zwangsläufig verbundenen weiteren Belastungen auszusetzen, wenn dies zugleich, wie hier, das nicht zu vernachlässigende Risiko in sich birgt, dass auch dies nur eine vorübergehende Regelung darstellt und keinen längerfristigen Bestand hat. Anders wäre es nur, wenn der derzeitige Zustand dem Kindeswohl in nicht zu vertretender Weise abträglich wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auch die Antragstellerin trägt keine Gesichtspunkte vor, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass bei dem derzeitigen Stand des Hauptverfahrens, in dem bereits umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind, mit einer erheblichen Verzögerung einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen ist. Nach alledem entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn es bei der derzeitigen einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleibt.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat somit keinen Erfolg. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses nach § 55 FamFG, wie sie von der Antragstellerin beantragt worden war, nicht Betracht, wobei sich eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag erübrigt, da gleichzeitig mit der Aussetzungsentscheidung auch die Beschwerdeentscheidung entscheidungsreif war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen zwar grundsätzlich die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat. Unter den gegebenen Umständen hält jedoch der Senat eine hiervon abweichende Regelung für angemessen, weil die Beschwerde nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war, sondern der Bestand der streitigen Regelung in einem wesentlichen Umfang von Umständen mitbestimmt worden ist, die erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung eingetreten sind. Im Hinblick darauf erscheint es angemessen, dass die Gerichtskosten von den Kindeseltern je zur Hälfte getragen werden und im Übrigen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Dem Antragsgegner war die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, da er trotz Aufforderung des Senats bis zum Abschluss des Verfahrens eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur Akte gereicht hat (§§ 76 FamFG, 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Weder hat er die Rückkaufswerte seiner bei den Lebensversicherungen angegeben, noch entsprechende Belege vorgelegt.

OLG Saarbrücken Beschluß vom 30.9.2010
6 UF 99/10

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