I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., …, bewilligt für einen Antrag in der Hauptsache auf Regelung des Umgangs mit seinen Kindern M. Y., geb. 6.02.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, mit folgendem Ziel
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 17.11.2004 (2 F 32/04) steht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern M. Y., geb. 6.2.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, zu, und zwar:
– jedes 2. Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 h, bis Sonntag 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Wochenende,
– jeden Mittwochnachmittag von 13.00 h bis 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Mittwoch,
– abwechselnd an den Weihnachts- und Osterfeiertagen sowie
– jeweils die Hälfte der Schulferien.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder zu den festgelegten Terminen an den Antragsteller herauszugeben.
II.. Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 60,- Euro an die Staatskasse zu bezahlen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 14.5.2008 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung wird
als unzulässig verworfen.
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