OLG Brandenburg: Fortgesetzter Umgangsboykott, Sorgerechtsentzug

I.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für das Kind C… Sch… , geb. am … 2001, das Sorgerecht zur Gänze entzogen wird. Es wird von Amts wegen auf den Vater übertragen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 -, soweit er das Sorgerecht für das Kind V… Sch… , geb. am … 1998, betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag des Vaters wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind V… Sch… aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht wird auf den Vater übertragen.

Soweit die Anschlussbeschwerde das Sorgerecht für das Kind C… Sch… betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.

III.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters werden der Mutter auferlegt.
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OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; besondere Berücksichtigung Kindeswille

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Anspruch eines selbständig Tätigen auf fünf Monate Unterhalt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Oktober 2008 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008 Trennungsunterhalt von insgesamt 3.000 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 3.360 €.

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OLG Brandenburg: Keine Befristung, ehebed. Nachteile, Aufgabe Berufsausbildung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Aufstockungsunterhalt – Berechnung und Befristung des Anspruchs

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Perleberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen:

– 28,57 € für den Monat Mai 2007,
– 158 € für die Monate Juli bis Dezember 2007,
– 260 € für die Monate Januar bis Dezember 2008,
– 259 € für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2013.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, monatlichen Unterhalt, wie folgt, an den Service für Arbeit … zu zahlen:

– 127,43 € für den Monat Mai 2007,
– 156 € für den Monat Juni 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 49 % und dem Beklagten zu 51 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Brandenburg: Vaterschaftanfechtung nach 50 Jahren

Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (3 F 143/58) werden aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.

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OLG Brandenburg Gemeinsame Sorge – Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Dezember 2008 – Az. 35 F 267/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder L. und N. L. auf die Kindesmutter allein übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. und L. L. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei weiterem Kind und verdienender Ehefrau

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2008 abgeändert.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. November 2003 (3 FH 36/03) wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss:
– 209 € für August bis Dezember 2007,
– 139 € für Januar bis Dezember 2008,
– 141 € für Januar bis April 2009 und
– 59,1 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Mai 2009.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.758 €.

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OLG Brandenburg: Entzug der Gesundheitsfürsorge bei Uneinigkeit

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Januar 2009 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind I. L. allein übertragen, sodass es im Übrigen, mit Ausnahme der bereits auf die Antragstellerin übertragenen Befugnis, für das Kind einen Reisepass bzw. Kinderausweis zu beantragen, bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.

Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

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