OLG Hamm: Ordnungsmäßigkeit der Abtrennung, Härtefallscheidung

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 10.05.2006 (10 F 76/04) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit den noch anhängigen Folgesachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Ahaus zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.467,00 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Teil-Sorgerechtsübertragung zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.

Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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OLG Hamm: Übertragung der elterlichen Sorge für Teilbereich

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.

Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. April 2005 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt

– vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 76 € und
– vom 1. Januar 2004 bis zum 5. April 2005 in Höhe von 52 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % zur Last.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.091,85 € festgesetzt.
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OLG Düsseldorf: Nachhilfeunterricht – Entscheidungshoheit und Kostenübernahme

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 20.12.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.167 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Teilvergleich vom 8.11.2004 erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Düsseldorf: Trennungsunterhalt – Bemessung des Selbstbehalts

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.06.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.089,83 €.
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