BGH: Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414).

b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.
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OLG Düsseldorf: Unterhaltsverwirkung bei Verschweigen von Einkünften

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
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OLG Celle: Darlegungs- und Beweislast zur Befristung nachehelichen Unterhalts

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2010

Anfang des Jahres hatten wir die Neufassung der Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zur Jahresmitte 2010 in Aussicht gestellt. Dies geschah in der Annahme, bis zu dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt werde – und zwar auf der Basis der seinerzeit erwarteten, am 9.2.2010 verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Berechnungsgrundlagen für Hartz IV-Leistungen (FamRZ 2010, 429) – eine Abstimmung unter den Oberlandesgerichten über wichtige Eckwerte für die Unterhaltsbemessung (insbesondere Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätze) erfolgen können.

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OLG Brandenburg: Keine Verfahrenskostenhilfe in einfachen Umgangssachen

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 – Az.: 51 F 301/09 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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BGH: Sorgerechtsantragsrecht des nicht ehelichen Vaters

in der Familiensache

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke, Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €
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OLG Brandenburg: Gewaltschutz, Wohnungszuweisung, gemeinsamen Wohneigentum

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Oktober 2009 – Az. 34 F 164/09 – abgeändert und – im Wege der einstweiligen Anordnung – wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S…, …eck 9, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Dem Antragsgegner wird verboten, das Grundstück zu betreten.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude an die Antragstellerin herauszugeben.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
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