Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 7. Juli 2008 aufgehoben.
In Ergänzung der Umgangsrechtsregelung in dem Verfahren 531 F 1073/07 UG wird dem Antragsteller für die Zeit zwischen dem 28. Juli 2008 bis 10. August 2008 eine durchgängiges Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind A, geb. am … April 2004, eingeräumt.
Der Antragsteller ist berechtigt, diesen Umgangskontakt mit dem betroffenen Kind A in O1 zu verbringen und mit dem Flugzeug anzureisen.
Die elterliche Sorge für den Teilbereich der Beantragung eines Kinderausweises für das gemeinsame Kind A, geb. am … April 2004, wird dem Antragsteller für die Zeit bis zum 10. August 2008 allein übertragen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Kinderausweis bei der Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt der Antragsgegnerin auszuhändigen.
Da Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zu tragen.
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