OLG Brandenburg: Betreuungsunterhalt, Bedarfsbemessung, Weiterbildung

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

– 213 € für die Monate September und Oktober 2008,
– 144 € ab Januar 2010.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 € seit dem 12. November 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin zu 74 % und dem Beklagten zu 26 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 52 % zu tragen, der Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Brandenburg: Mangelfall, Eigenheim, Altersvorsorge, Wohnkosten

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind J… S… Unterhalt wie folgt zu zahlen:
– 156,48 € monatlich für die Monate März bis Dezember 2008,
– 151,48 € monatlich für den Monat Januar 2009.

Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 42 % und dem Beklagten zu 58 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
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OLG Brandenburg: Darlegungspflicht für Leistungsfähigkeit

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 5. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Guben (30 F 57/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind J… K…, geboren am …. Oktober 1994, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 7.530 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 € seit dem 1. November 2007 und seit dem 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 288 € seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 295 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1.November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009;

2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Tochter E… K…, geboren am …. Februar 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 1.942 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 77 € seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 72 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1. November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009.

2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.004 €.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
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OLG Brandenburg: Kosten Umgangsverfahren; negative Vaterschaftsfeststellung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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OLG Brandenburg: Vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswille

I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 – Az.: 34 F 44/09 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M… D…, geboren am …. 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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OLG Brandenburg: Umgangsausschluss weil 12-jähriges Kind nicht will

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C… M… unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Alleiniges Sorgerecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz, Erwerbstätigkeit

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswohl; Kindeswille; Geschwistertrennung

Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2009 (35 F 227/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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