OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
…lesen…

OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich; Eintritt in die Altersversorgung

1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 07.12.2007 wie folgt abgeändert:

Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.07.1996 (18 UF 52/96) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte ab 01.03.2003 monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

vom 01.03.2003 bis 31.12.2003 917,00 EUR
zzgl. 225,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.142,00 EUR

vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 973,00 EUR
zzgl. 237,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.210,00 EUR

vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 1.041,00 EUR
zzgl. 259,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.300,00 EUR

vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 1.100,00 EUR
zzgl. 279,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.379,00 EUR

vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 800,00 EUR
zzgl. 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.000,00 EUR

vom 01.04.2010 bis 31.03.2018 500,00 EUR
wobei ein Altersvorsorgeunterhalt entfällt.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wird bis 31.03.2018 befristet.

Die weitergehende Berufung der Parteien wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 63.807,68 EUR festgesetzt. Davon entfallen 38.014,40 EUR auf die Berufung des Klägers und 25.793,28 EUR auf die Berufung der Beklagten.

…lesen…

OLG Frankfurt: Vollzeiterwerb bei 3-jährigem Kind überobligatorisch

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein vom 28.3.2008 wird abgeändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin ab April 2008 einen monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt von 984,- Euro zu zahlen.

Der Gebührenstreitwert wird für das einstweilige Anordnungsverfahren festgesetzt auf 8.694,- Euro.

…lesen…

OLG Frankfurt: Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 14.9.2006 wird abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, 1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 30.11.2005 mit Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma des y-Handels GmbH und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Vorstandsvertrags bei der Akademie für H.- AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung.b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft Xstrasse , X-Dorf, sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 1.12.2004 bis 30.11.2005 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommenssteuerbescheide. c) sein Vermögen am 31.12.2005.

2. an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von (wird ausgeführt)..nebst – für den künftig fällig werdenden Unterhalt nur im Falle des Verzugs – fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wechselseitigen Berufungen zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- Euro und die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

…lesen…

KG Berlin: Kürzung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB a.F.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 – 163 F 3752/08 – geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR, abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

…lesen…

OLG Frankfurt: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenbach am Main vom 29.06.2007 unter III. abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, für die Zeit ab 01.01.2008, befristet bis 31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 815,– Euro zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

…lesen…

OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuungsangebot durch Unterhaltsverpfl.

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
…lesen…

AG Hamm: Unterhaltsänderung wegen neuem Unterhaltsrecht

Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

…lesen…

OLG Stuttgart: Nachehelicher Unterhalt erstmals nach Jahren; neue Lebensbedingungen

Leitsätze

1. Die stets wandelbaren Lebensverhältnisse rechtfertigen eine spätere erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern (hier: teilweiser Wegfall von Verbindlichkeiten).

2. Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eine außergerichtliche Schuldenbereinigung unternommen, so sind ehebedingte Verbindlichkeiten nur noch im Umfang der pfändbaren Beträge berücksichtigungsfähig.

3. Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist nicht ausschließlich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen. Dem hat der Umstand gleichzustehen, dass Unterhalt wegen der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nicht geschuldet ist.

Die zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen des BGH lautet: XII ZR 138/08

…lesen…

OLG Karlsruhe: Bei Kindesunterhalt unter Umständen Selbstbehalt auf Sozialhilfeniveau

Bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht mehr um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen  Bedürfnissen teilweise bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Verbleiben dem Unterhaltsschuldner danach etwas mehr als EUR 400,00 für die Haushaltsführung, so ist dies ausreichend, um seine Existenz gesichert zu wissen. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist die Annäherung an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zumutbar.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08