OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Tantiemen, Schuldentilgung

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … August 1990 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Seit der Trennung ihrer Eltern am 1. August 2008 lebt sie ebenso wie die minderjährige Schwester L…, geboren am … Januar 1994, im Haushalt ihrer Mutter. Bis einschließlich August 2009 besuchte sie eine allgemeinbildende Schule, die sie anschließend abbrach. Seit dem 2. November 2009 absolviert sie ein (unentgeltliches) Praktikum in einem Begegnungszentrum für Menschen mit und ohne Behinderung. Daneben arbeitet sie stundenweise in einem Supermarkt.

Der Beklagte ist in Vollzeit im IT-Bereich eines Berliner Unternehmens tätig und erhält neben seinem laufenden Gehalt einen Zuschuss des Arbeitgebers zu der von ihm geführten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sonderzahlungen, deren Umfang zwischen den Parteien umstritten ist. Seit der Trennung der Eheleute bewohnt er das in beider Miteigentum stehende Haus in B…, …straße 13, allein, in dem seit Februar 2009 eine Einliegerwohnung für monatlich 300 €, die ihm zufließen, vermietet ist. Die auf der Immobilie ruhenden Belastungen, für die die Eheleute gesamtschuldnerisch haften, trägt ganz überwiegend der Beklagte.

Die Mutter der Klägerin war zum Zeitpunkt der Trennung vom Beklagten im Angestelltenverhältnis halbtags tätig und hat diese Teilzeittätigkeit ab Januar 2009 auf 75 % aufgestockt. Darüber hinaus ist sie nebenbei als selbständige Fußpflegerin erwerbstätig.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.871,63 €, wobei die ihm zufließenden Tantiemen regelmäßig jährlich anfielen. Außerdem sei ihm für die alleinige Nutzung des ehemaligen Familienheims ein Wohnnutzen von mindestens 500 € zuzurechnen. Ihre Mutter sei nicht leistungsfähig, weil ihre Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes lägen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen Unterhalt ab August 2008 in Höhe von 128 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 389 € sowie

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 336 € seit dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008, dem 1. November 2008 und dem 1. Dezember 2008, zu zahlen.

Nach Anerkenntnis eines Teilbetrages in Höhe von monatlich 180 € für die Zeit ab Dezember 2008 hat der Beklagte im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, Tantiemezahlungen seines Arbeitgebers an ihn hätten bei der Unterhaltsberechnung außer Ansatz zu bleiben, da sie nicht regelmäßig flössen. Im Übrigen habe er diese Leistung im Jahr 2008 zur Schuldentilgung und für Renovierungsmaßnahmen des Hauses eingesetzt. Außerdem seien seine Aufwendungen für verbrauchsabhängige und –unabhängige Kosten des Grundbesitzes einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für von ihm zur Herstellung der Vermietbarkeit der Einliegerwohnung getätigte Aufwendungen von 1.811 €. Schließlich hat er die Ansicht vertreten, auf Seiten der Mutter der Klägerin sei ein höheres Einkommen anzusetzen, weil sie in den Jahren vor der Trennung monatlich 2.400 € erzielt habe. Er sei hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Kindesunterhaltes nicht in Verzug gesetzt worden.

Mit am 27. Mai 2009 verkündeten Urteil hat das Amtsgerichts Oranienburg den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes von 110 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes sowie zu Unterhaltsrückständen in Höhe von 780 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus jeweils € 156 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2008 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, als Grundlage der Unterhaltsbemessung sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten in der Zeit von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 in Höhe von monatlich 3.580,76 € auszugehen, wobei die im Januar 2008 im Umfang von netto 12.178,32 € geflossene Tantieme, die nur etwa alle vier Jahre anfalle, lediglich zu einem Viertel und nur insoweit zu berücksichtigen sei, als sie nicht im Umfang von 2.000 € zur Schuldentilgung verwandt wurde. Diesen Einkünften hat das Amtsgericht die Arbeitgeberzulage zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzugesetzt und im Übrigen 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Ferner sei dem Beklagten ein hälftiger Wohnvorteil von 500 € netto zuzurechnen und die hälftigen Belastungen für den Immobilienkredit abzusetzen. Im Übrigen seien lediglich noch die vom Beklagten geltend gemachten Beiträge zur seiner privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 50 € und einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 75 € sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für die Vermietbarkeit der Einliegerwohnung hat das Amtsgericht gleichfalls hälftig und umgelegt auf 12 Kalendermonate in seine Berechnung eingestellt. Auf diesem Wege hat es ein bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten von 2.833,79 € für das Kalenderjahr 2008 und nach Steuerklassenwechsel ab 1.1.2009 von 2.085,28 € im Kalenderjahr 2009 ermittelt. Die Kindesmutter hat das Amtsgericht für nicht leistungsfähig erachtet. Einer Mahnung der volljährig gewordenen Tochter habe es angesichts einer solchen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu Zeiten der Minderjährigkeit nicht bedurft.

