BVerfG: Anforderungen an Sorgerechtsentzug

  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 18. Familiensenat in Freiburg – vom 24. Oktober 2008 – 18 UF 174/08 – und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 – 2 F 125/06 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 18. Familiensenat in Freiburg – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1) seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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BGH: Vaterschaftsanfechtung

a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 – XII ZB 68/04 – FamRZ 2007, 1731).

b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

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BGH: Dauer des Betreuungsunterhaltes

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05FamRZ 2008, 1739, 1748).

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OLG Thüringen: Inanspruchnahme eines kinderbetreuenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt

  1. I. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in E., bewilligt, soweit er beantragt, die Beklagte in Abänderung des am 18.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt, Az. 35 F 123/08, zu verurteilen an ihn einen monatlichen Ehegattenunterhalt

    1. vom 01.10. bis 30.11.2007 in Höhe von 364,- €,
    2. vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von 522,- €,
    3. vom 01.02. bis 31.05.2008 in Höhe von 352,- €,
    4. für Juni 2008 in Höhe von 219,- €,
    5. vom 01.07. bis 31.12.2008 in Höhe von 389,- € und
    6. ab dem 01.01.2009 in Höhe von 391,- € zu zahlen.

    II. Im Übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.

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OLG Oldenburg: Anforderungen an Strafmaß bei Unterhaltspflichtverletzung

Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei „wenigstens zu Teilleistungen“ in der Lage gewesen, reicht nicht aus.
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OLG Brandenburg: Vaterschaftanfechtung nach 50 Jahren

Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (3 F 143/58) werden aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.

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BGH: Kindergeldanteil und Ehegattenunterhalt, Mietwert, ehebedingte Nachteile

  1. a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  2. b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
  3. c) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 – XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351).
  4. d) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.

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BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Al-tersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berück-sichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.

b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).

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OLG Oldenburg: Studienabbruch der Ehefrau = längerer Ehegattenunterhalt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem am 01.03.2006 beim  Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg abgeschlossenen Vergleich  wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte bis  einschließlich Dezember 2013 nachehelichen Unterhalt von 480,00 €  monatlich zu zahlen hat.

Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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