OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt bei kinderloser Ehe

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Unterhalt für die Zeit bis einschließlich September 2008 an den Landkreis O., zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Celle: Konkurrenz zwischen geschiedener Frau und nicht ehelicher Mutter

…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht … am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des  Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3. Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

–  66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006,
– 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
– 102 € in den Monaten Januar bis April 2007,
– 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007,
–  98 € im Januar 2008,
– 300 € im Februar 2008,
– 426 € im März 2008,
– 478 € in den Monaten April bis Dezember 2008,
– 401 € in den Monaten Januar bis März 2009,
–  75 € in den Monaten April 2009 bis August 2010,

davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich
– 140,40 € für August 2007,
– 110,71 € für September 2007,
–  20,99 € für Oktober bis Dezember 2007,
–  98,00 € für Januar 2008,
– 300,00 € für Februar 2008,
– 478,00 € für März bis Juli 2008,

im Übrigen an die Klägerin selbst

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 39 % zu tragen, der Beklagte 61 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und dem Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Sicherungseintragung Grundbuch für späteren Zugewinnausgleich

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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OLG Düsseldorf: Kindesunterhalt mit Tabellenwert abzuziehen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
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OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich; Eintritt in die Altersversorgung

1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 07.12.2007 wie folgt abgeändert:

Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.07.1996 (18 UF 52/96) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte ab 01.03.2003 monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

vom 01.03.2003 bis 31.12.2003 917,00 EUR
zzgl. 225,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.142,00 EUR

vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 973,00 EUR
zzgl. 237,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.210,00 EUR

vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 1.041,00 EUR
zzgl. 259,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.300,00 EUR

vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 1.100,00 EUR
zzgl. 279,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.379,00 EUR

vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 800,00 EUR
zzgl. 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.000,00 EUR

vom 01.04.2010 bis 31.03.2018 500,00 EUR
wobei ein Altersvorsorgeunterhalt entfällt.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wird bis 31.03.2018 befristet.

Die weitergehende Berufung der Parteien wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 63.807,68 EUR festgesetzt. Davon entfallen 38.014,40 EUR auf die Berufung des Klägers und 25.793,28 EUR auf die Berufung der Beklagten.

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