Gegen diese ihr am 9. Juni 2009 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin eingehend am 3. Juli 2009 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 7. August 2009, eingegangen am selben Tage, begründet.

Sie erstrebt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beklagten zu insgesamt 128 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe abzüglich Kindergeld und zur Zahlung weiteren rückständigen Unterhalts von 165 € nebst Zinsen für die Zeit vom 1.8.2008 bis 31.12.2008. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen darauf, dass die Tantieme, die jedenfalls in den Kalenderjahren 2007 und 2008 vom Arbeitgeber des Beklagten gezahlt worden sei, volle Berücksichtigung finden müsse, wobei sie eine Schuldentilgung des Beklagten aus diesen Leistungen in Höhe von 2.000 € bestreitet. Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte nicht nachgewiesen, diejenigen für die Vermietbarkeit der Einliegerwohnung seien im Juli 2009 abgeschrieben gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Januar 2009 über den zuerkannten Unterhaltsbetrag hinaus weiteren Unterhalt von 18 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe unter Berücksichtigung des Kindergeldes, sowie über den zuerkannten Betrag hinaus weiteren rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2008 in Höhe von 165 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz aus jeweils 33 € seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Bezüglich der Ermittlung seines Einkommens durch das Amtsgericht rügt er insbesondere die Berücksichtigung der im Januar 2008 ihm zugeflossenen Tantieme; solche Leistungen habe er in der Folgezeit nicht mehr erhalten. Sein Wohnnutzen belaufe sich allenfalls auf 350 € monatlich, während die von ihm getragenen Kreditbelastungen in vollem Umfang – und nicht nur wie vom Amtsgericht angenommen hälftig – berücksichtigungsfähig seien. Außerdem habe das Amtsgericht außer Betracht gelassen, dass er sowohl seiner Ehefrau wie auch der minderjährigen Schwester der Klägerin gegenüber Unterhaltsleistungen von 441 € und 333 € monatlich zu erbringen habe. Sein Einkommen würde sich zukünftig ohnehin auf Grund der Ankündigung seines Arbeitgebers von Kurzarbeit verringern. Jedenfalls ab Januar 2009 sei auch die Kindesmutter auf Grund der Aufstockung ihrer Teilzeittätigkeit leistungsfähig. Letztlich hat er jeglichen Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Volljährigkeit in Abrede gestellt, weil diese ihre Schulausbildung abgebrochen habe und nunmehr erwerbstätig sei.

Der Beklagte, dem die erstinstanzliche Entscheidung am 10. Juni 2009 zugestellt wurde, hat eingehend am 6. Juli 2009 seinerseits Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel eingehend am 27. Juli 2009 begründet.

Er beantragt nunmehr,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Klage (vollständig) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Hingegen führt die gleichfalls zulässige (selbständige) Berufung des Beklagten insoweit zum Erfolg, als er für den Zeitraum August bis einschl. Dezember 2008 zur Zahlung rückständigen Kindesunterhaltes an die Klägerin lediglich in dem tenorierten Umfang verpflichtet ist. Für die Zeit danach schuldet er der Klägerin keinen Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB in Gestalt von Ausbildungsunterhalt für privilegiert Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB mehr.

