OLG Brandenburg: Keine Befristung, ehebed. Nachteile, Aufgabe Berufsausbildung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Oldenburg: Anhörung des Kindes, Urteilspräzision bei Uneinigkeit

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 27.03.2009 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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OLG Stuttgart: Kindesverbringung ins Ausland bei vorgeschobenem Einverständnis

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.Der Antragsgegnerin wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug versagt.

5.Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin G. beigeordnet.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.

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