- Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 3. Familiensenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 2010 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Düsseldorf – Stand 01.07.2012
Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
BGH: Entscheidung des BVerfG zur Vaterschaftsanfechtung
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist.
BGH: Anfechtung einer Schenkung an nachträglich festgestelltes nicht leibliches Kind
a) Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.
b) Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – FamRZ 2012, 779).
BGH: Anforderungen an das Altersphasenmodell
a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791).
b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).
BGH: Berücksichtigung von Fahrtkosten in der Unterhaltsberechnung
Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach können – sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind – pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 € abgesetzt werden.
BGH: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 15. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 17. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass ihnen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt R. , L. , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 €.
BGH: Befristung Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
BGH: Risiko für Versorgungsausgleich bei untergeschobenem Kind
Auf die Rechtsbeschwerden beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2010 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 2.400 €
OLG Oldenburg: Wegfall Trennungunterhalt bei neuer Partnerschaft nach einem Jahr
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 20. September 2011 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin trennungsbedingten Ehegattenunterhalt für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 1.090,00 € und für die Monate Januar 2011 bis einschließlich September 2011 in Höhe von monatlich 1.025,00 € zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.