1. Für das Kalenderjahr 2008, in dem die Klägerin – jedenfalls in dem vom vorliegenden Verfahren umfassten Zeitraum von August bis einschl. Dezember – eine allgemeinbildende Schule besucht hat und demzufolge ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Grundsatz außer Frage steht, gilt für die Bedarfsbemessung im Einzelnen Folgendes:

a Die vom Amtsgericht vorgenommene Ermittlung des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens des Beklagten begegnet – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. August 2009 im Hinblick auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgeführt hat – im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken. Sein nachgewiesenes Jahresnettoeinkommen (zunächst unter Ausklammerung der ihm im Januar 2008 zugeflossenen Tantiemen) belief sich auf insgesamt 41.257,32 €, monatlich also durchschnittlich 3.438,11 €. Auch die Umlegung der, wie nun vom Beklagten durch Vorlage seiner vollständigen Gehaltsabrechnung für das Kalenderjahr 2009 nachgewiesen, nicht regelmäßig, sondern nach seinem Vorbringen lediglich im Abstand von vier Jahren ihm zufließenden Tantiemen auf diesen Zeitraum hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Solche Leistungen sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, das dem sonstigen Erwerbseinkommen gleichsteht (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Allerdings ist dem Amtsgericht insoweit nicht zu folgen, als hiervon im Umfang von 2.000 € ein Teilbetrag für die – von der Klägerin bestrittene und beklagtenseits nicht belegte – Tilgung von Schulden in Abzug gebracht wurde. Vielmehr ist die Nettotantieme in vollem Umfang von 8.847,64 € (durch 4 Jahre, durch 12 Monate) mit umgelegt 184,33 € monatlich dem Nettoeinkommen des Beklagten hinzuzurechnen, das sich folglich im Kalenderjahr 2008 durchschnittlich auf insgesamt 3.622,43 € monatlich belief.

Ferner ist den Einkünften des Beklagten der Zuschuss seines Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 178,04 € hinzuzuaddieren, im Gegenzug allerdings auch die vom Kindesvater nachgewiesenermaßen im Umfang von 356,07 € monatlich erbrachten Beiträge zu diesen Versicherungen in Abzug zu bringen. Danach sowie unter Berücksichtigung von 5 % pauschal bemessener berufsbedingter Aufwendungen errechnet sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten im Jahre 2008 in Höhe von durchschnittlich 3.272,18 € monatlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Zurechnung eines Wohnwertes für die im Miteigentum der Kindeseltern stehende, nach der Trennung vom Beklagten allein genutzte Immobilie im Umfang von 500 € netto. Denn jedenfalls im ersten Jahr unmittelbar nach der Trennung der Eheleute im August 2008 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im selben Monat des Folgejahres kann dem im Familienheim Verbliebenen noch nicht der volle Nutzungswert, sondern lediglich die ersparte Miete für eine angemessene kleinere Wohnung, die vorliegend angesichts der Einkommensverhältnisse dem genannten Betrag entspricht, zugerechnet werden. Dem sind allerdings in vollem Umfang die von ihm unstreitig im Kalenderjahr 2008 getragenen Kreditbelastungen in Höhe von insgesamt 1.305 € – und nicht wie vom Amtsgericht angenommen nur der hälftige Betrag – gegenüberzustellen. Insoweit hat der Beklagte ausdrücklich die Freistellung seiner getrennt lebenden Ehefrau aus dem Gesamtschuldnerausgleich im Umfang der Berücksichtigung der Kreditraten bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes erklärt.

Auch die durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Beklagten nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen im Umfang von monatlich jedenfalls 125 €, die damit das allgemein für angemessen erachtete Ausmaß von 4 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen, haben, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, einkommensmindernd Berücksichtigung zu finden. Gleiches gilt – wie der Senat bereits in seinem Einstellungsbeschluss vom 31. August 2009 ausgeführt hat – im Umfang von monatlich 207 € für die vom Beklagten allein getragenen Aufwendungen für die Herstellung der Vermietbarkeit der Einliegerwohnung und im Umfang von umgelegt monatlich 124,91 € (jedenfalls im Kalenderjahr 2008) für Instandhaltungskosten für das Hausgrundstück.

