AG Bernau: Sorgerechtseinschränkung während Umgang

 

1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:

a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.
b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit.
c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern.

2)

a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.

3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.

4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.

5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht.

6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die beteiligten Eltern streiten sich um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn xxx, geboren xx.xx.xxxx. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht inne. Die Eltern leben seit der Geburt des Kindes getrennt. Der Vater bemüht sich im Prinzip seit der Geburt des Kindes um einen geregelten Umgang.

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 wurde der Umgang dahingehend geregelt, das ab Mai 2008 zweimal monatlich der Vater das Recht erhielt, Umgang für die Dauer von zwei Stunden mit dem Kind wahrzunehmen. Der Umgang wurde als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten ausgestaltet. Ab August 2008 sollte der Umgang erweitert werden auf zwei Samstage im Monat in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr unbegleitet.

Insbesondere die letzte Regelung, nämlich der unbegleitete Umgang, kam im Prinzip nicht zustande. Im Verfahren X X X/09 wurde mit Beschluss vom XX.02.2009 somit der Mutter ein Zwangsgeld angedroht. Relativ zeitgleich leitete die Mutter vorliegendes Abänderungsverfahren ein mit dem Ziel, den Umgang weiterhin nur in begleiteter Form durchzuführen.

Die Mutter trägt vor:
Nach wie vor bestehe das Problem bezüglich des Kindes, dass sich dieses von der Mutter nicht lösen könne. Insbesondere nach den erfolgten Umgangsterminen habe das Kind in der Kindertagesstätte wieder Auffälligkeiten gezeigt und die könne sie sich nur in Bezug auf den Kontakt zum Vater erklären. Auch wenn in jüngster Zeit diese Auffälligkeiten nicht mehr festgestellt werden konnten, so muss sie doch daran festhalten, dass sie den Vater nicht für geeignet erachte, allein Umgang mit dem Kind zu pflegen. Er sei einfach nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Sie werde ihm das Kind nicht übergeben.

Der Vater erkärt:
Er habe wirklich genug Geduld bewiesen. Er habe sich allen Hinweisen und Ratschlägen seitens des Jugendamtes und seitens der pädagogischen Fachkräfte, die den Umgang bisher begleitet haben, gefügt. Er sehe den Kontakt zu seinem Sohn als völlig unproblematisch an. Das Kind freue sich, wenn er komme, spiele mit ihm völlig unbefangen. Er selbst glaube, dass das Kind jetzt klar spüre, das er sein Vater sei, auch wenn seine Mutter ihm dies bis zum heutigen Tag nicht dezidiert erklärt habe. Er habe bisher auch nicht selbst dem Kind die wahren Familienverhältnisse erklärt, weil er das Recht der Mutter, dies selbst zu tun, akzeptiert habe. Jedoch ist es aus seiner Sicht ein unnatürlicher Vorgang, da auch die ältere Tochter der Antragstellerin genau wisse, wer er sei. Es gäbe keinen Grund, den Umgang weiter begleitet durchzuführen, auch wenn er sich letztlich jeder Anordnung beuge, um überhaupt regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn zu haben.

Das Jugendamt führt aus:
Trotz aller Bemühungen des freien Trägers, den Kontakt zwischen Vater und Kind regelmäßig herzustellen, fand dieser von November 2008 bis März 2009 aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter überhaupt nicht statt. Danach wurde auf Antrag der Mutter der begleitete Umgang wieder bewilligt und auch stets verlängert, nunmehr bis Ende Februar 2010. Die pädagogische Fachkraft, Frau XXXX, schätzte stets ein, dass es keinerlei Hinweise bei den begleiteten Umgängen gäbe, dass JUNIOR in irgendeiner Form den Kontakt zu seinem Vater nicht verkrafte. JUNIOR zeige überhaupt keine Berührungsängste, freue sich über das Erscheinen des Vaters, spiele mit ihm unbefangen und zeige keinerlei Anzeichen von Verängstigung o.ä. . Leider konnte aus fachlicher Hinsicht die Mutter in ihrer Haltung nicht beeinflusst werden, dem Umgang wirklich positiv gegenüber zu stehen. Hier haben sich keinerlei Fortschritte gezeigt. Einzig und allein gelang es, die Mutter zu bewegen, ab Januar 2010 den bisher gewährten Umgang von einer Stunde auf eineinhalb Stunden auszudehnen.

Die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin XX XX, in deren Behandlung sich das Kind Mitte 2009 befand, erklärt in der mit Zustimmung der Mutter eingeholten Stellungnahme, dass es tatsächlich Verhaltensauffälligkeiten des Kindes vor dem Hintergrund der Umgänge gegeben habe. Diese seien zum einen in der Trennung von seinen Bezugspersonen zu sehen, zum anderen in der Ängstlichkeit der Mutter, der Vater könne ihr den Sohn entfremden. Empfohlen wurde, die Kurzzeittherapie für XX weiterzuführen mit dem Ziel einer Stabilisierung sowie für die Mutter eine eigenständige Therapie vorzubereiten.

