BGH: Betreuungsunterhalt, Altersphasenmodell, kindsbezogene Gründe

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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OLG Brandenburg: Auskunft Zugewinnausgleich, illoyale Vermögensminderung

Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm

zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und

zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004

vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu entnehmen ist,

c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13. Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.

Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu

unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
– einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910308046 und sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110671949,
– einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-Depotkonto Nr. 199302712,
– die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr. 199302712 sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,

Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
– hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu ergänzen,
– hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
– die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 36080237 und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und der Investmentfondsanteile vorzulegen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254 € auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Düsseldorf – Stand 01.09.2010

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

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OLG Brandenburg: Sorgerecht des nicht ehelichen Vaters

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.

Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K… A… T… und A… T… besuchen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
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BVerfG: Vaterschaftsfeststellung bei eineiigen Zwilligen

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2009 – 15 UF 51/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4. Der Antrag des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
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BGH: Unterhalt bei langer Ehedauer, Zahlungen für nicht vorhandenes Pferd

a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.

b) Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.

c) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04FamRZ 2007, 117).

d) Im Rahmen der – dem Tatrichter obliegenden – Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eintritt, besonderes Gewicht.
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BGH: Altersunterhalt bei nicht ausreichendem Versorgungsausgleich

a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 – XII ZR 109/07FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.

b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08FamRZ 2010, 629).
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