- Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. September 2005 – 2 UF 111/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ersetzen.
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
- Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. H. (D.) bewilligt.
Kategorie: Unterhalt
OLG Hamm: Abänderung Vergleich und neues Unterhaltsrecht
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 26.4.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird – in teilweiser Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2006 (Az.: 2 UF 264/05) – verurteilt, Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Monatlich 861 € für die Zeit vom 15.Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007,
monatlich 743 € von März bis einschließlich Juni 2007,
monatlich 746 € für Juli 2007,
monatlich 578 € von August bis einschließlich Dezember 2007 und
monatlich 425 € ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
BGH: Einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als an-gemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879).
b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Eheatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 – XII ZR 21/05 – FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 – XII ZR 75/02 – FamRZ 2005, 1159).
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BGH: Ganztagskindergarten ist Mehrbedarf
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
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OLG Schleswig: Barunterhaltspflicht bei nicht praktiziertem Wechselmodell
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Köln, Volljährigenunterhalt – Anrechnung von Schulden
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
– in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
– in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
– ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Bremen: Betreuungsunterhalt bei 4-jährigem Kind
Betreut eine Mutter ihr nichteheliches Kind selbst, erhält sie Betreuungsunterhalt zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn sie darüber hinaus Unterhalt vom Vater des Kindes verlangt, muss die Mutter erläutern und belegen, warum sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise einen bereits ausgeübten Teilzeitjob auszuweiten.
OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07
BGH: Abänderungsklage bei Aufgabe der Arbeitsstelle
Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.
OLG Dresden: Änderung einer Jugendamtsurkunde
Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.
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OLG Brandenburg: Mindestunterhalt bei fehlender Ausbildung und schlechten Deutschkenntnissen
- Das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (Az. 31 F 250/06) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an das Kind M B zu Händen der Klägerin für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 177 Euro und ab Juli 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 175 Euro zu zahlen, die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Tag eines jeden Monats.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.