BVerfG: Sorgerecht an Vater statt an Jugendamt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 – 8 UF 22/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin das Sorgerecht für sein Kind J. dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises W. als Vormund übertragen wurde.

In diesem Umfang wird die Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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OLG Celle: Konkurrenz zwischen geschiedener Frau und nicht ehelicher Mutter

…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht … am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des  Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3. Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

–  66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006,
– 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
– 102 € in den Monaten Januar bis April 2007,
– 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007,
–  98 € im Januar 2008,
– 300 € im Februar 2008,
– 426 € im März 2008,
– 478 € in den Monaten April bis Dezember 2008,
– 401 € in den Monaten Januar bis März 2009,
–  75 € in den Monaten April 2009 bis August 2010,

davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich
– 140,40 € für August 2007,
– 110,71 € für September 2007,
–  20,99 € für Oktober bis Dezember 2007,
–  98,00 € für Januar 2008,
– 300,00 € für Februar 2008,
– 478,00 € für März bis Juli 2008,

im Übrigen an die Klägerin selbst

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 39 % zu tragen, der Beklagte 61 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und dem Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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BGH: Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung

a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 XII ZR 14/06 FamRZ 2008, 968 f. und vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 FamRZ 2008, 1911).

b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 XII ZR 75/02 FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 XII ZR 62/99 FamRZ 2001, 1140, 1143).

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OLG Brandenburg: Sicherungseintragung Grundbuch für späteren Zugewinnausgleich

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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OLG Düsseldorf: Kindesunterhalt mit Tabellenwert abzuziehen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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BGH: Im Mangelfall ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einzusetzen

Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
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OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
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