Dieser Empfehlung kam die Mutter nicht nach. Weder die Therapie für JUNIOR wurde verlängert noch begab sie sich selbst in Therapie.

Die vorliegende Entscheidung zur Abänderung der bestehenden Umgangsregelung beruht auf § 1684 in Verbindung mit § 1696 BGB. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen und abwesenden Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält. Vorliegend haben die Feststellungen des Familiengerichts ergeben, dass das Kind bisher nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der hiesige Antragsgegner der Vater ist. Das Kind musste also bisher den Vater als männliche Identifikationsfigur entbehren, was befürchten lässt, dass seine Persönlichkeitsentwicklung einseitig von der Mutter geprägt ist und deshalb nicht den gewünschten Verlauf nehmen wird. Da jedoch das Kind in den letzten Jahren nach den zwar kurzen, aber doch nunmehr schon mehreren Kontakten mit dem Vater erkennen lassen hat, dass er ihm aufgeschlossen gegenüber steht, ungezwungen Zeit mit ihm verbringt, ist ein regelmäßiger Umgang zum Wohle des Kindes erforderlich. In der Person des Vaters liegen keinerlei Gründe vor, welche eine Einschränkung und gar einen Ausschluss des Umgangsrechts erfordert. In dem gesamten, langanhängigen Verfahren hat der Vater stets gegenüber dem Gericht den Eindruck vermittelt, an der Entwicklung seines Kindes teilhaben zu wollen, ohne die Rolle der Mutter als Hauptbezugsperson zu unterbinden oder gar zu beschädigen. Er ist – und dies bestätigen die Einschätzungen des Fachpersonals des begleiteten Umgangs – stets auf deren Hinweise eingegangen. Dies kommt z.B. dahingehend zum Ausdruck, dass er auf das ständige Mitbringen von Geschenken verzichtet hat. Er hat auch die für ihn sicher schwer nachzuvollziehbare Entscheidung der Mutter bisher respektiert, dass diese das Kind noch nicht über seine Vaterrolle afgeklärt hat. Es geht ihm also wirklich in erster Linie darum, das Kind erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gibt, der ihn gern hat und der an seiner Entwicklung teilnehmen möchte.

Die bedenken der Mutter, welche diese gegen den Vater und damit insgesamt gegen die Kontakte des Vaters mit dem Kind hegt, können überhaupt nicht nachvollzogen werden. Nachdem die Mutter anfangs immer beteuerte, eigentlich den Kontakt zum Vater nicht unterbinden zu wollen, begründet sie jüngst ihre Verweigerungshaltung stereotyp mit der Aussage, sie werde diesem Mann das Kind auf keinen Fall überlassen. Eine Konkretisierung dieser Vorwürfe erfolgte eigentlich nie. Die Mutter hat im Laufe des lang andauernden Verfahrens immer wieder neue Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht gegen eine vernünftige Umgangsregelung sprechen: Anfangs habe das Kind sehr gefremdelt, später sei der Vater nicht ordnungsgemäß bei den Umgangskontakten mit dem Kind umgegangen, neuerdings schaden die Umgangskontakte ihrer größeren Tochter. Diese starre Haltung gegen den Umgang hat auch Jugendamt in seinem Bericht vomXX.02.2010 bestätigt. Frau XX hinterließ beim Jugendamt während des letzten Hilfeplangesprächs einen fast bockigen und sehr genervten Eindruck.

Das Gericht möchte den zunächst begleiteten Umgang aufgrund der Tatsache, dass das Kind immer noch nicht über die wahre Identität des Vaters aufgeklärt ist, beibehalten. Der Umgang hat jedoch nicht mehr im mütterlichen Haushalt stattzufinden, um einmal die nicht auszuschließende Belastung der älteren Tochter dabei zu umgehen und andererseits auch einen wirklich ungestörten Umgang zwischen Kind und Vater außerhalb der Bezugsphäre der Mutter zuzulassen. Hat dieser begleitete Umgang über jeweils drei Stunden zweimal monatlich über einen Zeitraum von, fünf Monaten stattgefunden, sollte dieser dann auch unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des Vaters auf zweimal samstags ganztägig ohne Begleitung ausgedehnt werden. Dies entspricht auch dem Alter des Kindes, sodass diese gemäß § 1696 BGB aus triftigen Gründen des Kindeswohls gebotene Abänderung der bestehenden Regelung von Amtswegen vorzunehmen war.