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Positionen ergibt sich im Rahmen der Bedarfsbemessung für den Unterhaltsanspruch der Klägerin ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.010,27 €.

b Zutreffend ist das Amtsgericht außerdem davon ausgegangen, dass die grundsätzlich gegenüber der volljährigen Klägerin für deren Unterhalt entsprechend ihrer Einkünfte anteilig haftende Kindesmutter im Kalenderjahr 2008 als leistungsunfähig anzusehen ist, weil sie lediglich Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes erwirtschaftete. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen erzielte sie als abhängige Arbeitnehmerin aus einer Halbtagstätigkeit im Durchschnitt monatlich 679,71 € netto. Selbst bei Hinzurechnung weiterer Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit als Selbständige im geschätzten Umfang von monatlich 200 € verblieben ihr nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen und der nachweislich von ihr getragenen Kreditraten für die in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Immobilie in Höhe von 102,70 € monatlich bereinigte Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 733,02 € im Monat, so dass der mit 900 € anzusetzende Selbstbehalt unterschritten war.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum August bis einschl. Dezember 2008 hat der beklagte Kindesvater folglich allein entsprechend seinen eigenen Einkommensverhältnissen für den Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen seinerseits – wie oben dargestellt – in Höhe von 2.010,27 € ergibt sich damit ein Unterhaltsbedarf der Klägerin im Umfang von 449 €, von dem das Kindergeld mit 154 € bedarfsdeckend in Abzug zu bringen ist, so dass ein ungedeckter Restbedarf von 295 € (= 110 % des Mindestunterhaltes) verbleibt. Hierauf hat der Beklagte unstreitig monatlich 180 € gezahlt, so dass er rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich 115 € und damit für die Zeit vom 1. August bis einschl. 31. Dezember 2008 insgesamt in Höhe von 575 € schuldet.

2. Für die Folgezeit ab 1.1.2009 hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar im Grundsatz das Fortbestehen eines Anspruches auf Ausbildungsunterhalt für die weitere Dauer ihrer allgemeinen Schulausbildung bis zum August 2009 dargetan, es jedoch unterlassen, substantiiert zur Höhe ihres Anspruches dem Beklagten gegenüber vorzutragen. In diesem Zusammenhang kann nun nicht mehr ohne Weiteres von einer gänzlichen Leistungsunfähigkeit der grundsätzlich ihren Einkommensverhältnissen entsprechend anteilig für den Kindesunterhalt haftenden Mutter der Klägerin ausgegangen werden, nachdem diese ab 1.1.2009 ihre Teilzeittätigkeit auf 75 % aufgestockt und ausweislich der für die Monate Januar bis einschließlich März 2009 vorgelegten Gehaltsabrechnungen über Erwerbseinkünfte oberhalb des Selbstbehaltes verfügt. Zu ihrer weiteren Einkommensentwicklung und insbesondere zu Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit (mindestens seit Januar 2009) fehlt es aber am jeglichem Vortrag der Klägerin; ihre weiterhin aufgestellte bloße Behauptung der vollständigen Leistungsunfähigkeit ihrer Mutter ohne jegliche Konkretisierung genügt insoweit in keiner Weise.

Hinzu kommt, dass jeglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Abbruch ihrer allgemeinen Schulausbildung ohne zeitnahe Aufnahme einer Berufsausbildung und angesichts einer – vom zeitlichen Umfang her nicht näher erläuterten – Erwerbstätigkeit zumindest zweifelhaft erscheinen muss.

Da folglich in der Zeit von Januar bis einschl. August 2009 die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht feststellbar ist und für die Folgezeit ein derartiger Anspruch schon dem Grunde nach nicht dargetan wurde, war auf die Berufung des Beklagten die Klage für die Zeit ab 1.1.2009 (vollständig) abzuweisen, während dem Rechtsmittel der Klägerin ohnehin der Erfolg versagt war.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kosten auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 42 Abs. 1 und 5 GKG. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 837 €, auf das Rechtsmittel des Beklagten bis zum 28.2.2010 € 2.616, für die Zeit danach 4.776 €.

Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt, weil weder die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert – § 543 Abs. 2 ZPO.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2010
9 UF 83/09

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