BFH: Abgrenzung typische und untypische Unterhaltsaufwendungen

1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf -insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. Krankheits- oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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OLG München: Betreuungsunterhalt über Drei-Jahresfrist hinaus

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 30.03.2007 (533 F 1396/05) in Ziffer 3. wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2007 einen monatlichen nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 665 € und einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 168 € zu bezahlen, ab 01.01.2008 bis einschließlich März 2008 einen Elementarunterhalt von 501 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 127 €, und ab April 2008 einen Elementarunterhalt von 478 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 121 €.

Im übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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OLG Celle: Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts – neues Unterhaltsrecht

hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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OLG Celle: Keine Einstandpflicht bei Erkrankung lange nach Scheidung

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:

Der zwischen den Parteien am 6. November 1996 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19. Januar 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31. Dezember 2010 endet.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Köln: Nachehelicher Unterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 453/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

für September 2006 und Oktober 2006 jeweils 822,00 €,
für November 2006 bis Februar 2007 jeweils 800,00 €,
für März 2007 bis Mai 2007 jeweils 738,00 €,
für Juni 2007 780,00 €,
für Juli 2007 696,00 €,
für August 2007 bis Dezember 2007 jeweils 667,00 € und
für Januar 2008 bis Dezember 2008 jeweils 520,00 €.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Frankfurt: Steuerberatungskosten sind unter Umständen erstattungsfähig

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

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OLG Oldenburg: Verwendung einer unerlaubten GPS-Ortung

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. April 2008 geändert:

Die vom der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.540,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2008 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: bis zu 4.000 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

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