Das als sofortige Beschwerde zu wertende „Rechtsmittel“ der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 19.10.2009 – 12 F 429/08 – wird zurückgewiesen.
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BVerfG: Grenzen der Anrechnung fiktiver Einkünfte
1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Oldenburg: Entscheidung über die Religionszugehörigkeit bei glaubensverschiedenen Eltern
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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BVerfG: Regelsätze ALG-2 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
- Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
OLG Brandenburg: 8-fache Mutter überfordert, Teilsorgerecht an Jugendamt
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
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OLG Zweibrücken: Wochenendbeziehung bedeutet Unterhaltsverwirkung
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 21. September 2009 geändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14. Juni 2002 (Az.: 2 UF 10/02, Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken) wird für die Zeit ab Rechtskraft dieses Urteils für unzulässig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße entstanden sind; letztere hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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BGH: Kein Schuldausgleich im Innenverhältnis, wenn nur einer Einkommen hat
Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.
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KG Berlin: Anzuwendendes Recht richtet sich nach erster Instanz
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.
KG Berlin: Berücksichtigung des Kindeswillen bei Umgangsregelung
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Vater hat die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
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BVerfG: Sorgerechtsenzug bei Inobhutnahme
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2008 – 42 F 641/07 SO – und des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2008 – 18 UF 121/08 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 14.000 € (in Worten: vierzehntausend Euro) festgesetzt.
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