OLG Frankfurt: Auslandsferienaufenthalt ist statthaft

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 7. Juli 2008 aufgehoben.

In Ergänzung der Umgangsrechtsregelung in dem Verfahren 531 F 1073/07 UG wird dem Antragsteller für die Zeit zwischen dem 28. Juli 2008 bis 10. August 2008 eine durchgängiges Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind A, geb. am … April 2004, eingeräumt.

Der Antragsteller ist berechtigt, diesen Umgangskontakt mit dem betroffenen Kind A in O1 zu verbringen und mit dem Flugzeug anzureisen.

Die elterliche Sorge für den Teilbereich der Beantragung eines Kinderausweises für das gemeinsame Kind A, geb. am … April 2004, wird dem Antragsteller für die Zeit bis zum 10. August 2008 allein übertragen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Kinderausweis bei der Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt der Antragsgegnerin auszuhändigen.

Da Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zu tragen.

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OLG Thüringen: Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

  1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit.
  2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können.
  3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen.
  4. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578 b BGB.

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OLG Koblenz: Abstrakte Einbehaltungssorge rechtfertigt keinen Umgangsausschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 13.03.2008 abgeändert.

Die Antragstellerin hat das Recht, mit ihrer Tochter D. Ursula Wiese, geboren am 29.09.2003, wöchentlich jeweils samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, erstmals am 26.07.2008, unbegleiteten Umgang auszuüben.

Die Antragstellerin holt das Kind jeweils zu den angegebenen Zeiten beim Antragsgegner ab und bringt es auch wieder – ebenfalls zu den angegebenen Zeiten ‑ zu diesem zurück. Sie ist berechtigt, D. mit zu sich in ihre Wohnung zu nehmen.

Die weitergehende Beschwerde und der Antrag im Übrigen werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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BGH: Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts (neues Unterhaltsrecht)

a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.

b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.

c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.

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OLG Stuttgart: Nicht heimliches Vaterschaftsgutachten verwertbar

Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.
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BGH: Ausgleichsansprüche nicht verheirateter Paare

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  3. Von Rechts wegen.

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BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag

a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.

b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

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OLG Dresden: Befristung nachehelicher Unterhalt, wenn bisher unbefristet

Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs.1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.

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