- Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.
OLG Oldenburg: Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 02.04.2009 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 195,00 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5.Werktag jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der Antragsteller zu 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt; neu verheiratet; Additionsmethode
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 159/08 AG Bonn – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des am 28.10.2003 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln – 4 UF 69/03 – zahlt der Kläger an die Beklagte von Mai 2009 bis Dezember 2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044,00 €.
Ab Januar 2010 entfällt ein Unterhaltsanspruch der Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Brandenburg: Keine Befristung, ehebed. Nachteile, Aufgabe Berufsausbildung
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Oldenburg: Anhörung des Kindes, Urteilspräzision bei Uneinigkeit
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 27.03.2009 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
BVerfG: Beweismittelverwertung trotz rechtswidriger Durchsuchung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
OLG Stuttgart: Kindesverbringung ins Ausland bei vorgeschobenem Einverständnis
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Der Antragsgegnerin wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug versagt.
5.Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin G. beigeordnet.
Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
OLG Brandenburg: Aufstockungsunterhalt – Berechnung und Befristung des Anspruchs
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Perleberg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen:
– 28,57 € für den Monat Mai 2007,
– 158 € für die Monate Juli bis Dezember 2007,
– 260 € für die Monate Januar bis Dezember 2008,
– 259 € für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2013.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, monatlichen Unterhalt, wie folgt, an den Service für Arbeit … zu zahlen:
– 127,43 € für den Monat Mai 2007,
– 156 € für den Monat Juni 2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 49 % und dem Beklagten zu 51 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
…lesen…
BGH: Befristung, Krankheitsunterhalt
a) § 1578 b BGB ist – auch – im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.
b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.
…lesen…
BVerfG: Anforderungen an Sorgerechtsentzug (2)
Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März und vom 16. März 2009 – 13 UF 23/09 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
…lesen…