BGH: Billigkeitsprüfung, Befristung, eheliche Nachteile, Kinderbetreuung

a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.

b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08FamRZ 2010, 629).

c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – zur Veröffentlichung bestimmt).
…lesen…

Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden – Stand 01.01.2010

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

…lesen…

OLG Saarbrücken: Änderung Einstweilige Anordnung nicht ohne schwerwiegende Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 13. August 2010 – 52 F 342/10 EASO – wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.

…lesen…

BVerfG: Verbleibensanordnung zu Gunsten nicht sorgerechtigtem Vater

Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
…lesen…

BGH: Keine nachträgliche Befristung Aufstockungsunterhalt wegen Gesetzesänderung

a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).

b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
…lesen…

OLG Brandenburg: Grenzen der Anrechung fiktiven Einkommens

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen:

1. für N… G…, geboren am …. Juni 1999,

– für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und

– in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind,

2. für A… G…, geboren am …. April 2004,

– für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und

– in der Zeit ab April 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind.

Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.964 €
…lesen…

BGH: Unterhaltsverwirkung wegen schwerer Verfehlung

a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.

b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen.
…lesen…