I.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abgeändert und wie folgt gefasst:
Der am 19.08.2004 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Minden, Az.: 10 F 171/03, geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:
vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 1.393,89 EUR
vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 1.547,61 EUR
vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 1.418,14 EUR
vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 monatlich 1.342,04 EUR
vom 01.08.2008 an fortlaufend 1.011,66 EUR.
Die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt mit dem 12.10.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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