Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2008 abgeändert.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. November 2003 (3 FH 36/03) wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss:
– 209 € für August bis Dezember 2007,
– 139 € für Januar bis Dezember 2008,
– 141 € für Januar bis April 2009 und
– 59,1 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Mai 2009.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 2.758 €.