OLG Brandenburg: Unterhaltsberechnung unter Anrechnung fiktiven Einkommens

1. Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.

2. Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig.

3. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt.

4. Fiktive Einkünfte sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

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OLG Köln: Nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen bei Arbeitslosigkeit

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts – Familiengericht – Brühl –32 F 509/07 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

– für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;
– für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;
– ab 01. Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Klägers gemäß § 1612 a BGB n.F., abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehung

1. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

2. Der für § 1579 Nr. 7 BGB erforderliche Schuldvorwurf kann dem Unterhaltsberechtigten nur gemacht werden, wenn eine schriftlich festgehaltene Scheidungsabsicht des Unterhaltsverpflichteten sich als das Ergebnis eines bereits vorangegangenen einseitigen Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten darstellt.

3. Die Aufnahme intimer gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch den Unterhaltsberechtigten mit der Folge des zwei Tage später erfolgten Auszugs aus der Ehewohnung und des Umzugs zu dem neuen Partner stellt eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen dar.

4. Bei der Beweiswürdigung ist auch die Situation der Kinder, zweier minderjähriger und eines privilegierten volljährigen Kindes, zu berücksichtigen, die auf die Betreuung und Versorgung durch den nicht berufstätigen Unterhaltsberechtigten angewiesen waren.

5. Entscheidend für die geplante Dauerhaftigkeit ist, dass die Beziehung nach den bei der Aufnahme vorhandenen Vorstellungen über eine flüchtige Augenblicksbeziehung hinausgehen soll.

6. Fühlt sich ein Ehegatte durch die eheliche Beziehung stark belastet und sieht für sich nur noch eine Lösung in der Trennung, rechtfertigt das für sich genommen nicht den Schluss auf eine bereits endgültig zerrüttete Ehe.

7. Sagt ein Ehegatte sich von der Ehe los, um gleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn die neue Beziehung zu einem Partner des anderen Geschlechts aufgenommen wird.

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OLG Brandenburg: Abänderung einer Jugendamtsurkunde

1. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht, so dass diese auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden können.

2. Erhält ein unterhaltsverpflichteter Maurer eine Winterkündigung, ist davon auszugehen, dass er im Frühjahr beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung findet, so dass er nicht gehalten ist, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zuzumuten, während der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.

3. Die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage ist einkommensmindernd zu berücksichtigen.

4. Eine starre Wesentlichkeitsgrenze besteht schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, nicht.

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BGH: nichtiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 6/07FamRZ 2008, 2011).

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BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts (neues Unterhaltsrecht)

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.

b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
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OLG Köln: Umgangsausschluss, weil die Mutter nicht will (PAS)

Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 01.09.2008 – 42 F 201/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 – 46a F 370/02 – angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.

2. Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.

3. Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010 sollen die Kindeseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der Kindeseltern einzuschalten.

4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter, Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.

5. Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.

II.

Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C bewilligt.

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