OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt bei Erkrankung und keiner Erwerbstätigkeit

1)

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabstinenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

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OLG Düsseldorf: Kindesunterhalt mit Tabellenwert abzuziehen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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OLG Düsseldorf: Alleinerziehende mit Grundschulkindern muss nur Teilzeit arbeiten

wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.02.2008 auf die sofortige Beschwerde der Kläger teilweise dahingehend abgeändert, dass den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus D. für ihre nunmehrigen Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 12.03.2008 bewilligt wird, der Klägerin zu 1) jedoch nur in Höhe eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 316 € monatlich.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die auf die Klägerin zu 1) entfallenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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OLG Düsseldorf: Unterhalt bei berufstätigen Ehepartner aus erster und zweiter Ehe

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 – Az. 253 F 216/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Münster am 15.07.1999 im Verfahren 43 F 113/98 geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D. in T. errichteten notariellen Urkunde – UR-Nr.: 138/2005 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 insgesamt nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
– im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 695 €;
– im Zeitraum von Januar bis Februar 2005 monatlich 593 €;
– im Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 572 €;
– für Juli 2005 645 €;
– im Zeitraum von August 2005 bis Juni 2007 monatlich 696 €;
– für Juli 2007 585 €;
– im Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich 564 €;
– im Zeitraum von Januar bis März 2008 monatlich 625 €;
– ab April 2008 monatlich 477 €;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 96,7% und die Klägerin zu 3,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des ab Januar 2008 zu zahlenden Unterhalts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des monatlich zu zahlenden Unterhalts abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird hinsichtlich des ab dem Jahr 2008 zu zahlenden Ehegattenunterhalts zugelassen.

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OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 6-jährigen Kindes

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 12.2.2008 dahin abgeändert, dass der Beklagten weitergehend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 € für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr Nr. 1811 GKG ist zur Hälfte zu erheben.

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OLG Düsseldorf: Kindesrückführung

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
    der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.
  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
    die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Düsseldorf: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.

Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirksame Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.

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OLG Düsseldorf: Zur Abänderbarkeit eines ohne Grundlagen geschlossenen Vergleichs

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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