Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt aus-scheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
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OLG Brandenburg: Mangelfall, Eigenheim, Altersvorsorge, Wohnkosten
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind J… S… Unterhalt wie folgt zu zahlen:
– 156,48 € monatlich für die Monate März bis Dezember 2008,
– 151,48 € monatlich für den Monat Januar 2009.
Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 42 % und dem Beklagten zu 58 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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OLG Köln: Umgangsausschluss, offensichtlich manipuliertes Kind
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Umgangsrechtsantrages im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 16.11.2009 – 41 F 364/07 – dahin abgeändert, dass
1.
das persönliche Umgangsrecht des Antragstellers zunächst bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von I. ausgeschlossen wird und
2.
dem Antragsteller erlaubt wird, mit seinem Sohn I. einmal monatlich in brieflichen Kontakt zu treten und zu den Geburtstagen und Festtagen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) Geschenke zu übermitteln.
Bezüglich der I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Im Beschwerdeverfahren werden Auslagen nicht erstattet. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
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OLG Köln: Zurückweisung einer Beschwerde bei mangelnder Begründung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.11.2009 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg – 30 F 336/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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OLG Koblenz: Private Krankenversicherung ist für das Kind weiterzuzahlen
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Celle: Anwaltszwang nach FamFG
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom 16. November 2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ####### in Lüneburg zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.
BGH: Voraussetzungen für die Verlängerung von Betreuungsunterhalt
Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.
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OLG Koblenz: Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles
Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Dem Antragsgegner wird das Recht gewährt, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:
1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.
Der Rhythmus des Umgangs ist demjenigen des Umgangs der beiden Söhne der Antragstellerin mit ihrem Vater anzupassen, das heißt der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern findet dann statt, wenn die beiden Söhne der Antragstellerin ihrerseits Umgang mit ihrem Vater haben.
2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
3. In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag.
Soweit die Kinder eingeschult sind in jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.
4. Soweit die Kinder eingeschult sind während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.
5. Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12., 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 01.01. bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12., 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet. …lesen…
OLG Hamm: Befristung von Krankheitsunterhalt
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen abgeändert. Der Vergleich vom 19.5.1999 (Aktenzeichen: 20 F 868/98, Amtsgericht – Familiengericht – Siegen) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab Juli 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe:
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OLG Brandenburg: Darlegungspflicht für Leistungsfähigkeit
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 5. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Guben (30 F 57/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind J… K…, geboren am …. Oktober 1994, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 7.530 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 € seit dem 1. November 2007 und seit dem 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 288 € seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 295 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1.November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009;
2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Tochter E… K…, geboren am …. Februar 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 1.942 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 77 € seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 72 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1. November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009.
2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.004 €.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
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