Angesichts der beharrlichen Umgangsverweigerung der Mutter und ihrer im letzten Anhörungstermin zutage getretenen Uneinsichtigkeit hält das Gericht es für geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechts gemäß § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen wird. Es ist insoweit auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, um die Begegnungen des Kindes mit dem Vater zu realisieren sowie die Mutter zur Herausgabe des Kindes während der angeordneten Besuchszeit zu verpflichten. Das Gericht verspricht sich von einem milderen Eingriff keinen Erfolg. Der Vater kämpft eigentlich, seit der Geburt des Kindes , nunmehr also seit gut vier Jahren, erfolglos um einen geregelten, dem Alter des Kindes angepassten Umgang. Die Mutter hat ihre Haltung in diesen Jahren keinesfalls geändert, im Gegenteil zeigt sie sich auch jüngst völlig uneinsichtig, war resistent gegen jegliches Bemühen des Jugendamtes und der pädagogischen Fachkräfte des freien Trägers Sprungbrett e.V. . Auch Zwangsmittel, die schon angedroht wurden, konnten sie nicht dazu bewegen, der bestehenden gerichtlichen Umgangsanordnung Folge zu leisten. Es ist dieser teilweise Entzug des Sorgerechts in Verbindung mit der Anordnung, das Kind für die Dauer des Umgangs an den Ergänzungspfleger bzw. einen durch diesen beauftragten Dritten herauszugeben, notwendig, um zu verhindern, dass die Mutter durch ihre Verweigerungshaltung den Kontakt des Kindes zum Vater dauerhaft beeinträchtigt oder gar verhindert und somit das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist trotz des erheblichen Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter gewahrt. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass diese Entscheidung im Rahmen des hier anhängigen Umgangsverfahrens zu treffen war. Dieser teilweise Sorgerechtsentzug im Rahmen eines Umgangsverfahrens ist nach herrschender Rechtsprechung als zulässig anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 1585; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Auflage, §1684 Randnr. 41).

Das Gericht hatb die gesonderte Einsetzung eines Verfahrenspflegers für das Kind vorliegend nicht für notwendig erachtet, da seit Mitte 2008 durch das Jugendamt immer wieder Hilfe zur Erziehung bewilligt wurde in Form des begleiteten Umgangs und somit stets eine pädagigische Fachkraft, nämlich Frau XX, die Umgangskontakte , die stattgefunden haben , beobachten konnte, diese in diesem Verfahren angehört wurde und somit nach Ansicht des Gerichts ausreichend auch die Belange des minderjährigen Kindes Berücksichtigung fanden. Eine nochmalige zusätzliche Bezugsperson für das Kind in Form eines Verfahrenspflegers könnte auch zu einer Belastung für XX führen.

Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht vorliegend nicht für notwendig an, da durch die vilefältigen Anhörungen , die Berichte des Jugendamtes und des freien Trägers keine Feststellungen getroffen werden konnten , die gegen eine Umgangsregelung zwischen Vater und Sohn sprechen, die durch einen Sachverständigen näher eruiert werden müssten. Das Gericht hat somit aufgrund eigener Sachkenntnis vorliegende Entscheidung im Interesse des Kindeswohls getroffen.

Da sich die Mutter der bisher bestehenden Regelung zur Gewährung eines Umgangsrechts teilweise widersetzt hat, ist auch künftig zu befürchten, dass sie dem Vater das Umgangsrecht freiwillig nicht gewähren wird. Deshalb rechtfertigt sich sich bereits jetzt die Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen, die dann nach neuem Recht zu erfolgen hätten, somit schon jetzt auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft hingewiesen wird.

Abschließend sei der Mutter nochmals darauf hingewiesen, ihre Einstellung zu den Besuchskontakten zu überdenken und die Nachteile , die sie aus ihrer subjektiv gefärbten Sicht durch das Zusammensein mit dem Vater für das Kind befürchtet, abzuwägen gegen die Nachteile , die für das Kind mit einer gewaltsamen Durchsetzung des Umgangsrechts einhergehen werden. Bisher ist das Gericht noch der Überzeugung, dass die Mutter mit Ausnahme der fehlenden Bindungstoleranz in Bezug auf die Kontakte zum Vater ihre Erziehungsaufgabe bei XX zufriedenstellend erfüllt. Somit hegt das Gericht die Hoffnung, dass die Mutter vernünftig genug sein wird, um ihre persönlichen Vorurteile gegenüber dem Vater zum Wohle des Kindes zurückzustellen und dem Kind einen unbelasteten Umgang mit dem ihm bisher unbekannten Vater zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Aufklärung des Kindes über die wahre Person des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

AG Bernau, Beschluss vom 31.03.2010
6 F 827/08

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