OLG Celle: Nicht-Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Verfahren

  1. Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von ´0 €´ bereit zu sein.
  2. Die Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.

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BGH: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt und verrentetem Unterhaltspflichtigen

a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt – in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709).

b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 – XII ZR 17/09FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).

c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.

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BGH: Kinderbetreuung vor der Ehe ist kein ehebedingter Nachteil

Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08FamRZ 2010, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011 – XII ZR 11/09FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.

b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

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BGH: Meistbegünstigung in Übergangsfällen als Grundsatz

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 2.500 €

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BVerfG: Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines Sorgerechtsentzugs

  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10. und 28. Oktober 2011 – 62 F 388/11 – und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2011 – 13 UF 992/11 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.
  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

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KG Berlin: Wechselmodell kann ausnahmsweise gerichtlich angeordnet werden

Auf die Beschwerde des Vaters wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Mutter sowie der Beschwerde des Vaters im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. November 2009 – 25 F 2866/07 – abgeändert:

Der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil wird dahin geregelt, dass J… jeweils im Wechsel einer Woche beginnend montags nach der Schule/dem Hort bei der Mutter und dem Vater lebt. Der Elternteil, dessen Umgangszeit beginnt, holt das Kind jeweils montags von der Schule/dem Hort ab. Diese Umgangsregelung führt die derzeit von den Eltern praktizierte Regelung fort. Die Weihnachtsferien verbringt das Kind im jährlichen Wechsel jeweils komplett bei einem Elternteil; die übrigen Ferienzeiten verbringen die Eltern jeweils zur Hälfte mit dem Kind.

Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € angedroht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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OLG Koblenz: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter seinem Selbstbehalt und den Familienunterhalt sichernden Einkünften seines Ehegatten im Elternunterhalt

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mayen vom 25.08.2011 teilweise abgeändert.

a. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Landkreis 25.992,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 319,53 €, sowie Zinsen in Höhe von 5,12 % aus monatlich 450,10 € für die Zeit vom 17.11.2010 bis zum 31.12.2010 und aus monatlich 444,33 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 26.12.2011.</

b. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25%, der Antragsgegner zu 75%.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 31.040,90 €.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

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KG Berlin: Triftige Gründe für Wechsel Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erlaubtem Umzug ins Ausland

Die Beschwerden der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2011 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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BGH: Kein nachehelicher Unterhalt bei untergeschobenem Kind

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
  4. Von Rechts wegen.

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