OLG Koblenz: Abstrakte Einbehaltungssorge rechtfertigt keinen Umgangsausschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 13.03.2008 abgeändert.

Die Antragstellerin hat das Recht, mit ihrer Tochter D. Ursula Wiese, geboren am 29.09.2003, wöchentlich jeweils samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, erstmals am 26.07.2008, unbegleiteten Umgang auszuüben.

Die Antragstellerin holt das Kind jeweils zu den angegebenen Zeiten beim Antragsgegner ab und bringt es auch wieder – ebenfalls zu den angegebenen Zeiten ‑ zu diesem zurück. Sie ist berechtigt, D. mit zu sich in ihre Wohnung zu nehmen.

Die weitergehende Beschwerde und der Antrag im Übrigen werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Stuttgart: Nicht heimliches Vaterschaftsgutachten verwertbar

Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.
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OLG Dresden: Befristung nachehelicher Unterhalt, wenn bisher unbefristet

Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs.1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.

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OLG Thüringen: Freistellungsvereinbarung über Kindesunterhalt

  1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch besteht für die Vergangenheit aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB, also nur bei Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsbegehren.
  2. Die Annahme einer Abtretung ist konkludent darin zu sehen, dass die Klägerin die Abtretungserklärung im Termin vom 18.05.2007 zu den Gerichtsakten gereicht und damit gegenüber dem Beklagten als Gläubiger angezeigt hat.
  3. Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen stellt eine Erfüllungsübernahme dar.
  4. Die Erfüllungsübernahme begründet für den Schuldner einen Befreiungsanspruch, den der Beklagte der Klägerin entgegen halten kann.

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OLG Stuttgart: Prozesskostenhilfe in Umgangssachen

I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., …, bewilligt für einen Antrag in der Hauptsache auf Regelung des Umgangs mit seinen Kindern M. Y., geb. 6.02.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, mit folgendem Ziel

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 17.11.2004 (2 F 32/04) steht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern M. Y., geb. 6.2.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, zu, und zwar:

– jedes 2. Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 h, bis Sonntag 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Wochenende,

– jeden Mittwochnachmittag von 13.00 h bis 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Mittwoch,

– abwechselnd an den Weihnachts- und Osterfeiertagen sowie

– jeweils die Hälfte der Schulferien.

Die Antragsgegnerin hat die Kinder zu den festgelegten Terminen an den Antragsteller herauszugeben.

II.. Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 60,- Euro an die Staatskasse zu bezahlen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 14.5.2008 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung wird

als unzulässig verworfen.

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